Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2003 – XI ZR 442/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 15. Juli 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November

2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 22.210,70

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des

Rechts erforderlich. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Darle-

gung dieser Zulassungsgründe aufgeworfenen Fragen sind nicht ent-

(cid:0)

scheidungserheblich. Sie setzen eine Abweichung einer unzureichenden

mündlichen Aufklärung von einer ausreichenden schriftlichen Aufklärung

voraus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die schriftliche Aufklä-

rung, die die Beklagten dem Zedenten erteilt haben, den strengen Anfor-

derungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Mai 2002

- XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 und vom 1. April 2003 - XI ZR

385/02, WM 2003, 975, 976; jeweils m.w.Nachw.) nicht genügt.

2. Daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert, legt die Nichtzulassungsbe-

schwerde nicht dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie rügt weder eine Di-

vergenz des Berufungsurteils zu der zitierten Rechtsprechung des Se-

nats noch zu dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom ..., durch das die Beklagten verurteilt worden sind, einem

anderen Anleger Schadensersatz zu leisten.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen