BGH Urteil vom 10.07.2003 – IX ZR 5/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB § 675
Zu den Pflichten eines Anwalts, der von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen
ein Räumungsurteil abrät.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 5/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen anwaltlicher
Pflichtverletzung in Anspruch. Das Mandat betraf die Verteidigung gegen ein
Räumungsbegehren der A. ... GmbH (fortan: A. ), von der die
Klägerin in einer Markthalle Gewerbeflächen zum Betrieb eines Käse- und ei-
nes Geflügelstandes gemietet hatte. Nachdem die Räumungsklage wegen des
Käsestandes in erster Instanz erfolgreich gewesen war, veranlaßte die Klägerin
die Beklagte, bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte mit der
Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung zu beauftragen. Die Berufung
wurde eingelegt und führte zur Klagabweisung. Die Klägerin hatte jedoch zwi-
schenzeitlich die Gewerbeflächen geräumt, das Inventar verkauft und mit der
A. Einvernehmen über einen Nachmieter erzielt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Käsestand nur geräumt und
das Inventar verkauft, weil die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil
gedroht und die Beklagte ihr geraten habe, den Stand freiwillig zu räumen, um
weitere Vollstreckungskosten zu vermeiden.
Die Klägerin macht im Wege der Zahlungs- und Feststellungsklage be-
reits entstandenen sowie künftigen Erwerbsschaden geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Fest-
stellungsklage stattgegeben.
Mit der Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die
Beklagte habe ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie es ver-
säumt habe, eine Entscheidung des Landgerichts über einen Vollstreckungs-
schutzantrag der Klägerin herbeizuführen. Ein solcher wäre erforderlich und
erfolgversprechend gewesen. Der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde
nach stehe nicht entgegen, daß die Klägerin den Käsestand bereits vor
Durchführung des Berufungsverfahrens geräumt habe; denn hierzu habe ihr
die Beklagte geraten. Die Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin hat das
Berufungsgericht insgesamt späterer Entscheidung vorbehalten.
II.
Das Berufungsurteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil
das Berufungsgericht über den Feststellungsantrag durch stattgebendes Teil-
urteil entschieden und den Grad eines etwaigen Mitverschuldens offengelas-
sen hat. Dies war rechtsfehlerhaft. Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vor-
behalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist
unzulässig (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177
unter II. 2. b; vgl. auch Urt. v. 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93, VersR 1995,
706, 707 unter II.1.).
Das Berufungsgericht hätte mithin über den Mitverschuldenseinwand der
Beklagten befinden müssen. Hierzu bestand Veranlassung, nachdem das
Landgericht die Klage maßgeblich unter diesem Gesichtspunkt abgewiesen
und die Klägerin sich im Berufungsverfahren dagegen zur Wehr gesetzt hatte.
III.
1. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.),
auch soweit durch Grundurteil über den Zahlungsanspruch entschieden wor-
den ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß das - nach Rechtskraft des
Grundurteils - mit dem Betragsverfahren betraute Landgericht anders über den
Grad des Mitverschuldens entschiede, als das Berufungsgericht im Rahmen
des bei ihm anhängigen Feststellungsantrages (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1997,
aaO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie ist nicht
zur Endentscheidung reif, weil es an den notwendigen Feststellungen zum Mit-
verschulden fehlt (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
2. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung zu beachten
haben, daß als Ausgangspunkt für die anwaltliche Pflichtverletzung der Be-
klagten in erster Linie die Behauptung der Klägerin in Betracht kommt, die Be-
klagte habe ihr zur freiwilligen Räumung des Käsestandes geraten, um weitere
Kosten zu sparen, weil gegen die Räumung letztlich nichts zu machen sei. Ein
solcher Rat hätte gegen die der Beklagten obliegenden Anwaltspflichten ver-
stoßen (vgl. zu den Pflichten eines Anwalts nach Abschluß der Instanz BGH,
Urt. v. 27. März 2003 - IX ZR 399/99, NJW 2003, 2022, 2023 f). Bis zur Ent-
scheidung der Klägerin über die endgültige Durchführung der Berufung mußte
die Beklagte darauf hinwirken, daß keine vollendeten Tatsachen geschaffen
wurden. In diesem Rahmen war sie grundsätzlich gehalten, einerseits der mög-
lichen Zwangsvollstreckung aus dem gegen Sicherheitsleistung vorläufig voll-
streckbaren landgerichtlichen Räumungsurteil mit geeigneten Rechtsbehelfen
entgegenzutreten und andererseits der Klägerin zu verdeutlichen, daß eine
Zwangsvollstreckung der A. diese bei erfolgreicher Berufung gemäß § 717
Abs. 2 ZPO zum Schadensersatz verpflichtete.
Kreft Kirchhof Fischer
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