Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2003 – VIII ZB 105/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zi-

vilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2002 wird als

unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Beschwerdewert: 6.267,42

Gründe

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-

schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache we-

der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beklagten für

rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind bereits durch den Bundesgerichts-

hof geklärt (Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in

BGHZ vorgesehen, und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - VIII ZB 30/03, zur

Veröffentlichung bestimmt).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen