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BGH Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 83/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

VerkFlBerG § 1

Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist nicht anzuwenden, wenn das private

Grundstück bereits vor dem 9. Mai 1945 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe

in Anspruch genommen worden ist.

BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 83/02 - Brandenburgisches OLG

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2002

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur 4 Flurstück 925, das

einen unbefestigten, aber befahrbaren Teil der B. straße in S.

bildet. Das Grundstück ist aus einem, weitere Flächen umfassenden, Grundbe-

sitz hervorgegangen, den die Rechtsvorgänger der Kläger im Jahre 1929 mit

einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des "zum

Straßenbau in bauplanmäßiger Breite erforderlichen Geländes" belastet haben.

Die Vormerkung wurde zwischenzeitlich aufgrund eines von den Klägern gegen

die Gemeinde erstrittenen Urteils gelöscht. Im Jahre 1996 verlegte die Be-

klagte zu 2 in das Grundstück Flurstück 925 eine Trinkwasserleitung (Länge

61 m, Durchmesser 100 mm, Tiefe 1,20 m) und eine Schmutzwasserleitung

(Länge 54,45 m, Durchmesser 200 mm, Tiefe 1,80 m). Sie beauftragte die Be-

klagte zu 1 mit dem Betrieb, der Unterhaltung und der Bauüberwachung der

Anlagen.

Die Kläger haben die Beklagten auf Entfernung der Leitungen und auf

die Unterlassung künftiger Störungen, im Berufungsrechtszug hilfsweise auf

Unterlassung des Betriebs der Leitungen, höchst hilfsweise gesamtschuldne-

risch auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Tatsachenin-

stanzen erfolglos geblieben.

Mit der Revision verfolgen die Kläger die Berufungsanträge weiter. Die

Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien zur Duldung der Leitungen

verpflichtet. Bei dem Grundstück Flurstück 925 handele es sich um eine Ver-

kehrsfläche, an der der öffentliche Nutzer ein Recht zum Besitz nach dem Sa-

chenrechtsmoratorium gehabt habe, das sich nach §§ 3, 9 des Grundstücks-

rechtsbereinigungsgesetzes bis längstens 30. Juni 2007 fortsetze. Das Grund-

stück sei von altersher faktisch als öffentliche Straße genutzt worden. Offen

könne bleiben, ob das auch bereits vor dem 8. (gemeint 9.) Mai 1945 der Fall

gewesen sei. Das Gesetz sei anwendbar, wenn die Nutzung innerhalb des

Zeitraums vom 9. Mai 1945 bis 30. Oktober 1990 stattgefunden habe. Auf das

Recht zum Besitz könne sich die Beklagte zu 2 als Wasser- und Abwasser-

zweckverband berufen.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Kläger die Eigen-

tumsstörungen, von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen

ist, zu dulden haben (§ 1004 Abs. 2 BGB), ist das am 1. Oktober 2001 als Arti-

kel 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes in Kraft getretene Verkehrs-

flächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG).

2. Nach § 1 Abs. 1 VerkFlBerG gilt dieses Gesetz für die im Beitrittsge-

biet belegenen Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit

dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwal-

tungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungs-

aufgabe noch dienen und (u.a.) Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 2 VerkFlBerG) sind.

Das Berufungsgericht mißversteht den nach dieser Vorschrift unter anderem

geregelten zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn es davon aus-

geht, das private Grundstück müsse innerhalb des (gesamten) Zeitraumes zwi-

schen den Stichtagen für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe in Anspruch

genommen worden sein. Dies ist weder eine notwendige noch eine hinreichen-

de Voraussetzung der Geltung des Gesetzes. Das Verkehrsflächenbereini-

gungsgesetz stellt eine nach dem Leitbild des Sachenrechtsbereinigungsge-

setzes ergangene, die dort für Verwaltungsgrundstücke und Grundstücke im

Gemeingebrauch offengelassene Lücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG)

schließende, Regelung dar (Senatsurt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ

2002, 422, 424 f.). Die zeitliche Begrenzung knüpft an das Konzept des § 8

SachenRBerG an, die auf den Besonderheiten des sozialistischen Bodenrechts

beruhenden Sachverhalte in Rechtsgestaltungen des Zivilrechts der Bundesre-

publik überzuleiten (Amtl. Begr. BT-Drucks. 14/6204, S. 10; zu § 8 SachenR-

BerG: Senatsurt. v. 20. Februar 1998, V ZR 390/96, WM 1998, 1072 f.; vgl.

auch Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2037). Maßgeblich ist

mithin, ob das zugrundeliegende Nutzungsverhältnis nach der Schaffung sozi-

alistischer Bodenverhältnisse im Gebiet der (späteren) DDR und vor deren En-

de begründet worden ist. Auf die Dauer des Nutzungsverhältnisses zwischen

den beiden Zeitpunkten kommt es dagegen nicht an, vor und nach den Stichta-

gen begründete Nutzungen scheiden aus dem Anwendungsbereich des Geset-

zes aus (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, § 1 VerkFlBerG, Rdn. 11;

RVI - Zimmermann, § 1 VerkFlBerG Rdn. 4).

Allerdings war

im Vorfeld des Gesetzes

in einer Bund-Länder-

Arbeitsgruppe unter Vorsitz der Justizminister des Bundes und des Landes

Brandenburg eine Anwendung der gesetzlichen Regelung auf die Zeit vor dem

8. Mai 1945 erörtert worden. Sie hat aber, auch mit Rücksicht auf die Regelun-

gen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, keine Aufnahme in das Gesetz

gefunden (Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2). Der Umstand, daß das für

die öffentliche Hand geltende Besitzmoratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 9

EGBGB die Stichtage des § 1 Abs. 1 VerkFlBerG nicht kannte, ist für die Zeit

nach dessen Ablauf am 30. September 2001 ohne Bedeutung. Das Verkehrs-

flächenbereinigungsgesetz löst das besondere Moratorium, das der öffentlich-

rechtliche Nutzer genoß, durch das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4

VerkFlBerG ab. Ebenso wie die Anspruchstatbestände des Sachenrechtsbe-

reinigungsgesetzes (zum Teil) hinter dem Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1

EGBGB zurückgeblieben sind (Senat, BGHZ 136, 212), führt § 1 Abs. 1

VerkFlBerG nicht sämtliche, der einstweiligen Regelung des Art. 233 § 2 a

Abs. 9 EGBGB unterfallende, Sachverhalte in die endgültige Regelung über.

3. Das Berufungsgericht wird mithin festzustellen haben, ob die Nutzung

des Grundstücks der Kläger als Verkehrsfläche, was es bisher offen gelassen

hat, auf die Zeit vor dem 9. Mai 1945 zurückgeht. Ist dies, etwa auf der Grund-

lage des schuldrechtlich begründeten Erwerbsanspruchs der Gemeinde, ohne

daß es zum Erwerb selbst gekommen ist, der Fall, scheidet § 9 Abs. 1 Satz 4

VerkFlBerG als Grundlage einer Duldungspflicht der Kläger aus. Das Beru-

fungsgericht wird dann zu prüfen haben, ob § 8 AVBWasserV oder § 116

BbgWG i.V.m. § 242 BGB als Grundlage einer solchen Pflicht in Frage kom-

men.

Wenzel Tropf Klein

Lemke Schmidt-Räntsch