Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.09.2004 – 1 StR 342/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2004 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 30. März 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat seine Ehefrau heimtückisch von hinten erschossen.

Anschließend schoß er sich selbst in den Kopf. Dadurch traten schwere Dauer-

schäden - Erblindung eines Auges, Persönlichkeitsveränderung, Sprachstö-

rungen - ein. Bei der Tat war er nur eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB),

was in erster Linie mit einem Eifersuchtswahn zusammenhängt.

Deshalb war er u.a. wegen Mordes zu elf Jahren Freiheitsstrafe verur-

teilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision war zum Schuldspruch er-

folglos geblieben, hatte jedoch wegen eines Wertungsfehlers im Zusammen-

hang mit dem Eifersuchtswahn zur Aufhebung des Strafausspruchs geführt.

Sämtliche Urteilsfeststellungen blieben aufrecht erhalten, der Senat wies je-

doch darauf hin, daß ergänzende Feststellungen, die den bisherigen Feststel-

lungen nicht widersprechen, zulässig bleiben (Senatsbeschluß vom 16. Juli

2003 - 1 StR 251/03 = NStZ-RR 2003, 362 f.). Nunmehr wurde der Angeklagte

zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine

erneute, auf eine Verfahrenrüge und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte

Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen einen Teil der Bescheidung ei-

nes Beweisantrags. Danach sollte ein "sozialmedizinisches" Gutachten darüber

erhoben werden, daß beim Angeklagten "aufgrund der Schußverletzung derart

schwerwiegende … Dauerschäden (Erblindung des linken Auges, massive

Sprachstörungen, Konzentrationsmängel) verblieben sind, daß von seiner

100%igen Schwerbehinderung auf Dauer auszugehen ist". Den behaupteten

Grad der Behinderung hat die Strafkammer als wahr unterstellt und den Antrag

hinsichtlich der einzelnen Gesundheitsschäden deshalb als unzulässig zurück-

gewiesen, weil die Tatfolgen im ersten Urteil bereits bindend festgestellt seien.

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind aus alledem nicht er-

sichtlich.

a) Gegen die Wahrunterstellung wendet sich die Revision nicht. Der Se-

nat braucht daher der Frage nicht nachzugehen, ob es bei einer erkennbar

schwerwiegenden Behinderung hier für die Strafzumessung überhaupt von Be-

deutung sein kann, wie die zuständige Behörde den Grad der Behinderung

exakt quantifizieren würde, wenn der Angeklagte dort einen entsprechenden

Antrag stellen würde (vgl. § 69 SGB IX).

b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ergibt der An-

trag nicht, daß auch über die Behinderung selbst und nicht nur über die sozial-

rechtliche Quantifizierung Beweis erhoben werden sollte. Dagegen spricht

schon, daß die Fragen nach Erblindung und den genannten weiteren Schäden

keine sozialmedizinischen sondern augenärztliche oder neurologisch-

psychiatrische Kenntnisse erfordern. Sozialmedizinische Kenntnisse sind für

deren sozialrechtliche Quantifizierung erforderlich. Im übrigen wird nicht deut-

lich, wieso, auch unabhängig von der Bindungswirkung des früheren Urteils,

die Frage etwa der (teilweisen) Erblindung zweifelhaft und daher beweisbedürf-

tig geworden sein könnte.

c) Hat der Tatrichter einen Antrag, bei dem es sich - hinsichtlich der

Schäden - nicht um einen Beweisantrag handelt, nach Beweisantragsgrundsät-

zen verbeschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die Aufklä-

rungspflicht verletzt ist (vgl. BGH StV 1996, 581 m.w.N.). Hierfür fehlen An-

haltspunkte. Von teilweiser Erblindung ist die Strafkammer ebenso ausgegan-

gen (UA S. 7) wie von einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit (UA

S. 6). Im übrigen hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen. Daß die

Strafkammer unter diesen Umständen der Beratung darüber bedurft hätte, wie

gut oder schlecht der Angeklagte sprechen kann (ob seine Sprachstörungen

"massiv" sind), ist nicht erkennbar.

d) Von alledem abgesehen enthält das erste Urteil entgegen dem Vor-

bringen der Revision aber auch detaillierte Ausführungen zum Grad der

Sprachstörungen, die hinsichtlich des Sprachverständnisses als "geringfügig"

und hinsichtlich der Sprachwiedergabe als "etwas stärker" - als geringfügig -

gekennzeichnet sind (dort UA S. 28 i.V.m. UA S. 32). Daß die Feststellung

"massiver" Sprachstörungen hiermit unvereinbar wäre, ist offenkundig. Daß mit

dem genannten Antrag die - ergänzende und daher zulässige - Feststellung

begehrt worden wäre, die Sprachstörungen hätten sich seit damals verschlim-

mert, ist nicht ersichtlich. Im übrigen hätte dies gegebenenfalls in der Haupt-

verhandlung klargestellt werden müssen (vgl. BGH StV 1989, 465; Beschluß

handlung klargestellt werden müssen (vgl. BGH StV 1989, 465; Beschluß vom

24. August 1999 - 1 StR 672/98 jeweils m.w.N.).

2. Der Senat hatte seinen Beschluß vom 16. Juli 2003 damit begründet,

die Strafkammer sei sich nicht erkennbar bewußt gewesen, daß ein von ihr

strafschärfend herangezogener Gesichtspunkt "nur nach dem Maß der gemin-

derten Schuld" hätte berücksichtigt werden dürfen. Dementsprechend hat die

neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ausgeführt, dieser Gesichtspunkt

habe hier ein geringeres Gewicht als bei einem voll schuldfähigen Täter.

Die Revision führt zur Sachrüge im einzelnen aus, diesem Gesichts-

punkt hätte aus Rechtsgründen keinerlei Gewicht beigemessen werden dürfen.

Ohne daß es auf weiteres ankäme, wäre der Strafkammer eine solche Bewer-

tung im Hinblick auf die genannten Ausführungen des Senats gemäß § 358

Abs. 1 StPO verwehrt gewesen.

3. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebo-

tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Gene-

ralbundesanwalts, die durch die Revisionserwiderung vom 31. August 2004

nicht entkräftet werden.

VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

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