Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.01.2002 – V ZR 104/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9

a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentli- chen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächen- bereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht.

b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.

c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.

BGH, Urt. v. 18. Januar 2002 - V ZR 104/01 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Kurs-

dorf bei Leipzig. Nachdem er Mitte 1953 die DDR ohne Genehmigung verlas-

sen hatte, wurde sein Grundbesitz nebst Gebäuden und Inventar durch den

Rat des Kreises Leipzig am 27. Februar 1954 auf Grund § 1 der Verordnung

zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR, S. 615) in

Volkseigentum überführt. In dem Grundbuch wurden die Grundstücke am

16. März 1954 als Eigentum des Volkes eingetragen.

Von der Enteignung betroffen war auch das 45.253 m² große Flurstück

Nr. 18/1. Seit 1960 befand sich das Grundstück in Rechtsträgerschaft der LPG

"R. B." (im folgenden: LPG). Es wurde zunächst weiterhin landwirtschaftlich

genutzt, dann aber - wie noch weitere zuvor dem Kläger gehörende Grundstük-

ke - für den seit 1959/60 errichteten Flughafen Leipzig/Halle in Anspruch ge-

nommen. Auf dem Grundstück befinden sich ein Sendehaus für das Instru-

menten-Anflugsystem, ein Leichtflüssigkeitsabscheider und ein Zwischenspei-

cherbecken. Es wird außerdem für den Rollfeldring sowie eine Havariestraße

genutzt. Am 9. Februar/25. April 1990 schlossen die I. GmbH, die damals Be-

treiberin des Flughafens Leipzig/Halle war, und die LPG eine Vereinbarung,

nach der die Nutzung und die Rechtsträgerschaft u.a. an dem Grundstück Flur-

stück Nr. 18/1 auf die I. GmbH übergehen sollte. Eine Bestätigung des

Rechtsträgerwechsels durch den Rat des Bezirkes sowie eine Umschreibung in

der Liegenschaftskartei erfolgten nicht.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 errichtete die Treu-

handanstalt die Beklagte, der durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung

zum Betrieb des Flughafens Leipzig/Halle erteilt wurde. Mit Vertrag vom

4. Oktober 1990 verpachtete die I. GmbH "den gesamten Betrieb des Flugha-

fens" an die Beklagte. Am selben Tag machte die I. GmbH der Beklagten ein

notariell beurkundetes, bis zum 30. September 2020 befristetes Angebot zum

Verkauf der zum Flughafen gehörenden Grundstücke; in der dem Angebot bei-

gefügten Liste der betroffenen Grundstücke wird allerdings das Flurstück Nr.

18/1 nicht aufgeführt.

Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom

22. April 1991 wurde u.a. das Eigentum an dem Flurstück 18/1 auf den Kläger

zurückübertragen. An dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren waren

weder die Beklagte noch der Freistaat Sachsen beteiligt worden. Unter dem

10. Juni 1991 erhoben die Beklagte und unter dem 21. Oktober 1991 auch der

Freistaat Sachsen, dieser allerdings beschränkt auf die Rückübertragung eines

einzelnen Flurstücks, Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid. Mit Be-

scheid vom 8. Oktober 1992 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung of-

fener Vermögensfragen auf die Widersprüche den Restitutionsbescheid auf.

Die Anfechtungsklage des Klägers führte zur Aufhebung des Widerspruchsbe-

scheids u.a. hinsichtlich des Flurstücks Nr. 18/1 durch Urteil des Verwaltungs-

gerichts Leipzig vom 6. Juni 1994. Die hiergegen gerichtete Revision der Be-

klagten und die Anschlußrevision des Freistaats Sachsen blieben ohne Erfolg.

In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 verneinte das Bundesverwaltungsge-

richt bereits die Zulässigkeit der Revision der Beklagten und wies die Revision

des Freistaats Sachsen als unbegründet zurück. Dessen Widerspruch habe

nämlich nicht auch das Flurstück 18/1 umfaßt, so daß die Widerspruchsbehö r-

de insoweit an einer Aufhebung des zugunsten des Klägers ergangenen Re-

stitutionsbescheids gehindert gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 1996

kündigte der Kläger die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte. Er ist

seit dem 29. Mai 1997 wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zuvor

war mit Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt

vom 20. September 1993 der Übergang des Eigentums u.a. an dem Flurstück

18/1 auf den Freistaat Sachsen gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV festge-

stellt und der Freistaat als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ursprünglich die Zahlung ei-

ner Nutzungsentschädigung für das gesamte Jahr 1993 verlangt. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen

Antrag auf 37.832,75 DM als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom

20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 beschränkt. Sein Rechtsmit-

tel ist gleichwohl erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt

der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Auf die Schiedsge-

richtsklausel in dem Pachtvertrag vom 4. Oktober 1990 könne sich die Beklagte

nicht berufen, weil diese Streitigkeiten über eine Entschädigung für die Nut-

zung des Grundstückes nicht umfasse. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ob-

wohl der Kläger seit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Ei-

gentümer des Grundstücks sei, stehe ihm gegenüber der Beklagten kein An-

spruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften des Ei-

gentümer-Besitzer-Verhältnisses zu. Die Beklagte könne nämlich für den hier

relevanten Zeitraum ein von dem Freistaat Sachsen abgeleitetes, gesetzliches

Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) einwenden. Daraus folge

aber nicht, daß der Kläger für diesen Zeitraum auch den Moratoriumszins for-

dern könne. Der Sondertatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) se-

he einen solchen Anspruch erst vom 1. Januar 1995 an vor. Ein Anspruch auf

Zahlung eines Moratoriumszinses ergebe sich ferner nicht aus einer entspre-

chenden Anwendung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Zwar sei die

Anwendung der Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch auf

den vorliegenden Fall geboten. Die Beklagte könne sich insoweit jedoch auf

ein unentgeltliches, leiheähnliches Nutzungsverhältnis aus ihren Vereinbarun-

gen mit der I. GmbH berufen, in das der Kläger nach § 17 VermG eingetreten

sei. Im übrigen stehe dem Kläger der rückwirkende Moratoriumszins auch erst

ab der Bestandskraft des Restitutionsbescheids zu, die mit der Entscheidung

des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 eingetreten sei. Bis zu

diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nämlich die Lasten des Grundstücks tra-

gen müssen. Unter diesen Umständen sei keine Auslegung zivilrechtlicher Be-

stimmungen geboten, die durch rückwirkenden Moratoriumszins zu einer Ma-

ximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter Restitution führe.

Das hält - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Neufas-

sung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - einer revisionsrechtlichen Überprü-

fung im Ergebnis Stand.

II.

1. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede

des Schiedsvertrags (§ 1027a ZPO i.d.F. vor Inkrafttreten des Schiedsverfah-

rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 Schieds-

VfG) zurückgewiesen hat, unterliegt das Urteil nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO

(i.d.F. vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes, vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO)

nicht der Nachprüfung durch den Senat. Da eine Schiedsvereinbarung von

dem Gericht nur dann berücksichtigt wird, wenn sich der Beklagte ausdrücklich

auf sie beruft, kann sie kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshin-

dernis begründen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996, III ZR 145/95, NJW-RR 1996,

1150). Die hiernach für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderliche

Verfahrensrüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO a.F.) ist allerdings unterblieben.

Der Kläger nimmt insoweit die Entscheidung als für ihn günstig hin, eine Ge-

genrüge durch die Beklagte ist nicht erfolgt.

2. In der Sache selbst bleibt die Revision ohne Erfolg, weil dem Kläger

ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den hier geltend gemachten Zeit-

raum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 unter keinem

rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

a) Einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts hat

der Kläger nicht erworben. Er ist insbesondere nicht, wie von dem Berufungs-

gericht in anderem Zusammenhang erwogen wird, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1,

§ 17 Satz 1 VermG in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am

4. Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtvertrag eingetreten. Vorausset-

zung für die gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme (vgl. BGHZ 141, 203,

205) ist ein bestehendes Pachtverhältnis über das an den Kläger restituierte

Grundstück. Daran fehlt es selbst dann, wenn entgegen dem Ergebnis der

Auslegung durch das Berufungsgericht unterstellt wird, daß auch das - in der

Anlage zum Betriebspachtvertrag nicht aufgeführte - Flurstück Nr. 18/1 Ver-

tragsgegenstand sein sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,

kann sich eine Befugnis zum Abschluß eines Pachtvertrages auch über das

streitgegenständliche Grundstück allenfalls aus Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1

EGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes ergeben.

Nach dieser Bestimmung wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwi-

derleglich vermutet, daß in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezem-

ber 1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fas-

sung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren.

Bei Anwendung dieser Vorschriften ist der Begriff der Verfügung weit auszule-

gen. Er umfaßt neben Verfügungen im Sinne des bürgerlichen Rechts und ih-

nen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträgen auch die Vermietung und

Verpachtung (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746,

748; BGH, Urt. v. 17. Mai 1995, XII ZR 235/93, LM § 556 BGB Nr. 19). Die I.

GmbH zählt jedoch nicht zu den nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen.

Auch eine Verfügung durch die - in § 8 Abs. 1 lit. c VZOG genannte - Treu-

handanstalt ist nicht erfolgt. Wie in der Vorbemerkung zum Betriebspachtver-

trag klargestellt ist, ging vielmehr auch die Treuhandanstalt davon aus, daß die

I. GmbH Eigentümerin der verpachteten Grundstücke ist. Der Vertrag wurde

daher allein von der I. GmbH im eigenen Namen und ohne jede rechtsge-

schäftliche Mitwirkung der Treuhandanstalt abgeschlossen. Entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts kann unter diesen Umständen bereits wegen

des erkennbar fehlenden Rechtsfolgewillens (vgl. BGHZ 145, 343, 346) eine

Verfügung der Treuhandanstalt nicht damit begründet werden, daß die Ver-

pachtung deren Entflechtungskonzept entsprach und ersichtlich mit ihrer Zu-

stimmung erfolgte.

b) Der Kläger kann von der Beklagten ferner nicht nach den Regeln des

Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, etwa gemäß §§ 988, 818 BGB oder

§§ 990, 987 BGB, die Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen, die ihr

durch die Nutzung des Flurstücks Nr. 18/1 zugeflossen sind. Es fehlt bereits an

der für einen solchen Anspruch erforderlichen Vindikationslage, weil der Kläger

während der Zeit, für die er im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe der Nut-

zungen verlangt, nicht Eigentümer des Flurstücks 18/1 war. Abgesehen von

dem - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für

Früchte aus Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994, ändert auch das Ver-

mögensgesetz (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) nichts daran, daß nach der Güter-

zuordnung die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der

Rückübertragung dem Eigentümer und - noch - nicht dem Restitutionsberech-

tigten zustehen (Senat, BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 236; Urt. v. 14. Juli

2000, V ZR 328/99, LM § 3 VermG Nr. 12).

aa) Auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheids vom 20. September

1993 ist davon auszugehen, daß der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990

das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß Art. 21 Abs. 1

und 2 EinigungsV erworben hat. Dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergan-

gene Bescheid ist deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die

Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) auf Grund

der Art. 21, 22 EinigungsV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (vgl.

BGHZ 144, 100, 108; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999,

3331; auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, LM § 894 BGB Nr. 16; Urt.

v. 20. September 1996, V ZR 283/94, LM Art. 21 EinigungsV Nr. 7). Nach § 34

Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. VermG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Vermögensrechts-

bereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998) verlor der Freistaat Sachsen das

Eigentum an dem Grundstück erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zu

Gunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids. Dieser rechtsgestal-

tende Verwaltungsakt ist auch für die Zivilgerichte bindend (vgl. Senat, BGHZ

122, 1, 5 f). Da das Gesetz den Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unan-

fechtbarkeit des Restitutionsbescheids knüpft, können die Rechtswirkungen

des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten

(Senat, Urt. v.

14. März 1997, V ZR 129/95, LM § 504 BGB Nr. 15).

bb) Entsprechend der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidun-

gen wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn gegen ihn nach den insoweit

maßgeblichen Vorschriften keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, weil ent-

weder alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft sind

oder die Betroffenen die für die Rechtsbehelfe geltenden Fristen ungenutzt

haben verstreichen lassen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., vor § 35, Rdn. 21; Bo-

denstab/Sturm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen

DDR [Stand Juli 2001], § 34 VermG Rdn. 13; Redecker/Hirtschulz in Fie-

berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000],

§ 34 Rdn. 10b; Wasmuth, RVI [Stand September 2001], B 100, § 34 VermG

Rdn. 27 ff). Da bei mehreren Beteiligten bzw. Betroffenen, je nach dem einzel-

nen Zeitpunkt der Bekanntgabe und des Endes des Fristlaufes, die Unanfecht-

barkeit für jeden von ihnen selbständig eintritt (BVerwG, Buchholz 310 § 70

VwGO Nr. 22 m.w.N.), ist der Restitutionsbescheid grundsätzlich erst dann un-

anfechtbar, wenn ihn keiner der Betroffenen mehr anfechten kann (vgl. Redek-

ker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 34

Rdn. 10b; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 Rdn. 31). Ob die fortbeste-

hende Anfechtbarkeit durch Betroffene, denen der Restitutionsbescheid (ver-

sehentlich) nicht bekanntgegeben worden ist, den Eintritt der Gestaltungswir-

kung hindert

(vgl. Redecker/Hirtschulz

in Fieberg/Reichenbach/Mes-

serschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b), bedarf vorliegend keiner Entschei-

dung. Der zugunsten des Klägers ergangene Restitutionsbescheid ist nämlich

selbst für den - entgegen § 31 Abs. 2 VermG am Verwaltungsverfahren nicht

beteiligt gewesenen

- Freistaat Sachsen mit der Verkündung

(vgl.

MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 5) der Entscheidung des Bun-

desverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 unanfechtbar geworden. Ge-

genstand des Revisionsverfahrens war auch das Anschlußrechtsmittel des

Freistaats Sachsen, mit dem sich dieser gegen die Restitution u.a. des Flur-

stücks Nr. 18/1 wandte. Erst mit der Zurückweisung der Anschlußrevision des

Freistaats Sachsen waren alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft und damit die Un-

anfechtbarkeit des Restitutionsbescheids hinsichtlich des Flurstücks 18/1 be-

gründet. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte Unanfechtbarkeit nicht bereits

wegen der verstrichenen Widerspruchsfrist eingetreten sein. Das Rechtsmittel

des Freistaates ist nicht etwa aus diesem Grund erfolglos geblieben, vielmehr

hatte, weil der Restitutionsbescheid dem Freistaat Sachsen nicht bekanntge-

geben worden war, für ihn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen

dann nichts anderes, wenn sich der Freistaat Sachsen, nachdem er offenkun-

dig von dem Restitutionsbescheid Kenntnis erlangt hatte, auf die fehlende Be-

kanntgabe nicht mehr berufen könnte (vgl. Kopp, aaO, § 41 Rdn. 76). Die we-

gen fehlender Rechtsmittelbelehrung maßgebliche Ausschlußfrist von einem

Jahr (vgl. BVerwGE 81, 81, 84), von deren Beginn - mangels anderer Hinweise

- nicht vor Einlegung des Widerspruchs am 21. Oktober 1991 ausgegangen

werden kann, war nämlich zum Zeitpunkt der Aufhebung des Restitutionsbe-

scheides durch die Widerspruchsbehörde am 8. Oktober 1992 noch nicht ab-

gelaufen.

cc) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, wegen der Tatbe-

standswirkung des Restitutionsbescheids könnten auch seine zivilrechtlichen

Wirkungen bereits mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten sein, läßt es

außer acht, daß vorliegend die privatrechtsgestaltende Wirkung dieses Ve r-

waltungsakts maßgeblich ist. Erst mit der Rückübertragung des Vermögens-

werts durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 34 Abs. 1 VermG

erlangte der Kläger die hier maßgebliche Rechtsstellung des Grundstücksei-

gentümers. Um ein unerwünschtes Hin und Her in der Person des Rechtsinha-

bers zu vermeiden, hat das Gesetz die Gestaltungswirkung des Restitutionsbe-

scheids von dessen Unanfechtbarkeit abhängig gemacht (Senat, BGHZ 132,

306, 308). Es geht also nicht darum, durch die Pflicht zur Beachtung eines be-

reits ergangenen Verwaltungsakts sicherzustellen, daß die Entscheidung über

Rechtmäßigkeit und Bestand des behördlichen Bescheids den dazu berufenen

Verwaltungsgerichten vorbehalten bleibt. Nur für letzteres reicht es aber aus,

daß der Restitutionsbescheid gegenüber einem Beteiligten oder Betroffenen

unanfechtbar geworden ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW

1998, 3055, 3056).

c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratori-

umszinses aus dem neugefaßten Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu.

aa) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des zum 1. Oktober

2001 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung offener Fragen

des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsberei-

nigungsgesetz - GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, S. 2716)

erstreckt allerdings die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgelts auf

den vorliegend maßgeblichen Zeitraum. Während bislang ein Anspruch nur für

die Zeit zwischen den 1. Januar 1995 und dem 30. September 2001 vorgese-

hen war, kann nun - als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17) - die Zahlung des Moratoriumszinses

bereits für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 verlangt werden. Diese - erst nach der

Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte - Gesetzesänderung hat der Se-

nat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Neuregelung in zeitli-

cher Hinsicht auch das vorliegende Rechtsverhältnis erfassen soll (vgl. BGHZ

9, 101; Senat, BGHZ 36, 348, 350; BGH, Urt. v. 4. Juni 1971, IV ZR 83/70,

NJW 1971, 1659, 1660; Urt. v. 10. März 1983, III ZR 198/81, LM § 675 BGB

Nr. 93).

bb) Auch nutzte die Beklagte, was Voraussetzung des Anspruchs auf

Zahlung des Moratoriumszinses ist, das Grundstück des Klägers zur Erfüllung

öffentlicher Aufgaben. Sie ist überdies als öffentliche Körperschaft im Sinne

des Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu behandeln.

(1) Abgesehen davon, daß ohnehin vertreten wird, der Betrieb eines

Verkehrsflughafens durch die öffentliche Hand zähle zur öffentlichen Daseins-

vorsorge auf dem Gebiet des zivilen Luftverkehrs (vgl. OVG Koblenz DVBl

1994, 355; Hofmann, LuftVG, § 6 Rdn. 37; a.A. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/

Frenz, SachenRBerG [Stand April 2001], § 2 Rdn. 154 für die zivilen Flugplätze

in der DDR), folgt für die Anwendung des Besitzmoratoriums aus Art. 233 § 2 a

Abs. 9 EGBGB das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe jedenfalls aus den

Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG), das als

Art. 1 GrundRBerG ebenfalls zum 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist.

Mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wird die Regelungslücke

geschlossen, die durch die Herausnahme öffentlich genutzter Grundstücke aus

der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG) entstan-

den ist (Begründung zu § 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 13).

Entsprechend dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sollen die

Sachverhalte, die auf Grund der Bodenordnung des sozialistischen Wirt-

schaftssystems in der DDR entstanden sind, in privatrechtskonforme Rechts-

gestaltungen überführt werden (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570). Dabei ist in

Anlehnung an die entsprechende Regelung in der Sachenrechtsbereinigung

(Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB) durch § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG das

Besitzrecht des öffentlichen Nutzers im Anschluß an den Endzeitpunkt des Mo-

ratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (30. September 2001) bis zur

Durchführung der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungs-

gesetz verlängert worden. Vergleichbar dem Moratorium in der Sachenrechts-

bereinigung (vgl. dazu Senat, BGHZ 136, 212, 215) dient das vorläufige Besitz-

recht der Sicherung des öffentlichen Nutzers, dem ein Anspruch auf Bereini-

gung durch Erwerb (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG) oder Belastung (§ 3 Abs. 3

VerkFlBerG) des Grundstücks zusteht. Da das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1

Satz 4 VerkFlBerG als Verlängerung des Besitzmoratoriums angelegt ist (vgl.

Begründung zu § 9 Abs. 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 21 f; Hir-

schinger, NJ 2001, 570, 573), ist mit der Neuregelung auch eine authentische

Interpretation des Gesetzgebers für den Moratoriumstatbestand aus Art. 233

§ 2 a Abs. 9 EGBGB verbunden (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 216 für die Mo-

ratoriumstatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB durch das Sachen-

rechtsänderungsgesetz). Danach sind Sachverhalte, die der Rechtsbereini-

gung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz unterfallen und nach des-

sen Regeln ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers begründen, für

die vorangegangene Zeit von dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentli-

chen Hand - mit der Konsequenz der dort geregelten Entgeltpflicht - erfaßt.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG zählen auch zivile Flugplätze als Ver-

kehrsflächen zu den Grundstücken, hinsichtlich derer die Rechtsverhältnisse

durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz geordnet werden sollen. Da die

so bestimmten Verkehrsflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG nur eine

Untergruppe der für Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommenen Grund-

stücke darstellen, dient nach der Systematik des Gesetzes auch ein Grund-

stück, das - wie das des Klägers - für einen Verkehrsflughafen genutzt wird, der

Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(2) Die Beklagte kann auch Schuldnerin des Moratoriumszinses sein.

Zwar richtet sich der Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB dem Wortlaut

der Bestimmung nach nur gegen die "öffentliche Körperschaft", die das Grund-

stück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nutzt, so daß bei einem engen

Verständnis der Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann, ob sie für die pri-

vatrechtlich organisierte Beklagte gilt. Aus den vorstehenden Ausführungen zur

Maßgeblichkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes für die Auslegung

des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB folgt aber, daß sich die Beklagte auf das da-

mit begründete Besitzmoratorium berufen kann und damit im Gegenzug auch

die Zahlung des Moratoriumszinses schuldet. Als öffentlicher Nutzer, dem ins-

besondere das an das Besitzmoratorium anschließende vorläufige Besitzrecht

nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG zustehen kann, ist nach der Begriffsbe-

stimmung in § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG nämlich auch eine juristische Per-

son des Privatrechts anzusehen, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der

Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder

mittelbar zustehen. Dies trifft auf die Beklagte zu. Deren Geschäftsanteile be-

finden sich ausschließlich in der Hand des Freistaats Sachsen, des Landes

Sachsen-Anhalt, der Städte Halle, Leipzig und Schkeuditz sowie des Landkrei-

ses Delitzsch.

(3) Einem Anspruch des Klägers steht auch keine abweichende vertrag-

liche Vereinbarung entgegen (Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 4 EGBGB). Wie bereits

ausgeführt, konnte der Kläger mangels Verfügung der Treuhandanstalt nicht in

den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlosse-

nen Betriebspachtvertrag eintreten. Nichts anderes gilt für das leiheähnliche

Nutzungsverhältnis, das das Berufungsgericht offensichtlich aus dem Kaufver-

tragsangebot der I. GmbH vom 4. Oktober 1990 herleiten will. Selbst wenn der

Ansatz des Berufungsgerichts geteilt wird, fehlt es doch auch hier an einer

Verfügung der Treuhandanstalt. Im Eingang der Urkunde wird wiederum fest-

gestellt, daß sich die I. GmbH im Einvernehmen mit der Treuhandanstalt als

Eigentümerin der betroffenen Grundstücke sieht, und das nachstehende Ange-

bot wird wiederum nur von der I. GmbH im eigenen Namen abgegeben.

cc) Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszin-

ses für den hier maßgeblichen Zeitraum daran, daß der Kläger zu dieser Zeit

noch nicht Eigentümer des restituierten Grundstücks war.

(1) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist allerdings grundsätzlich auch dann

anwendbar, wenn das genutzte Grundstück - wie hier - zum Zeitpunkt des Be-

ginns seiner in der DDR begründeten Inanspruchnahme für öffentliche Aufga-

ben im Eigentum des Volkes stand, nachträglich jedoch durch Restitution in

privates Grundstückseigentum überführt wurde.

Unmittelbare Anwendung kann Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht fin-

den; denn die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Fortbestand der öffentli-

chen Nutzung von Grundstücken bis zur Überführung der in der Zeit der DDR

begründeten öffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts

(BVerfG, WM 2001, 778, 779; Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, LM

§ 985 BGB Nr. 36). Die Regelung knüpft an die Fälle des "rückständigen

Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, daß in der DDR Grund-

stücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öf-

fentliche Zwecke benutzt wurden (vgl. Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2).

Da der Gesetzgeber von einem das Privateigentum überlagernden Besitzrecht

ausging (BT-Drucks. 12/7425, S. 92; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94,

WM 1995, 1848, 1855), konnte den Eigentümern aus vorrangigen Gründen des

Gemeinwohls der vorläufige Fortbestand der öffentlichen Nutzung zugemutet

werden (vgl. BVerfG, WM 2001, 778, 780). Der von der Neufassung des

Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch Art. 2 GrundRBerG unberührt gebliebene

Gesetzeszweck

(vgl. Begründung des GrundRBerG-RegE, BT-Drucks.

14/6204, S. 10) trifft auf den vorliegenden Fall jedoch in noch stärkerem Maße

zu als auf den von dem Gesetz vorausgesetzten Sachverhalt. Der Kläger hatte

im Unterschied zu den Grundstückseigentümern in den Fällen rückständigen

Grunderwerbs sein Eigentum bereits in der DDR verloren. Auch nach dem Zu-

sammenbruch der DDR konnte er nicht erwarten, wieder Eigentümer des

Grundstücks zu werden. Vielmehr schloß, weil die veränderte Zweckbestim-

mung des entzogenen Grundstücks nicht durch die Wiederherstellung der frü-

heren Eigentumsverhältnisse in Frage gestellt werden sollte (vgl. BVerwGE

100, 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Rückübertragung des Eigentums aus.

Die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Widmung des Grund-

stücks zum Gemeingebrauch, also zur Benutzung einer öffentlichen Sache

durch jedermann oder durch einen nicht individualisierten Personenkreis ohne

besondere Zulassung (BVerwGE 100, 70, 74), war zumindest in schlüssiger

Weise erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 17). Vor dem Wieder-

erwerb seines früheren Grundstückseigentums konnten danach berechtigte

Interessen des Klägers das Andauern der öffentlichen Nutzung noch viel weni-

ger hindern, als die Belange derjenigen, denen zwar die Nutzung ihres Grund-

stücks entzogen worden war, die aber - anders als der Kläger - die Rechts-

stellung von Eigentümern behalten hatten. Erlangt der Kläger daher hinsichtlich

des - noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommenen -

Grundstücks erst im nachhinein eine bessere Rechtsposition, die der eines

Grundstückseigentümers entspricht, der von Anfang an mit dem Besitzmorato-

rium zugunsten öffentlicher Nutzer belastet war, so rechtfertigt dies erst recht

die entsprechende Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB

auch auf diesen Sachverhalt. Der Kläger mußte daher die fortdauernde öffent-

liche Nutzung durch die Beklagte hinnehmen, erwarb im Gegenzug aber gegen

diese einen Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses.

(2) Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des

Moratoriumszinses in entsprechender Anwendung der Regelung aus Art. 233

§ 2 a Abs. 9 EGBGB allerdings nicht gegeben, weil er in dem Zeitraum, für den

er eine Nutzungsentschädigung verlangt (20. September 1993 bis 31. Dezem-

ber 1993), noch nicht das Eigentum an dem Flurstück 18/1 wiedererlangt hatte.

Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger auf Grund des unanfechtbaren Re-

stitutionsbescheids erst am 14. Dezember 1995 erneut Eigentümer. Erst von

diesem Zeitpunkt an sind alle Voraussetzungen gegeben, die für die Ver-

gleichbarkeit des Sachverhalts mit dem von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ge-

regelten Tatbestand erforderlich sind. Da das Eigentum im vorhergehenden

Zeitraum seit dem 3. Oktober 1990 dem Freistaat Sachsen zustand, bedurfte

es zur Nutzung für öffentliche Aufgaben keines Besitzmoratoriums, für das die

Zahlung einer Nutzungsentschädigung geschuldet werden könnte.

d) Schließlich kann dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung des

Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB zustehen. Selbst

wenn, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Voraussetzungen des Mo-

ratoriumstatbestandes aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a EGBGB erfüllt sein

sollten, geht die speziellere Regelung des Nutzungsentgelts in Art. 233 § 2 a

Abs. 9 EGBGB vor. Der Zeitraum, für den Nutzungsentgelt geschuldet wird, ist

durch Art. 2 GrundRBerG gerade deshalb bis zum 22. Juli 1992 zurück er-

streckt worden, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach

deren Umsetzung für private Nutzer durch Änderung des Art. 233 § 2 a Abs. 1

EGBGB (vgl. Art. 4 Nr. 2 GrundRÄndG), nun auch in Fällen öffentlicher Nut-

zung Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zu Art. 2 GrundRBerG-RegE, BT-

Drucks. 14/6204, S. 25). Dies zeigt, daß nach dem objektivierten Willen des

Gesetzgebers die Regelung des Moratoriumszinses in Art. 233 § 2 a Abs. 1

S. 4 EGBGB - entsprechend dem Ausschluß von der Sachenrechtsbereinigung

(§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG) - auf öffentlich genutzte Grundstücke kei-

ne Anwendung finden kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier