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BGH Beschluss vom 10.07.2003 – IX ZR 215/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Dr. Bergmann und

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am 10. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 29. Juni 2001 wird nicht angenom-

men.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 851.779,55

(1.665.936 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Da die Abrede über die Pfandfreigabe Auswirkungen auf die Abwicklung

des Darlehensvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten hatte,

richten sich die Rechtsfolgen daraus, daß die Hypothek nicht wirksam bestellt

worden war und die Beteiligten insoweit einem gemeinsamen Irrtum unterla-

gen, nach Vertragsrecht. Der danach in Betracht kommende Rückgewähran-

spruch der Masse scheitert am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

(§ 242 BGB), weil der Beklagten schon im Zeitpunkt der Leistung eine fällige

Forderung aus dem Kreditvertrag gegen die Schuldnerin zustand.

Der Schutz der Gläubigergesamtheit wird allein über das Anfechtungs-

recht verwirklicht. Daß der Kläger, solange die Anfechtungsfrist lief, ohne Ver-

schulden davon ausgehen durfte, es liege kein die Anfechtung rechtfertigender

Sachverhalt vor, ändert daran nichts.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Bergmann

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