Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 10.07.2003 – VII ZR 411/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 133 B, 157 D

Verkündet am: 10. Juli 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur ergänzenden Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs.

BGH, Versäumnisurteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01 - OLG Koblenz

LG Bad Kreuznach

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober

2001 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des

Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 2000 teilweise abgeän-

dert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.572,73

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)

Zinsen seit dem 27. September 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit über die Herausgabe der

Bürgschaftsurkunde der Zürich-Kautions- und Kreditversicherungs

AG über 149.120 DM in der Hauptsache erledigt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 13 %

und die Beklagte zu 87 %.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin fordert durch Vergleich vereinbarten Restwerklohn.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Erschließungsarbeiten für ei-

nen Wohnpark in M. Nach Abschluß der Arbeiten kam es zum Streit über Fäl-

ligkeit und Höhe des restlichen Werklohns. Die Parteien verglichen sich im

Laufe des ersten Rechtszuges außergerichtlich. Danach sollte ein Restbetrag in

Höhe von 95.000 DM fällig werden, sobald die Klägerin bestimmte Mängel be-

seitigt und unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaften für

die Stadtwerke E.W. GmbH, den Abwasserzweckverband V. (künftig: V) und die

Gemeinde M. als Berechtigte vorgelegt hatte und diese von den Berechtigten

akzeptiert waren.

Die Klägerin begehrt nunmehr 95.000 DM von der Beklagten. Sie hat

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mängel beseitigt und den

Berechtigten jeweils eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungs-

bürgschaft vorgelegt. Die Bürgschaften sind von den Stadtwerken E. W. GmbH

und der Gemeinde M. akzeptiert worden, nicht aber von V., da aus Rechtsgrün-

den unklar ist, wer zur Abgabe der Erklärung berechtigt ist, daß die Bürgschaft

akzeptiert werde. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage

mangels Erfüllung der Vergleichsvoraussetzungen als nicht fällig abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt bis auf einen Teil

des Zinsbegehrens zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurtei-

lung der Beklagten, an die Klägerin 48.572,73

(cid:6)(cid:11)(cid:22)(cid:21)(cid:23)

(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:12)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Fälligkeit fehle, weil V. die für ihn be-

stimmte Bürgschaft bislang nicht akzeptiert habe. Die Rechtsanwälte des V.

hätten zwar in ihren Schreiben vom 23. April und 28. August 2001 keine rechtli-

chen Bedenken gegenüber der vorgelegten Bürgschaft geäußert. Sie hätten

aber mitgeteilt, daß sie keine weitergehenden Erklärungen abgeben könnten,

da derzeit wegen eines Entflechtungsvertrages zwischen der Stadt E. und V.

dessen rechtlicher Fortbestand fraglich sei; daher sei unklar, ob ihre Erklä-

rungsbefugnis für V. fortbestehe.

Diese Unklarheit begründe keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bei

der anzunehmenden vorübergehenden Ungewißheit über den zuständigen

Rechtsträger, die noch nicht lange andauere, sei davon auszugehen, daß die

Parteien auch bei Kenntnis dieser Ungewißheit in dem Vergleich keine abwei-

chende Regelung getroffen hätten. Es sei der Klägerin zumutbar, selbst weitere

Schritte zur Herbeiführung einer Klärung zu unternehmen und jedenfalls noch

einige Zeit zuzuwarten, bis die Frage der Zuständigkeit beantwortet sei.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat den Vergleich der Parteien nicht ausgelegt.

Soweit seine Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zugleich als

Ergebnis einer Vertragsauslegung zu verstehen sein sollten, wären sie rechts-

fehlerhaft (1). Der Vergleich enthält eine Lücke, die im Wege der ergänzenden

Vertragsauslegung zu schließen ist. Danach ist die Fälligkeit des Vergleichsbe-

trages mit dem Angebot der Klägerin an die Beklagte eingetreten, ihr die für V.

bestimmte Bürgschaft zu übergeben (2).

1. Das Verständnis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach dem

Vergleich das Risiko der Ungewißheit über den rechtlichen Fortbestand des V.

zu tragen, entspricht nicht einer den Interessen beider Seiten gerecht werden-

den Auslegung. Das Berufungsgericht übersieht das eigene wirtschaftliche In-

teresse der Beklagten daran, V. als ihrem Vertragspartner einen eigenen, durch

Bürgschaft gesicherten Gewährleistungsanspruch gegenüber der Klägerin zu

verschaffen, um nach Möglichkeit nicht selbst in Anspruch genommen zu wer-

den. Darauf hatte sie nach dem Bauvertrag mit der Klägerin keinen Anspruch.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin sei zumutbar,

weitere Schritte zur Herbeiführung einer Klärung zu unternehmen, fehlt eine

tragfähige Grundlage. Die Beklagte stand dem Risiko näher, einem ihrer Ver-

tragspartner könne es vorübergehend nicht möglich sein, rechtsverbindliche

Erklärungen abzugeben. Die Klägerin hatte zu den Berechtigten keine vertragli-

chen Beziehungen.

2. Der Vergleich der Parteien enthält keinen Hinweis darauf, sie hätten

die Möglichkeit bedacht, daß der rechtliche Fortbestand eines Berechtigten bei

Vorlage der Bürgschaft aus Rechtsgründen zweifelhaft sein und damit die Fäl-

ligkeit des vereinbarten Restwerklohns über längere Zeit nicht eintreten könnte.

Diese Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

a) Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsge-

richts am 27. September 2001 bestand nicht lediglich eine kurzfristige Unauf-

klärbarkeit. Die Anwälte des V. hatten die Klägerin bereits mit Schreiben vom

23. April 2001 darüber unterrichtet, daß aufgrund der Niederlegung der Vertre-

tung des bisherigen Beauftragten des V. Zuständigkeitsprobleme eingetreten

seien; ein neuer Beauftragter sei bislang nicht bestellt. Diese Unklarheiten be-

standen nach ihrer Mitteilung vom 28. August 2001 fort und sollten erst in einem

verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit geklärt werden.

b) Da die Fälligkeit der Forderung der Klägerin nicht in einem Schwebe-

zustand von ungewisser Dauer bleiben sollte, enthält der Vergleich eine ergän-

zungsbedürftige Regelungslücke. Für ihre Ergänzung ist der hypothetische

Wille der Parteien maßgeblich. Es ist darauf abzustellen, was sie bei angemes-

sener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Ver-

tragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hät-

ten.

c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, legt der Senat den

Vergleich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin aus, daß die

Fälligkeit des Vergleichsbetrages mit dem Angebot der Klägerin, der Beklagten

die Bürgschaftsurkunde für V. als Berechtigten zu übergeben, eingetreten ist;

das war der 27. September 2001.

Die außergerichtliche Einigung der Parteien sollte zu einer zügigen und

kostengünstigen Erledigung des anhängigen Rechtsstreits führen. Danach

sollte die Klägerin 95.000 DM als Teil ihres eingeklagten Restwerklohnes er-

halten, sobald sie die Mängel beseitigt und den drei Berechtigten akzeptierbare

Gewährleistungsbürgschaften als Sicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Wenn

aus Rechtsgründen längerfristig unklar blieb, ob ein Berechtigter als juristische

Person fortbestand oder seine Zuständigkeit auf eine andere juristische Person

übergegangen war, so liegt eine den Interessen beider Parteien entsprechende

Regelung darin, daß Fälligkeit eintrat, sobald die Klägerin eine für diesen Be-

rechtigten akzeptierbare Bürgschaftsurkunde der Beklagten zur Weiterleitung

zu übergeben bereit war.

Danach hat die Klägerin die Vergleichsvoraussetzungen für die Fälligkeit

des vereinbarten Restwerklohns erfüllt. Nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts hat die Klägerin die im Vergleich vereinbarten Mängel beseitigt

und den Stadtwerken E.W. GmbH und der Gemeinde M. Bürgschaftsurkunden

vorgelegt, die von diesen akzeptiert worden sind. Mit dem Angebot ihres Pro-

zeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2001,

dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die für V. bestimmte und akzeptier-

bare Bürgschaftsurkunde zu übergeben, ist Fälligkeit eingetreten.

4. Der Zinsanspruch in Höhe der beantragten 5% ist ab Eintritt der Fällig-

keit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO.

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka