Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZB 192/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2006 wird auf Kos-

ten des Gesamtvollstreckungsverwalters zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

170.355,91 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 14. Februar 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über

das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan:

Verwalter) zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte

zu 2 (fortan: Gläubigerin) meldete innerhalb der gemäß § 5 GesO gesetzten

Frist eine Darlehensforderung zur Tabelle an.

2

Der Verwalter nahm die Gläubigerin im Wege der Insolvenzanfechtung

auf Zahlung von 1.665.936 DM in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz

Erfolg. Auf die Berufung der Gläubigerin wurde die Klage abgewiesen. Die Re-

vision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen

(BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 215/01). Mit Schreiben vom 17. Novem-

ber 2003 meldete die Gläubigerin einen weiteren Betrag von 1.665.936 DM zur

Tabelle an, weil infolge der erstinstanzlichen Verurteilung im Anfechtungspro-

zess eine Verrechnung in dieser Höhe gegenstandslos geworden sei. Der Ver-

walter antwortete, die Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden.

3

In

der

Folgezeit machte

die

B.

v. S.

(fortan: BvS) gegen die Gläubigerin einen Anspruch auf Zah-

lung von 851.779,55 € (1.665.936 DM) geltend. Am 7. Dezember 2004 wurde

der Gläubigerin eine entsprechende Klage zugestellt. Mit Schreiben vom

13. Dezember 2004 meldete die Gläubigerin unter Bezugnahme auf ihr früheres

Schreiben vom 17. November 2003 einen Anspruch in dieser Höhe zur Tabelle

an, bedingt durch das Obsiegen der BvS im soeben begonnenen Rechtsstreit.

Mit Schreiben vom 19. September 2005 lehnte der Verwalter eine nachträgliche

Zulassung der Forderung ab.

4

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvollstreckungsgericht

die nachträgliche Anmeldung zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Ver-

walters ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde will der Verwalter weiterhin die Zurückweisung des

Antrags auf nachträgliche Zulassung erreichen.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

7

Das Gesamtvollstreckungsgericht hat der Aufnahme der Forderung in das vor-

läufige Verzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO zugestimmt. Diese Entschei-

dung war mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 20 GesO, vgl.

BGHZ 124, 247, 251), und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde

zugelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004,

1072; v. 15. Dezember 2005 – IX ZB 135/03, WM 2006, 778; v. 8. März 2007

- IX ZB 113/05, NZI 2007, 411). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu-

lässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat

im Ergebnis richtig entschieden.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der angefochtene

Beschluss nicht eine andere als die angemeldete Forderung zum Gegenstand.

a) Mit an den Verwalter gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2004

hat die Gläubigerin eine Forderung aus Darlehen (Umlaufmittelkredit) geltend

gemacht, bedingt durch das Unterliegen im Rechtsstreit mit der BvS, weil damit

eine durch Verrechnung mit einem Zahlungseingang vom 20. Dezember 1991

erfolgte Reduzierung des Kredits hinfällig würde. Die Anmeldung vom 17. No-

vember 2003 betraf ebenfalls den Umlaufmittelkredit und bezog sich auf die

vom Verwalter erklärte Insolvenzanfechtung der nämlichen Verrechnung. Es

ging jeweils um dieselbe Forderung; lediglich die Ursache der Erhöhung hatte

sich verändert (zunächst Insolvenzanfechtung der Verrechnung, dann Inan-

spruchnahme in Höhe des Verrechnungsbetrags durch die BvS). Eine derart

wesentliche Änderung des bei der Anmeldung anzugebenden "Grundes der

Forderung" (vgl. §§ 139 KO, 174 Abs. 2 InsO) erforderte eine erneute Anmel-

dung (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181;

v. 5. Juli 2007 – IX ZR 221/05, NZI 2007, 647). Dass der nachgemeldete Betrag

insgesamt nur einmal geltend gemacht wurde, ergab sich bereits aus dem Zu-

sammenhang beider Schreiben und ist von der Gläubigerin mit Schreiben vom

13. Januar 2005 ausdrücklich klargestellt worden.

8

b) Im Zulassungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvoll-

streckungsgericht nicht auf das an den Verwalter gerichtete Schreiben vom

13. Dezember 2004, sondern auf den Zustimmungsantrag der Gläubigerin vom

29. September 2005 Bezug genommen. Aber auch dadurch wurden weder die

Anmeldung noch der Verfahrensgegenstand unklar. Das Schreiben vom

29. September 2005 nahm auf dasjenige vom 17. November 2003 Bezug und

wiederholte, dass es um eine Erhöhung der bereits angemeldeten Forderung

aus dem Umlaufmittelkredit gehe, die aufgrund der Inanspruchnahme durch die

BvS wegen des mit der Darlehensforderung verrechneten Zahlungseingangs

vom 20. Dezember 1991 zu befürchten sei.

9

c) Ob der erste Antrag vom 17. November 2003 - wie das Gesamtvoll-

streckungsgericht angenommen hat - aufrechterhalten worden oder - wie das

Beschwerdegericht gemeint hat - zurückgezogen worden ist, ist unerheblich.

Beide Anmeldungen betreffen dieselbe Forderung, nämlich den Darlehensan-

spruch aus dem Umlaufmittelkredit, den die Gläubigerin in Höhe des Verrech-

nungsbetrages für erledigt gehalten hat, den aber zunächst der Verwalter zu-

rückgefordert hat und den nunmehr die BvS beansprucht. Dass der auf die An-

fechtung gestützte Zahlungsanspruch des Verwalters abgewiesen worden ist

und es nunmehr nur noch um das Zahlungsverlangen der BvS gehen kann, er-

gab sich hinreichend deutlich aus den zitierten Schreiben und dem Zustim-

mungsantrag und ist Grundlage des angefochtenen Beschlusses.

11

2. Die Anmeldung vom 13. Dezember 2004 war nicht schuldhaft verspä-

tet (§ 14 Abs. 1 GesO).

a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO hat der Verwalter nach Ablauf der

Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in

das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Verspätung unverschuldet

war und das Gericht zustimmt. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der an-

gefochtenen Entscheidung entschieden hat, ist die Frage der Verspätung der

Anmeldung entsprechend § 296 ZPO zu behandeln. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO

gilt nicht (BGH, Beschl. v. 8. März 2007, aaO).

12

b) Eine Zurückweisung der Anmeldung entsprechend § 296 ZPO kommt

nicht in Betracht. Die Klage der BvS ist der Gläubigerin am 7. Dezember 2004

zugestellt worden. Bereits am 13. Dezember 2004 hat die Gläubigerin die Ge-

samtvollstreckungsforderung, die sich aus einem Obsiegen der BvS ergeben

würde, zur Tabelle angemeldet. Auf die nicht näher dargelegten früheren Zah-

lungsaufforderungen der BvS hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht abge-

stellt. Der nachträglich angemeldete Anspruch hängt davon ab, dass die Gläu-

bigerin den streitigen Betrag an die BvS auskehrt. Zu einer freiwilligen Zahlung

ist die Gläubigerin ersichtlich nicht bereit. Anlass, die künftige Forderung anzu-

melden, bestand deshalb erst dann, als die BvS Klage gegen die Gläubigerin

erhob und damit zum Ausdruck brachte, die Forderung durchsetzen zu wollen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Magdeburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - N 86/91 -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 3 T 837/05 (544) -