BGH Beschluß vom 15.07.2003 – VIII ZB 30/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.
BGH, Beschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Zi-
vilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2003 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 2.755,50
Gründe
I.
Der Kläger hat den Beklagten zu 1 und die frühere Beklagte zu 2 nach
Beendigung des mit ihnen geschlossenen Wohnungsmietvertrages auf Zahlung
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:5)(cid:13)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:10)
(cid:1)(cid:20)(cid:17)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:10)
(cid:6)(cid:23)(cid:1)(cid:14)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:24)
rückständiger Miete in Höhe von 3.790,49
(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:31)(cid:30) (cid:24)"! #(cid:31)$&%’(cid:1)(cid:26)(cid:0) (cid:16)(cid:26)()(*(cid:1)(cid:26)(cid:0)(cid:26)+(cid:11),
46,44
ie Klage ist der früheren Beklagten zu 2 an
ihrem Wohnsitz in L. , Großbritannien, zugestellt worden. Das Amtsgericht
hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.057,77
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)-(cid:6).(cid:8)(cid:11)(cid:10)
n-
sen sowie weiterer 23,66
der Klage im übri-
(cid:1)(cid:26)(cid:24)0!’(cid:24)1(cid:6)2(cid:1)(cid:26)(cid:10)43
(cid:6)0+657(cid:1)’%’(cid:1)(cid:26)(cid:0)(cid:28)8’(cid:1)(cid:26)(cid:24)9(cid:27):(cid:3);(cid:17)(cid:21)(cid:1)<(cid:10)
(cid:5)(cid:31)! (cid:0)(cid:2)%
/
gen hat der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung zum Landgericht
eingelegt. Nach dessen Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hat er
die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 2 nach Ablauf der Berufungsfrist zu-
rückgenommen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzuläs-
sig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung für die Klärung des Anwendungsbereichs des durch das
ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefaßten § 119
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zulässig, weil sich die Frage stellt, ob Mietstreitig-
keiten von dieser Vorschrift erfaßt werden. Die Rechtsbeschwerde ist im übri-
gen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senats-
beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, WM 2003, 554 unter II 1 b).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Beru-
fungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des im Rechtsstreit verblie-
benen Beklagten zu 1 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwor-
fen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht nach § 72 GVG das
Landgericht, sondern gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Kammer-
gericht zuständig ist. Nach dieser Bestimmung sind die Oberlandesgerichte zu-
ständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beru-
fung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitig-
keiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden,
die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster
Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes
hatte. Das ist hier der Fall.
a) Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet nach der
zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch auf Mietstreitigkeiten Anwen-
dung. Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, daß für diese Streitigkeiten nicht
der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes nach § 13 ZPO gilt, sondern
nach § 29 a ZPO ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich
die Räume befinden. Daraus läßt sich ein Ausschluß der Mietstreitigkeiten aus
dem Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht herleiten.
§ 29 a ZPO regelt nur die örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz, besagt
dagegen nichts zu der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG geregelten funktio-
nellen Zuständigkeit für das Berufungsverfahren. Soweit § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand der Parteien verweist, soll
damit nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Fälle beschränkt werden, in
denen in erster Instanz der allgemeine Gerichtsstand gilt. Nach der Begründung
des Gesetzentwurfs soll das Gerichtsstandskriterium vielmehr - im Rahmen des
Gesetzeszwecks, in Fällen mit Auslandsberührung durch eine obergerichtliche
Rechtsprechung Rechtssicherheit zu schaffen - "eine hinreichende Bestimmt-
heit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit
zwischen Landgericht und Oberlandesgericht" gewährleisten (BT-Drucks.
14/6036 S. 118 f.). § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG enthält demnach eine rein
formale Anknüpfung (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rdnr. 15). Ein
Ausschluß der Mietstreitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b GVG kommt somit nicht in Betracht. Er wäre aus dem Wortlaut
der Vorschrift nicht ersichtlich und würde deswegen der verfassungsrechtlich
gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften (BVerfGE 74, 228, 234
m.w.Nachw.) widersprechen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Annah-
me des Klägers zutrifft, daß sich im Mietrecht wegen einer regelmäßigen An-
knüpfung an die Belegenheit der Mietsache nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB kaum
Probleme des Internationalen Privatrechts stellen. Aus dem genannten Grund
hängt die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b GVG auch nicht davon ab, ob im Einzelfall internationales Recht
Anwendung findet (BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, zur
Veröffentlichung bestimmt, unter II 3).
b) Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG für die
Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) sind hier
erfüllt, weil die frühere Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Zustellung der vor dem
Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren
allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Entgegen der Auffassung des
Klägers ist das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch
dann einheitlich zuständig, wenn - wie hier - nur einer von mehreren Streitge-
nossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt grundsätz-
lich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige
Streitgenossenschaft handelt, so daß diese Frage hier keiner Vertiefung bedarf.
Für diese Auslegung spricht sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes
als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit
durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (BGH, Urteil vom
13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1
m.w.Nachw.).
c) An der danach hier gegebenen Zuständigkeit des Kammergerichts hat
sich nichts dadurch geändert, daß der Kläger seine Berufung hinsichtlich der
früheren Beklagten zu 2 zurückgenommen hat. Dadurch ist zwar diejenige
Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, deren allgemeiner Gerichtsstand
im Ausland die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) für das
Berufungsverfahren begründet hat. Das hat aber jedenfalls dann keinen Einfluß
auf diese Zuständigkeit, wenn die betreffende Partei - wie hier - erst nach Ab-
lauf der Berufungsfrist aus dem Rechtsstreit ausscheidet (BGH aaO).
d) Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, das Landgericht wä-
re mangels Eindeutigkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bei Streitge-
nossenschaft nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Klarheit des Zu-
gangs zur Rechtsmittelinstanz (BVerfGE aaO) in entsprechender Anwendung
des § 36 ZPO verpflichtet gewesen, eine gerichtliche Bestimmung der Zustän-
digkeit herbeizuführen. Sinn und Zweck des § 36 ZPO ist es, im Interesse der
Parteien und der Rechtssicherheit den Streit darüber, welches Gericht für die
Sachentscheidung zuständig ist, schnell zu beenden, damit sich das als zu-
ständig bestimmte Gericht möglichst bald mit der Sache selbst befaßt (BGHZ
71, 15, 18; 71, 69, 74, jew. m.w.Nachw.). Danach kommt hier eine entspre-
chende Anwendung des § 36 ZPO nicht in Betracht. Hier geht es nicht um die
schnelle Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits, sondern darum, wie § 119
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auszulegen ist und ob der Kläger die Berufung da-
nach bei dem zuständigen Gericht eingelegt hat. Der Klärung dieser Frage dient
das Verfahren des § 36 ZPO nach dem oben genannten Sinn und Zweck nicht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen