BGH Beschluss vom 15.07.2003 – XI ZR 442/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 15. Juli 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 22.210,70
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts erforderlich. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Darle-
gung dieser Zulassungsgründe aufgeworfenen Fragen sind nicht ent-
(cid:0)
scheidungserheblich. Sie setzen eine Abweichung einer unzureichenden
mündlichen Aufklärung von einer ausreichenden schriftlichen Aufklärung
voraus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die schriftliche Aufklä-
rung, die die Beklagten dem Zedenten erteilt haben, den strengen Anfor-
derungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Mai 2002
- XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 und vom 1. April 2003 - XI ZR
385/02, WM 2003, 975, 976; jeweils m.w.Nachw.) nicht genügt.
2. Daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert, legt die Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie rügt weder eine Di-
vergenz des Berufungsurteils zu der zitierten Rechtsprechung des Se-
nats noch zu dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom ..., durch das die Beklagten verurteilt worden sind, einem
anderen Anleger Schadensersatz zu leisten.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen