BGH Beschluss vom 16.07.2003 – 1 StR 251/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 28. Februar 2003 im Strafausspruch auf-
gehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß
gegen das Waffengesetz zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat im Zu-
stand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) seine von ihm ge-
trennt lebende Ehefrau auf offener Straße von hinten erschossen. Anschlie-
ßend schoß er sich in Selbstmordabsicht in den Kopf und trug schwere Dauer-
folgen - Persönlichkeitsveränderung, Sprachstörungen, Erblindung auf einem
Auge - davon.
Die Revision des Angeklagten ist auf die nur zum Strafausspruch näher
ausgeführte Sachrüge gestützt. Sie bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349
Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4
StPO).
1. Die nach sachverständiger Beratung getroffene Annahme erheblich
verminderter Schuldfähigkeit beruht im wesentlichen auf folgenden Feststel-
lungen:
Der Verlauf der Ehe des Angeklagten war von grundloser starker Eifer-
sucht des Angeklagten (Eifersuchtswahn) gekennzeichnet, die letztlich auch
dazu führte, daß die Ehefrau den Angeklagten verließ. Er war schon vor Jahren
bewaffnet in ein Zimmer gestürmt, in dem er seine Ehefrau mit einem Liebha-
ber vermutete, tatsächlich hielt sie sich dort mit einem Sohn auf. Seine Annah-
me, seine Ehefrau sei in einen anderen Mann verliebt, stützte er etwa darauf,
daß sie im Schlaf "ungewöhnlich atme". Immer wieder bedrohte er sie mit Ge-
walttätigkeiten bis zum Tode, wenn sie ihm ihren Liebhaber nicht nenne. Er war
überzeugt, daß sie ihn wegen eines anderen Mannes verlassen hatte. Er bot
einem Sohn Geld und andere Belohnungen an, wenn er die Mutter zurückbrin-
ge, zeigte depressive Züge mit Selbstmorddrohungen und hatte auch noch ei-
nen "Dermatozoenwahn", glaubte also, er sei von Ungeziefer befallen. Schließ-
lich kam auch noch vermehrter Alkoholkonsum hinzu.
Von den genannten, fest umschriebenen Wahnvorstellungen abgese-
hen, kam es nicht zu einem Realitätsverlust, der Angeklagte ging seiner Arbeit
als Richtmeister in einem Klärwerk kompetent und zuverlässig nach. Jedenfalls
im Hinblick auf die Kombination der genannten Störungen und einen zur Tat-
zeit vorliegenden "leichtgradigen" Alkoholrausch konnte die Strafkammer eine
erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen und hat den
2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteil
des Angeklagten erwogen, daß sein Verhalten "eigensüchtig" gewesen sei. Er
habe nicht verwinden können, daß seine Ehefrau "sich nach seiner Vorstellung
einem anderen Mann zugewandt" hatte. Diese Erwägung hält unter den hier
gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitä-
ten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie
vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu ver-
tretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.).
Für Tatmotive kann nichts anderes gelten. Die Vorstellung, seine Frau habe
sich einem anderen Mann zugewandt, ist Kern des Eifersuchtswahns, der we-
sentlich mit zur Annahme erheblich verminderter Schuld geführt hat. Allerdings
ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter
für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich,
so daß auch für eine strafschärfende Verwertung der Tatmotivation Raum
bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sich
der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH aaO m.N.). Daß dies hier der
Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in ei-
ner Gesamtschau.
3. Der aufgezeigte Wertungsmangel führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Das weitere Vorbringen der Revision, mit dem zusätzliche Wertungs-
fehler geltend gemacht werden, kann daher auf sich beruhen. Der Senat teilt
allerdings nicht die Auffassung der Revision, daß die gegen den Angeklagten
wegen des von ihm begangenen Mordes verhängte Strafe schon allein wegen
ihrer Höhe auf jeden Fall rechtsfehlerhaft sei.
Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellun-
gen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt. Da sie auch sonst
rechtsfehlerfrei getroffen sind, bleiben sie aufrecht erhalten (§ 349 Abs. 2
StPO), so daß die gesamten Urteilsfeststellungen Bestand haben. Ergänzende,
zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellun-
gen bleiben jedoch zulässig.
Herr RiBGH Schluckebier befindet sich und ist deshalb an der Unter- schrift gehindert.
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