BGH Beschluss vom 15.07.2003 – VIII ZB 105/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zi-
vilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2002 wird als
unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Beschwerdewert: 6.267,42
Gründe
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-
schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache we-
der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beklagten für
rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind bereits durch den Bundesgerichts-
hof geklärt (Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen, und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - VIII ZB 30/03, zur
Veröffentlichung bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen