Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZB 192/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2006 wird auf Kos-
ten des Gesamtvollstreckungsverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
170.355,91 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 14. Februar 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan:
Verwalter) zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte
zu 2 (fortan: Gläubigerin) meldete innerhalb der gemäß § 5 GesO gesetzten
Frist eine Darlehensforderung zur Tabelle an.
Der Verwalter nahm die Gläubigerin im Wege der Insolvenzanfechtung
auf Zahlung von 1.665.936 DM in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz
Erfolg. Auf die Berufung der Gläubigerin wurde die Klage abgewiesen. Die Re-
vision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen
(BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 215/01). Mit Schreiben vom 17. Novem-
ber 2003 meldete die Gläubigerin einen weiteren Betrag von 1.665.936 DM zur
Tabelle an, weil infolge der erstinstanzlichen Verurteilung im Anfechtungspro-
zess eine Verrechnung in dieser Höhe gegenstandslos geworden sei. Der Ver-
walter antwortete, die Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden.
In
der
Folgezeit machte
die
B.
v. S.
(fortan: BvS) gegen die Gläubigerin einen Anspruch auf Zah-
lung von 851.779,55 € (1.665.936 DM) geltend. Am 7. Dezember 2004 wurde
der Gläubigerin eine entsprechende Klage zugestellt. Mit Schreiben vom
13. Dezember 2004 meldete die Gläubigerin unter Bezugnahme auf ihr früheres
Schreiben vom 17. November 2003 einen Anspruch in dieser Höhe zur Tabelle
an, bedingt durch das Obsiegen der BvS im soeben begonnenen Rechtsstreit.
Mit Schreiben vom 19. September 2005 lehnte der Verwalter eine nachträgliche
Zulassung der Forderung ab.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvollstreckungsgericht
die nachträgliche Anmeldung zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Ver-
walters ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde will der Verwalter weiterhin die Zurückweisung des
Antrags auf nachträgliche Zulassung erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
Das Gesamtvollstreckungsgericht hat der Aufnahme der Forderung in das vor-
läufige Verzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO zugestimmt. Diese Entschei-
dung war mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 20 GesO, vgl.
BGHZ 124, 247, 251), und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde
zugelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004,
1072; v. 15. Dezember 2005 – IX ZB 135/03, WM 2006, 778; v. 8. März 2007
- IX ZB 113/05, NZI 2007, 411). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu-
lässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat
im Ergebnis richtig entschieden.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der angefochtene
Beschluss nicht eine andere als die angemeldete Forderung zum Gegenstand.
a) Mit an den Verwalter gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2004
hat die Gläubigerin eine Forderung aus Darlehen (Umlaufmittelkredit) geltend
gemacht, bedingt durch das Unterliegen im Rechtsstreit mit der BvS, weil damit
eine durch Verrechnung mit einem Zahlungseingang vom 20. Dezember 1991
erfolgte Reduzierung des Kredits hinfällig würde. Die Anmeldung vom 17. No-
vember 2003 betraf ebenfalls den Umlaufmittelkredit und bezog sich auf die
vom Verwalter erklärte Insolvenzanfechtung der nämlichen Verrechnung. Es
ging jeweils um dieselbe Forderung; lediglich die Ursache der Erhöhung hatte
sich verändert (zunächst Insolvenzanfechtung der Verrechnung, dann Inan-
spruchnahme in Höhe des Verrechnungsbetrags durch die BvS). Eine derart
wesentliche Änderung des bei der Anmeldung anzugebenden "Grundes der
Forderung" (vgl. §§ 139 KO, 174 Abs. 2 InsO) erforderte eine erneute Anmel-
dung (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181;
v. 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05, NZI 2007, 647). Dass der nachgemeldete Betrag
insgesamt nur einmal geltend gemacht wurde, ergab sich bereits aus dem Zu-
sammenhang beider Schreiben und ist von der Gläubigerin mit Schreiben vom
13. Januar 2005 ausdrücklich klargestellt worden.
b) Im Zulassungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvoll-
streckungsgericht nicht auf das an den Verwalter gerichtete Schreiben vom
13. Dezember 2004, sondern auf den Zustimmungsantrag der Gläubigerin vom
29. September 2005 Bezug genommen. Aber auch dadurch wurden weder die
Anmeldung noch der Verfahrensgegenstand unklar. Das Schreiben vom
29. September 2005 nahm auf dasjenige vom 17. November 2003 Bezug und
wiederholte, dass es um eine Erhöhung der bereits angemeldeten Forderung
aus dem Umlaufmittelkredit gehe, die aufgrund der Inanspruchnahme durch die
BvS wegen des mit der Darlehensforderung verrechneten Zahlungseingangs
vom 20. Dezember 1991 zu befürchten sei.
c) Ob der erste Antrag vom 17. November 2003 - wie das Gesamtvoll-
streckungsgericht angenommen hat - aufrechterhalten worden oder - wie das
Beschwerdegericht gemeint hat - zurückgezogen worden ist, ist unerheblich.
Beide Anmeldungen betreffen dieselbe Forderung, nämlich den Darlehensan-
spruch aus dem Umlaufmittelkredit, den die Gläubigerin in Höhe des Verrech-
nungsbetrages für erledigt gehalten hat, den aber zunächst der Verwalter zu-
rückgefordert hat und den nunmehr die BvS beansprucht. Dass der auf die An-
fechtung gestützte Zahlungsanspruch des Verwalters abgewiesen worden ist
und es nunmehr nur noch um das Zahlungsverlangen der BvS gehen kann, er-
gab sich hinreichend deutlich aus den zitierten Schreiben und dem Zustim-
mungsantrag und ist Grundlage des angefochtenen Beschlusses.
2. Die Anmeldung vom 13. Dezember 2004 war nicht schuldhaft verspä-
tet (§ 14 Abs. 1 GesO).
a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO hat der Verwalter nach Ablauf der
Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in
das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Verspätung unverschuldet
war und das Gericht zustimmt. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der an-
gefochtenen Entscheidung entschieden hat, ist die Frage der Verspätung der
Anmeldung entsprechend § 296 ZPO zu behandeln. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO
gilt nicht (BGH, Beschl. v. 8. März 2007, aaO).
b) Eine Zurückweisung der Anmeldung entsprechend § 296 ZPO kommt
nicht in Betracht. Die Klage der BvS ist der Gläubigerin am 7. Dezember 2004
zugestellt worden. Bereits am 13. Dezember 2004 hat die Gläubigerin die Ge-
samtvollstreckungsforderung, die sich aus einem Obsiegen der BvS ergeben
würde, zur Tabelle angemeldet. Auf die nicht näher dargelegten früheren Zah-
lungsaufforderungen der BvS hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht abge-
stellt. Der nachträglich angemeldete Anspruch hängt davon ab, dass die Gläu-
bigerin den streitigen Betrag an die BvS auskehrt. Zu einer freiwilligen Zahlung
ist die Gläubigerin ersichtlich nicht bereit. Anlass, die künftige Forderung anzu-
melden, bestand deshalb erst dann, als die BvS Klage gegen die Gläubigerin
erhob und damit zum Ausdruck brachte, die Forderung durchsetzen zu wollen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - N 86/91 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 3 T 837/05 (544) -