BGH Beschluss vom 26.08.2009 – XII ZB 169/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2009
in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO § 329 Abs. 1
a) Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aus- sage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hat- te, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mit- zuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den ver- fahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland an- erkannt werden (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490, 491 f.).
b) Hat das ausländische Gericht neben der Vaterschaftsfeststellung zugleich eine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung wegen dieses Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundes- republik Deutschland für vollstreckbar zu erklären (im Anschluss an BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717).
BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07 - OLG Köln
LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose,
Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-
schluss der Vorsitzenden Richterin der 3. Zivilkammer des Land-
gerichts Köln vom 16. Januar 2007 im Ausspruch zur Vollstreck-
barkeit des Urteils des Amtsgerichts M. (Ziff. 1 des Tenors)
und der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 17. September 2007 aufgehoben.
Der Antrag, das Urteil des Amtsgerichts M. hinsichtlich der
laufenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners in Höhe von mo-
natlich 500 PLN ab dem 21. April 2004 für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, wird abgewie-
sen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Streitwert: 1.821 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit der Unterhaltspflicht des
Antragsgegners aus dem Urteil des polnischen Amtsgerichts M. vom
3. Februar 2005.
Der am 1. August 1999 nichtehelich geborene Antragsteller lebt in Polen
bei seiner Großmutter mütterlicherseits, die mit Beschluss des polnischen
Amtsgerichts M. vom 16. April 2004 zu seiner rechtlichen Pflegerin be-
stellt worden ist. Die Mutter des Antragstellers ist seit dem Jahre 2003 unbe-
kannten Aufenthalts. Ein Antrag auf Namenswechsel des minderjährigen Kin-
des wurde abgewiesen.
Die Klage des Antragstellers auf Feststellung der Vaterschaft und auf
Zahlung von Kindesunterhalt wurde dem in der Bundesrepublik Deutschland
wohnenden Antragsgegner am 16. Juli 2004 im Wege der Rechtshilfe zuge-
stellt. Zur Zustellung im Ausland sieht das polnische Zivilverfahrensgesetzbuch
vom 17. November 1964 (im Folgenden: ZVGB) in Art. 1135 folgende Regelung
vor (zitiert nach Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und Kindschafts-
recht Länderabschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 89):
"Art. 1135
§ 1 Eine im Ausland wohnhafte Person ist verpflichtet, wenn sie nicht einen in Polen wohnhaften Bevollmächtigten zur Führung einer Rechtssache bestellt hat, einen Zustellungsbevollmächtigten in Polen zu benennen.
§ 2 Wird ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so verbleiben die für die Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in den Akten der Sache mit der Wirkung der Zustellung. Die Partei ist hierüber bei der ersten Zu- sendung zu belehren. Die Partei muss auch über die Möglichkeit zur Ein-
reichung einer Erwiderung auf den das Verfahren einleitenden Schrift- satz und schriftliche Erklärungen belehrt werden sowie darüber, wer zum Bevollmächtigten bestellt werden kann."
Mit der Zustellung der Klageschrift wurde dem Antragsgegner folgende
Belehrung übersandt:
"Belehrung Betreffend Ladungen lt. Mustern 8, 9, 10 und 11 1. Falls die im Ausland wohnhaften Parteien bzw. Teilnehmer des Ver- fahrens keinen in Polen wohnhaften Verfahrensbevollmächtigten bestellen, sollen sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorlie- genden Ladung dem Gericht den Vor-, Zunamen und die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten mitteilen. Jede in Polen wohnhafte, voll- jährige und geschäftsfähige Person kann zustellungsbevollmächtigt werden.
Nach erfolglosem Ablauf der vorgegebenen Frist werden die an die Parteien bzw. Teilnehmer des Verfahrens gerichteten Schriftstücke gem. Art. 1135 der Zivilverfahrensordnung den Akten der Sache mit Zustellungswirkung beigefügt ..."
Der Antragsgegner hat keinen Verfahrensbevollmächtigten und auch
keinen Zustellungsbevollmächtigten in Polen benannt. In der Folgezeit sind ihm
deswegen weder weitere Mitteilungen oder Ladungen, noch die Entscheidung
des Amtsgerichts zugestellt noch sonst übersandt worden.
Auf Antrag des polnischen Amtsgerichts wurde der Antragsgegner am
20. Dezember 2004 durch das Amtsgericht G. im Wege der
Rechtshilfe vernommen. Er räumte ein, die Mutter des Klägers vor vielen Jah-
ren in K. kennen gelernt und ihr eine Übernachtungsmöglichkeit in seiner
Wohnung eingeräumt zu haben. Er habe mit der Mutter des Klägers allerdings
nie geschlechtlich verkehrt. Sie selbst habe ihm gegenüber eingeräumt, in ei-
nem Bordell gearbeitet zu haben, wobei es möglicherweise zu der Empfängnis
gekommen sei. Als die Mutter des Antragstellers später in hochschwangerem
Zustand bei ihm erschienen sei, habe er diese ins Krankenhaus gebracht, wo
sie entbunden habe. Um zu vermeiden, dass aufgrund irgendwelcher Angaben,
möglicherweise falscher Aussagen der Kindesmutter, in Polen seine Vater-
schaft festgestellt werde, regte er ausdrücklich an, nicht ohne Einholung eines
Gutachtens in der Sache zu entscheiden. Er sei bereit, sich hier in Deutschland
entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen.
Nach Rückkehr der Akten wurde die Großmutter des Antragstellers im
Verhandlungstermin vom 3. Februar 2005 vom polnischen Amtsgericht ange-
hört. Danach sei die Mutter des Antragstellers seit mehreren Jahren nach
Deutschland gereist, um dort zu arbeiten. Von dort habe sie geschrieben, dass
sie schwanger sei und bei dem Antragsgegner wohne. Als der Antragsteller
16 Monate alt gewesen sei, sei sie mit ihm nach Polen zurückgekehrt und habe
ihr gegenüber den Antragsgegner "entschlossen" als Vater des Kindes benannt.
Sie wisse allerdings nicht, ob der Vorwurf des Antragsgegners, die Mutter des
Antragstellers sei der Prostitution nachgegangen, richtig sei.
Im Anschluss an die Vernehmung der Großmutter des Antragstellers
wurde die Sache "für klar erklärt", ein Urteil verkündet und mündlich begründet.
In dem Urteil vom 3. Februar 2005 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner
Vater des Antragstellers sei. Er wurde unter Abweisung der weitergehenden
Klage verurteilt, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von
500 PLN, beginnend ab dem 21. April 2004, zu zahlen. Eine schriftliche Be-
gründung des Urteils liegt nicht vor. Das Urteil ist seit dem 25. Februar 2005
rechtskräftig und vollstreckbar.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 hat der Antragsteller Prozesskosten-
hilfe für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Unterhaltspflicht aus dem
Urteil des Amtsgerichts M. vom 3. Februar 2005 in Deutschland bean-
tragt. Den zugleich begründeten Vollstreckbarkeitsantrag hat er lediglich für den
Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben und dazu in den Gründen
ausgeführt:
"Da alle Ansprüche ausschließlich nur im Rahmen gewährter Prozess-
kostenhilfe geltend gemacht werden, wird gebeten, diesen Antrag auf
Vollstreckbarerklärung so lange als Entwurf zu behandeln, bis die bean-
tragte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen gewährt worden ist."
Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 erklärte das Landgericht K. die
Unterhaltspflicht aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 3. Februar
2005 für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar. Zugleich bewilligte es
dem Antragsteller für das Verfahren ratenlose Prozesskostenhilfe. Das Ober-
landesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgeg-
ners, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c und Nr. 2 b, 15
Abs. 1 AVAG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO auch zulässig, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist
auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen
und zur Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung.
1. Im Ansatzpunkt zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon
ausgegangen, dass die Anerkennung und Vollstreckung des polnischen Urteils
über Kindesunterhalt hier ausnahmsweise von der Anerkennungsfähigkeit der
zugleich getroffenen Vaterschaftsfeststellung abhängt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hängt die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels allerdings nur dann
von einer Statusentscheidung ab, wenn der Unterhaltstitel auf dieser Statusent-
scheidung beruht. Das ist zwar hinsichtlich eines Scheidungsurteils nicht der
Fall, weil die Unterhaltspflicht für ein Kind unabhängig von der Ehescheidung
der Eltern besteht (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ
2007, 717 Tz. 17 f.). Schafft die Statusentscheidung aber erst das El-
tern-Kind-Verhältnis als Grundlage der Unterhaltspflicht, kann der Unterhaltstitel
nur dann vollstreckt werden, wenn auch die Statusentscheidung nicht gegen
den verfahrensrechtlichen ordre public verstößt. Insoweit ist über die Vater-
schaft dann als Vorfrage in dem Vollstreckbarkeitsverfahren hinsichtlich des
Unterhaltsanspruchs mit zu entscheiden (BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273,
274).
Allerdings darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung sowohl
nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO),
als auch nach Art. 12 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 73)
nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden. Während Art. 27 Nr. 4 des Luga-
ner Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 10. September
1988 (LugÜ) noch ausdrücklich einen Verstoß gegen Vorschriften des internati-
onalen Privatrechts im Rahmen einer Vorfrage als Anerkennungshindernis be-
zeichnet, werden diese Entscheidungen jetzt unmittelbar durch Art. 33 Brüs-
sel I-VO bzw. Art. 4 HUVÜ 73 anerkannt (Martiny FamRZ 2008, 1681, 1686). Im
Hinblick auf das Verbot der révision au fond darf die Vorfrage der Abstammung
nur noch bei besonders gravierenden Verstößen gegen den ordre public über-
prüft werden (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2006, 968; 2004, 719 und IPRspr
2004, 403 sowie Geimer IPRax 2004, 419, 420). Diese Voraussetzungen liegen
hier jedoch vor.
a) Die Vollstreckbarkeit des polnischen Titels auf Kindesunterhalt richtet
sich nach den Vorschriften der Brüssel I-VO. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Brüs-
sel I-VO ist diese seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union zum 1. Mai
2004 auch im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Polen anwendbar
(vgl. Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länder-
abschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 18 und 21).
Zwar ist eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
Unterhaltspflichten im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Polen
auch nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-
ckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 73) möglich.
Dieses Übereinkommen bleibt von der Brüssel I-VO nach dessen Art. 71 Abs. 1
auch unberührt. In jedem Fall können daneben aber die Bestimmungen der
Brüssel I-VO über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen angewandt werden (Art. 23 HUVÜ 73; vgl. auch Heiderhoff IPRax
2004, 99, 100 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-
chen Praxis § 9 Rdn. 226 f.).
Die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens richten sich nach
den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge
und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf
dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; im Folgenden: AVAG).
b) Auf die hier als Vorfrage zu klärende Anerkennungsfähigkeit des Va-
terschaftsfeststellungsurteils sind allerdings weder die Brüssel I-VO noch das
HUVÜ 73 anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 2 a der Brüssel I-VO ist diese ausdrück-
lich nicht auf Entscheidungen über den Personenstand anwendbar. Auch das
HUVÜ 73 ist nach dessen Art. 1 Abs. 1 lediglich auf Entscheidungen über Un-
terhaltspflichten anwendbar. Die Anerkennung der polnischen Vaterschaftsfest-
stellung richtet sich somit nach dem autonomen innerstaatlichen Recht in § 328
ZPO (vgl. Geimer IPRax 2004, 419). Im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfah-
rens kann die Anerkennung eines als Vorfrage erheblichen Statusurteils aber
nur bei besonders gravierenden Verstößen im Sinne der Versagungsgründe
des § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO abgelehnt werden. Auf die verbürgte Gegen-
seitigkeit i.S. des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt es hier allerdings nicht an, weil
die Anerkennung eines ausländischen Urteils zur Feststellung des Bestehens
eines Eltern-Kind-Verhältnisses betroffen ist (§ 328 Abs. 2 i.V.m. § 640 Abs. 1
ZPO).
2. Das Landgericht hatte zwar verfahrenswidrig über einen bedingten
und daher unzulässigen Antrag entschieden, dies ist aber im Beschwerdever-
fahren geheilt worden.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 hatte der Antragsteller Prozesskos-
tenhilfe für ein Vollstreckbarkeitsverfahren begehrt und ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass die zugleich beantragte und begründete Vollstreckbarerklärung
des polnischen Unterhaltstitels bis zur Bewilligung der beantragten Prozesskos-
tenhilfe als Entwurf behandelt werden solle. Damit lag zunächst lediglich eine
bedingte Klage vor. Nach Art. 40 Abs. 1 der Brüssel I-VO ist für den Vollstreck-
barkeitsantrag das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend. Gleiches gilt
für die Vollstreckung nach dem HUVÜ 73 und die Anerkennung nach § 328
ZPO. Danach ist der Antrag als eine ein beschränktes Erkenntnisverfahren ein-
leitende Prozesshandlung allerdings bedingungsfeindlich (vgl. BGH Urteil vom
10. Juli 2003 - IX ZR 113/01 - NJW-RR 2003, 1558 f. Tz. 10 m.w.N.). Der hier
unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erho-
bene Vollstreckbarkeitsantrag war somit zunächst unzulässig.
Gleichwohl ist die Beschwerdeentscheidung nicht schon deswegen auf-
zuheben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls durch seinen Antrag auf Zu-
rückweisung der Beschwerde des Antragsgegners, der nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs auslegungsfähig ist, nach Bewilligung der
Prozesskostenhilfe einen unbedingten Antrag auf Vollstreckbarerklärung (vgl.
Artt. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 Brüssel I-VO; Art. 13 HUVÜ; § 4 Abs. 1, 2 AVAG) ge-
stellt, über den das Beschwerdegericht in der Sache entscheiden durfte. Dem
steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller durch diese Sachentschei-
dung des Beschwerdegerichts eine Instanz verloren gegangen ist. Nachdem
der Antragsgegner bereits beteiligt wurde, ist dem Antragsteller an einer
schnellstmöglichen Entscheidung über den Vollstreckbarkeitsantrag gelegen.
Weil in Verfahren nach der Brüssel I-VO oder dem HUVÜ 73 erstinstanzlich
über den Vollstreckbarkeitsantrag ohne Anhörung des Antragsgegners ent-
schieden wird (Art. 41 Brüssel I-VO und § 6 AVAG) und dieser eventuelle Ein-
wendungen erst im Beschwerdeverfahren vorbringen kann, ist auch er durch
den Verlust der ersten Instanz nicht beschwert.
3. Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl Erfolg und die Sache ist aus
anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Denn die
Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das dem polnischen Urteil zugrunde
liegende Verfahren gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. 34
Nr. 1 der Brüssel I-VO und Art. 5 Nr. 1 HUVÜ sowie nach § 328 Abs. 1 Nr. 4
ZPO verstößt.
a) Zwar dürfen die Behörden und Gerichte des Vollstreckungsstaates
nach Art. 31 Abs. 3 der Brüssel I-VO und nach Art. 12 HUVÜ 73 die zu vollstre-
ckende Entscheidung grundsätzlich nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachprüfen.
Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich versagt
werden, wenn einer der in den Artt. 22 bis 24 der Brüssel I-VO bzw. in Art. 5
HUVÜ 73 genannten und besonders gravierenden Verfahrensverstöße vorliegt.
Dabei führt selbst eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch nicht stets zu einem Verstoß gegen
den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne dieser Vorschriften.
aa) Wie im Rahmen des früheren Brüsseler EWG-Übereinkommens über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des
4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996 (EuGVÜ; BGBl. II 1998
S. 1412; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 21. März 1990 - XII ZB 71/89 -
FamRZ 1990, 868, 869) und der Brüssel I-VO ist der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs auch im Rahmen der Vollstreckbarkeit nach dem HUVÜ 73 insoweit
gewährleistet, als das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und
so rechtzeitig zugestellt worden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend
verteidigen konnte. Dem Beklagten muss ausreichend Zeit verbleiben, um seine
Verteidigung vorzubereiten und die zur Vermeidung einer Versäumnisentschei-
dung erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. EuGHE 1981, 1573, 1608 f.).
Darüber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public aber nur in Aus-
nahmefällen ein. Die Vollstreckbarerklärung kann insbesondere nicht schon
deshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfah-
ren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Pro-
zessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben,
wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergan-
gen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem
solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatli-
chen Verfahren ergangen angesehen werden kann (EuGH Urteil vom 11. Mai
2000 - C-38/98 - veröffentlicht bei Juris; Senatsbeschluss vom 21. März 1990
- XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869 Tz. 12).
Der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich also nicht auf eine be-
stimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der Anwendung jener Verfah-
rensbestimmung zur Konkretisierung des gemäß Art. 23 Ziff. a Brüssel I-VO
bzw. Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 maßgeblichen verfahrensrechtlichen ordre public ist
vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will.
Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet,
eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung
hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein
Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu
nehmen (BVerfGE 63, 332, 337 und BGHZ 118, 312, 321 jeweils m.w.N.;
Rauscher/Leible Europäisches Zivilprozessrecht Bd. 1 Art. 34 Brüssel I-VO
Rdn. 13 ff.; Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO
Rdn. 13 ff.).
Darüber hinaus hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften
für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichts-
verfahren zu sorgen (BGHZ 141, 286, 297 f.). Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs gilt also nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Ein-
schränkung in jedem Fall. Vielmehr tritt der Grundsatz, dass rechtliches Gehör
vor der Entscheidung zu gewähren ist, zurück, wenn sich aus dem Zweck und
der Besonderheit einzelner Verfahren zwingend Beschränkungen ergeben, wie
z.B. bei der Zwangsvollstreckung von Forderungen (§ 834 ZPO), im Arrestver-
fahren (§ 921 ZPO) oder bei Erlass eines Haftbefehls (§ 114 a StPO). Ferner
kann auch nach deutschem Prozessrecht eine Partei durch eigenes schuldhaf-
tes Verhalten den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlieren, etwa
nach §§ 296, 530 f. ZPO, wenn sie Angriffs- oder Verteidigungsmittel später als
möglich vorbringt. Ihr Vorbringen kann dann unter bestimmten Voraussetzun-
gen zurückgewiesen werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist ferner nicht verletzt, wenn
der Beteiligte gemäß § 177 GVG wegen eines die Ordnung störenden Verhal-
tens aus dem Sitzungszimmer entfernt werden muss und deshalb kein rechtli-
ches Gehör mehr finden konnte; er hat dann die an sich gegebene Gelegenheit
zur Äußerung durch sein eigenes Verhalten verloren (BGHZ 48, 327, 332). Ent-
sprechend sehen auch das HUVÜ 73 und die Brüssel I-VO nach dem zu ihrer
Ausführung erlassenen § 6 AVAG in erster Instanz des Vollstreckbarkeitsver-
fahrens keine vorherige Anhörung des Schuldners vor. Dieser kann Einwände
erst mit seinem Rechtsmittel vorbringen.
bb) Hinzu kommt, dass der Ablauf des ausländischen Verfahrens im
Rahmen des - hier relevanten - ordre public nur unter Berücksichtigung des
Systems und der Struktur des ausländischen Rechts gemessen werden kann.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Feststellung der Vaterschaft auch
nach polnischem Recht lediglich durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch
Gerichtsurteil erfolgen kann (Art. 72 des polnischen Familien- und Vormund-
schaftsgesetzbuches vom 25. Februar 1964, im Folgenden: FVGB). Die gericht-
liche Feststellung der Vaterschaft setzt voraus, dass diese im Wege der Be-
weisaufnahme geklärt wird, wobei eine Vaterschaftsvermutung gegen den
Mann besteht, der der Mutter des Kindes nicht früher als 300 Tage und nicht
später als 180 Tage vor der Geburt des Kindes beigewohnt hat (Artt. 84 ff., 85
§ 1 FVGB). Ein einheitlicher Maßstab, wie ein Gericht seine Überzeugung von
der Vaterschaft gewinnen muss, lässt sich dafür nicht aufstellen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob die Art und Weise, wie der ausländische Richter im
Einzelfall verfahren ist, den Prinzipien zuwiderläuft, auf denen Art. 103 Abs. 1
GG beruht. Auch insoweit ist also auf die Grundwerte abzustellen, die Art. 103
Abs. 1 GG schützen will (BGHZ 48, 327, 332 f.).
Das Gebot der Achtung der Menschenwürde ist allerdings auch im Ver-
fahren der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung verletzt, wenn einem Verfah-
rensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das
aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle
eines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas
geschieht (BGHZ 118, 312, 321 und 48, 327, 333). Schließlich schützt der ordre
public auch vor willkürlichen Entscheidungen, die in dem Vortrag der Beteiligten
und den weiteren Feststellungen keine Grundlage finden.
cc) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Senat bereits wiederholt
entschieden, dass ein die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschlie-
ßender Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht vorliegt,
wenn das ausländische Gericht allein aufgrund der Aussage der Mutter eine
Vaterschaft festgestellt hat, weil eine Begutachtung des mutmaßlichen Vaters
nicht möglich war (Senatsurteile vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ
1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490,
491 f.). Zwar wird sich eine Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussa-
ge der Kindesmutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem
anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, nach deutschem Recht in der Regel
verbieten. Andererseits ist aber auch im deutschen Statusverfahren die Aussa-
ge der Kindesmutter unbeschadet der verfeinerten Methoden naturwissen-
schaftlicher Begutachtung als Beweismittel weiterhin von Bedeutung. Wenn
eine ausländische Entscheidung der Aussage der Kindesmutter mangels ab-
weichender Anhaltspunkte sogar so viel Gewicht beimisst, dass es sie als
Grundlage einer Vaterschaftsfeststellung ausreichen lässt, gerät allein dies
noch nicht in unerträglichen Gegensatz zu den Grundsätzen des deutschen
Verfahrensrechts. Auch nach deutschem Recht ist eine Vaterschaftsfeststellung
allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter jedenfalls dann denkbar, wenn
der als Vater in Anspruch genommene Mann die medizinische Begutachtung
vereitelt (Senatsurteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 27/85 - FamRZ 1986, 663,
664 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Vater eingeräumt hatte, mit der
Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Se-
natsurteil vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490 Tz. 29; vgl.
auch OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 694).
b) Auch auf dieser rechtlichen Grundlage ist vorliegend allerdings von ei-
nem so gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in
seiner Ausprägung als Willkürverbot auszugehen, dass eine Vollstreckung des
polnischen Unterhaltstitels gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ver-
stoßen würde. Denn das polnische Gericht hat seine Statusentscheidung auf
eine Aussage vom Hörensagen gestützt, statt das angebotene unmittelbare
Beweismittel des Sachverständigengutachtens einzuholen und die Aussage des
Antragsgegners zur Kenntnis zu nehmen. Der Entscheidung ist deswegen die
Vollstreckbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu versagen.
aa) Umstände, die auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtspre-
chung eine Vaterschaft des Antragsgegners mit der im Statusverfahren gebote-
nen Sicherheit begründen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegen-
satz zu den genannten früheren Fällen hat die Mutter des Antragstellers hier
keine eigene Aussage abgegeben. Sie ist vielmehr unbekannten Aufenthalts.
Die Großmutter des Antragstellers, die vom polnischen Amtsgericht vernommen
worden ist, konnte zur Empfängnis und zur Abstammung des Antragstellers
keine eigenen unmittelbaren Tatsachen bekunden. Auch zur Vaterschaftsver-
mutung des Art. 85 § 1 FVGB ist ihre Aussage unerheblich, zumal sie keine
konkreten Fälle der Beiwohnung schildern konnte. Ihre Aussage beschränkt
sich allein auf die Wiedergabe einer pauschalen Äußerung der nicht erreichba-
ren Kindesmutter zur Vaterschaft des Antragsgegners, mithin auf eine Aussage
vom Hörensagen.
Dem steht die Aussage des Antragsgegners im Rahmen seiner Rechts-
hilfevernehmung vor dem Amtsgericht Gummersbach am 20. Dezember 2004
entgegen. Der Antragsgegner hat darin nicht bestritten, dass er die Kindesmut-
ter in Deutschland kennen gelernt hatte und in seiner Wohnung übernachten
ließ. Einen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hat er allerdings entschie-
den bestritten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eine weitere plausible
Möglichkeit der Abstammung behauptet hat, zumal die Kindesmutter nach sei-
ner Aussage der Prostitution nachgegangen ist und ihm gegenüber eine mögli-
che Empfängnis in diesem Zusammenhang offenbart habe. Diesem Vortrag
zum Mehrverkehr durch Prostitutionsausübung hat auch die Großmutter mütter-
licherseits nicht widersprechen können.
Schließlich hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Rechtshilfever-
nehmung ausdrücklich angeregt, über den Antrag des Kindes nicht ohne Einho-
lung eines Gutachtens zu entscheiden. Auch hat er sich eindeutig zur Mitwir-
kung an der Erstellung eines solchen Gutachtens einverstanden erklärt.
bb) Wenn das polnische Amtsgericht lediglich aufgrund der Aussage der
Großmutter, einer Zeugin vom Hörensagen, und ohne weitere Ermittlungen zu
einer Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gelangt ist, obwohl die
Einholung eines Gutachtens möglich gewesen wäre, liegt darin ein Verstoß, der
den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße wi-
derspricht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatli-
chen Verfahren ergangen angesehen werden kann.
Die Entscheidung verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs,
weil sie die Aussage des Antragsgegners in seiner Rechtshilfevernehmung
nicht zur Kenntnis nimmt und sich damit als willkürlich darstellt. Nach den vom
polnischen Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungen erhobenen Beweisen
konnte es nicht von einem Beweis der Abstammung des Antragstellers vom
Antragsgegner ausgehen. Die Großmutter des Antragstellers hat lediglich eine
pauschale Aussage vom Hörensagen abgegeben, die für sich genommen kaum
Beweiswert hat. Entscheidend ist aber, dass es im Statusverfahren die substan-
tiierte Aussage des Antragsgegners und insbesondere seine als Antrag aufzu-
nehmende Anregung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht
berücksichtigt hat (zum Ermittlungsgrundsatz im polnischen Verfahrensrecht
vgl. Gralla in: Gralla/Leonhardt Das Unterhaltsrecht in Osteuropa S. 137 f.; zum
"obersten Grundsatz der objektiven Wahrheit" vgl. Gralla JOR 1969 1. Halbjahr
S. 213). Dieser Fehler im Erkenntnisverfahren erschöpft sich auch nicht in einer
fehlerhaften Beweisaufnahme. Im Hinblick auf den eingeschränkten Beweiswert
der Aussage der Großmutter des Antragstellers und die widersprechende sub-
stantiierte Aussage des Antragsgegners sind dessen Vortrag und Beweisange-
bot offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Das kann auch unter Beachtung
des hohen Maßstabs des verfahrensrechtlichen ordre public nicht hingenom-
men werden.
Das polnische Urteil ist auch nicht in zulässiger Weise allein auf den Vor-
trag des Antragstellers gestützt. Der besonderen Bedeutung des Ermittlungs-
grundsatzes im Statusverfahren mit Rechtsfolgen für und gegen jedermann ist
das Amtsgericht zwar dadurch nachgekommen, dass es den Antragsgegner im
Wege der Rechtshilfe in Deutschland angehört hat. Nach der Rechtshilfever-
nehmung des Antragsgegners durfte es dessen Aussage aber nicht unbeachtet
lassen. Entsprechend ist das Urteil vom 3. Februar 2005 im Hinblick auf die be-
sondere Bedeutung des Statusverfahrens auch nicht als Versäumnisurteil er-
gangen. Es ist mit Gründen versehen, wenngleich diese - ausweislich des Pro-
tokolls vom 3. Februar 2005 - lediglich mündlich verkündet worden sind. Dies
entspricht trotz der Säumnis des Antragsgegners der besonderen Bedeutung
des Statusverfahrens mit der inter-omnes-Wirkung des Feststellungsurteils.
cc) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung ohne schriftliche
Gründe ergangen ist. Allein darin liegt zwar noch kein Verstoß gegen den ordre
public. Die Prüfung des ausländischen Urteils auf seine Vereinbarkeit mit dem
ordre public wird dadurch allerdings erschwert, so dass eine Unsicherheit zu
Lasten des Vollstreckungsgläubigers geht (Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 328
Rdn. 257 m.w.N.). Der Antragsteller hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, im
Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens gemäß Art. 1144 ZVGB eine nach-
trägliche Begründung zu beantragen.
dd) Der Umstand, dass der Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen das
amtsgerichtliche Urteil eingelegt hat, steht seinem Einwand eines Verstoßes
gegen den verfahrensrechtlichen ordre public hier ausnahmsweise nicht
entgegen.
Grundsätzlich
ist
die Rüge
eines Verstoßes
gegen
den
verfahrensrechtlichen ordre public zwar dann ausgeschlossen, wenn der
Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht
alle nach dem Recht des Erststaates statthaften, zulässigen und zumutbaren
Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. Geimer in: Geimer/Schütze Europäisches
Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 57; Kropholler Europäisches
Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 42; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl.
§ 328 Rdn. 237; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Artt. 34 - 36 EuGVVO
Rdn. 4; Geimer IPRax 2004, 419, 420). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass
dem Schuldner im Vollstreckbarkeitsverfahren keine Verfahrensrüge zustehen
soll, die er mit einem Rechtsmittel im Erkenntnisverfahren hätte vorbringen
können und auf die er in Kenntnis des ausländischen Titels verzichtet hatte.
Hier hatte der Antragsgegner allerdings keine Kenntnis von der mit der
Appelation anfechtbaren (vgl. Bergmann/Ferid/Gralla Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht Länderabschnitt Polen Stand 1. Oktober 2007 S. 32 a) amts-
gerichtlichen Entscheidung. Denn weil er weder einen Prozessbevollmächtigten
noch einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, wurde er an dem
weiteren Verfahren - bis auf seine Rechtshilfevernehmung - nicht mehr beteiligt.
Weil er hier auf eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens vertrauen durfte, hat er durch seine Untätigkeit
nicht auf die Rüge eines ihm bekannten Verfahrensverstoßes verzichtet. Zwar
sieht Art. 1135 § 2 ZVGB für eine im Ausland wohnende Person die
Verpflichtung vor,
in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten einen
Zustellungsbevollmächtigten in Polen zu benennen. Kommt er dem nicht nach,
verbleiben die für ihn bestimmten gerichtlichen Schriftstücke mit der Wirkung
der Zustellung in den Gerichtsakten, worüber die Partei bei der ersten
Zustellung zu belehren ist. Zugleich ist die Prozesspartei aber auch über die
Möglichkeit zur Einreichung einer Erwiderung auf den das Verfahren
einleitenden Schriftsatz und zu weiteren schriftlichen Erklärungen zu belehren.
Art. 1135 § 2 ZVGB beschneidet das durch Art. 103 Abs. 1 GG
gewährleistete rechtliche Gehör nicht unerheblich. Zwar sieht auch die
deutsche Verfahrensvorschrift des § 184 ZPO die Verpflichtung einer
ausländischen Prozesspartei vor, einen Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen. Wird ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen dieser Verpflichtung
nicht benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung
allerdings nur dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift
der Partei zur Post gegeben wird (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Schriftstück
gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2
Satz 1 ZPO), wenn das Gericht keine längere Frist bestimmt. Auch nach
deutschem Recht ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Allerdings enthält die
Vorschrift damit
lediglich eine Zustellungsfiktion, zumal die Schriftsätze
weiterhin der Prozesspartei übersandt werden. Die nach polnischem Recht
bewirkte Zustellung durch Verbleib der Schriftstücke in der Prozessakte geht
weit darüber hinaus.
Entscheidend ist in dem hier vorliegenden Einzelfall aber, dass der
Antragsgegner auf der Grundlage seiner Aussage und des Angebots zur
Mitwirkung an einer Begutachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Amtsermittlung noch nicht mit einer abschließenden Entscheidung des
polnischen Gerichts rechnen musste. Selbst wenn ihm die unterlassene
Übersendung der Schriftstücke im Anschluss an seine Rechtshilfevernehmung
wegen der fehlenden Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten in Polen
zuzurechnen wäre, durfte er zunächst auf eine Begutachtung im Rahmen der
von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme und auf eine spätere
Möglichkeit der Teilnahme am Verfahren auf der Grundlage des Ergebnisses
des Sachverständigengutachtens vertrauen. Auch das Unterbleiben eines
rechtzeitigen Rechtsmittels durch den Antragsgegner ist deswegen auf die
vorzeitige Entscheidung und somit auf den Verstoß des polnischen
Amtsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zurückzuführen und
steht der Ablehnung der Vollstreckbarkeit somit nicht entgegen.
ee) Der Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist
schließlich auch für die zu vollstreckende Entscheidung kausal geworden. Denn
wenn das polnische Amtsgericht den Vortrag des Antragsgegners in seinem
Statusverfahren zur Kenntnis genommen hätte, hätte es nicht ohne Verstoß
gegen das Willkürverbot abschließend entscheiden dürfen, sondern ein
Sachverständigengutachten einholen müssen. Ob dieses Gutachten schließlich
für oder gegen eine Vaterschaft des Antragsgegners spricht, kann vorab nicht
beurteilt werden; die Unsicherheit steht dem Verstoß gegen den
verfahrensrechtlichen ordre public deswegen nicht entgegen.
Hahne
Vézina
Dose
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 O 11/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2007 - 16 W 8/07 -