BGH Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 302/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Juli 2003 Potsch, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 275 Abs. 1 a.F., 269
Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine
Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit
der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243
Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versand-
weg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a.F. von seiner Ver-
pflichtung zur Leistung frei.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 27. August 2002 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 6. Juni 2001 bestellte der Kläger bei der Beklagten, die in M.
unter anderem einen Versandhandel mit elektronischen Geräten betreibt, per
e-mail einen Camcorder DV Panasonic NV-DS 38 EG zum Preis von 1.999 DM.
Der Kaufpreis wurde von der eingeschalteten Kreditbank bezahlt. Am 28. Juni
2001 übergab die Beklagte die ordnungsgemäß adressierte Sendung einem
Paketdienst zum Versand an den Kläger. Der Kläger behauptet, er habe die
Kamera bis jetzt nicht erhalten. Den im vorliegenden Rechtsstreit von der Be-
klagten vorgelegten Ablieferungsbeleg vom 29. Juni 2001 habe er nicht unter-
schrieben; bei der Unterschrift ("M. U. ") handele es sich um eine Fälschung.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur
Übergabe eines Camcorders des bezeichneten Typs und zur Verschaffung des
Eigentums an der Kamera. Die Beklagte macht geltend, mit der Übergabe der
Sendung an den Paketdienst habe sie, da eine Schickschuld vorliege und § 447
BGB anzuwenden sei, das ihrerseits zur Erfüllung Erforderliche getan. Der Klä-
ger habe das Paket auch erhalten; die Unterschrift auf dem Ablieferungsbeleg
stamme von ihm.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel in
vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
In seiner den Anforderungen des § 540 ZPO gerade noch genügenden
Entscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es sich im vorlie-
genden Fall um einen Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB handele und
die Beklagte deshalb mit der Übergabe des Camcorders an den Paketdienst am
28. Juni 2001 ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Genüge getan habe.
Die Vorschrift des § 447 BGB sei auch für moderne Vertriebsformen anzuwen-
den, da der Gesetzgeber trotz kritischer Stimmen im Schrifttum die Reform des
Kaufrechts nicht zum Anlaß genommen habe, für diese Vertriebsformen etwas
anderes zu regeln.
II.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im
Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO offensichtlich deshalb zugelassen, weil es eine Klärung der Rechtsfrage
für geboten gehalten hat, ob auch nach der Reform des Kaufrechts die Bestim-
mung des § 447 BGB "für moderne Vertriebsformen gelten kann und soll". Die-
se Frage bedarf jedoch für Fälle der vorliegenden Art keiner höchstrichterlichen
Klärung, da der Gesetzgeber sie durch die Einfügung des § 474 Abs. 2 BGB
bereits beantwortet hat. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung des § 447
BGB auf Verbrauchsgüterkaufverträge - zwingend (§ 475 Abs. 1 BGB) - ausge-
schlossen. Daß eine Fallgestaltung, wie sie hier gegeben
ist, einen
Verbrauchsgüterkauf darstellt, steht nach der gesetzlichen Definition des § 474
Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. BGB außer Frage. Obwohl demnach die vom Beru-
fungsgericht formulierte Revisionszulassung ins Leere geht, ist das Revisions-
gericht hieran gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Die Begründung für die Zulassung der Revision läßt erkennen, daß
das Berufungsgericht das Kaufrecht bereits in seiner neuen, am 1. Januar 2002
in Kraft getretenen Fassung anwenden wollte. Das ist zwar rechtsfehlerhaft,
weil
im vorliegenden Fall die Bestimmungen noch
in
ihrer bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung maßgeblich sind (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB). Da § 447 BGB aber unverändert geblieben ist und das Landgericht
die neue Ausschlußvorschrift des § 474 Abs. 2 BGB übersehen hat, bleibt der
Rechtsirrtum auch insoweit ohne Folgen, als es auf die Vorschrift - vorbehaltlich
der nachfolgenden Ausführungen - ankommt .
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die
Beklagte auch dann, wenn der Kläger den Camcorder nicht erhalten hat und
dieser auf dem Versandweg auf ungeklärte Weise verschwunden sein sollte,
nicht gemäß § 433 Abs. 1 BGB zur Lieferung einer anderen Kamera des glei-
chen Typs verpflichtet ist.
a) Auf die Frage, ob nach der für den Versendungskauf geltenden spe-
ziellen Bestimmung des § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr auf den Kläger überge-
gangen war, kommt es insofern allerdings nicht an. Die Lieferpflicht der Be-
klagten ist nämlich bei einer nach der Übergabe an den Paketdienst eingetre-
tenen Unauffindbarkeit des übergebenen Camcorders bereits nach der allge-
meinen Vorschrift des § 275 BGB a.F. entfallen. Danach wird der Schuldner von
der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der
Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu
vertreten hat, unmöglich wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; insbe-
sondere ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Beklagte bei
der Auswahl des mit der Versendung der Kamera beauftragten Paketdienstes
ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der Befreiung von der Leistungspflicht steht
des weiteren nicht entgegen, daß mit der Bestellung des Camcorders eine
Gattungsschuld vereinbart wurde (§ 279 BGB a.F.). Mit der Auswahl eines kon-
kreten Gerätes und dessen Übergabe an den Paketdienst durch die Beklagte
beschränkte sich nach § 243 Abs. 2 BGB das Schuldverhältnis auf den überge-
benen Camcorder. Die Beklagte hat mit der Übergabe des Gerätes an die Spe-
dition das im Sinne dieser Vorschrift zur Bewirkung der geschuldeten Leistung
ihrerseits Erforderliche getan, wie sich auch aus § 447 Abs. 1 BGB ergibt;
Leistungsort für die von der Beklagten zur Bewirkung der Leistung vorzuneh-
menden Handlungen war ihr Geschäftssitz (§ 269 Abs. 1 und 3 BGB).
b) Leistungsort für die dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur Über-
gabe der Kaufsache an den Käufer und zur Verschaffung des Eigentums an ihr
(§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) ist im Zweifel der (Wohn-) Sitz des Verkäufers;
allerdings gilt dies nur, wenn ein (anderer) Ort für die Leistung weder von den
Beteiligten bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur
des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1 BGB). Daß die Partei-
en ausdrücklich oder stillschweigend einen vom Sitz der Beklagten abweichen-
den Erfüllungsort für die Lieferung der Kamera vereinbart haben, macht der
Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht zu erkennen. Aus den Umständen,
etwa aus der Natur des vorliegenden Kaufvertrages, ergibt sich gleichfalls
nichts Derartiges. Daß es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Ver-
käufers ist, die Versendung der Kaufsache - auf eigene oder fremde Kosten - zu
veranlassen, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle
auch Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpflicht des Verkäufers sein (arg.
§ 269 Abs. 3 BGB). Es bleibt daher bei der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB,
wonach der Sitz der Beklagten Erfüllungsort für die ihr obliegenden Verkäufer-
pflichten war (ebenso Bamberger/Roth/Grüneberg, § 269 Rdnr. 10, 33; Soer-
gel/Wolf, 12. Aufl., § 269 Rdnr. 16; a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1576;
MünchKomm/Krüger, 4. Aufl., § 269 Rdnr. 20; Palandt/Heinrichs, 62. Aufl.,
§ 269 Rdnr. 12).
c) Ob die Beklagte, wie sie behauptet, ihren Kunden auch die Abholung
der Ware in ihren Filialgeschäften ermöglicht, kann dahinstehen (vgl. Senats-
urteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, NJW 1991, 915 zur Versendung
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort). Selbst wenn sie die Ware aus-
schließlich im Versandhandel vertreibt, ändert dies nichts daran, daß in der Be-
stellung des Kunden zumindest die schlüssige Erklärung enthalten ist, die Kauf-
sache solle ihm an seine Wohnanschrift oder eine andere angegebene Ver-
sandadresse geliefert werden.
d) Aus § 447 BGB ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift weist das
mit der Versendung verbundene Risiko des zufälligen Untergangs oder der zu-
fälligen Beschädigung der Sache dem Käufer zu, wenn der Verkäufer die ver-
kaufte Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfül-
lungsort versendet. In diesem Fall geht die Gegenleistungsgefahr auf den Käu-
fer über, sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten
Person übergibt (vgl. aber nach neuem Recht für den Verbrauchsgüterkauf
§ 474 Abs. 2 BGB). Der nach § 269 BGB zu bestimmende Leistungsort wird
von der Regelung des § 447 Abs. 1 BGB nicht berührt. Der Tatbestand des
§ 447 Abs. 1 BGB setzt vielmehr voraus, daß der Ort der vom Verkäufer vorzu-
nehmenden Leistungshandlung (Leistungsort) und der Ort, an dem der Leis-
tungserfolg eintritt, auseinanderfallen (Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 447
Rdnr. 14; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 447 Rdnr. 5).
4. Auf die Frage, ob der Paketdienst, wie die Beklagte vorgetragen hat,
die Sendung tatsächlich dem Kläger übergeben und dieser den Ablieferungs-
beleg unterschrieben hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die (erneute)
Lieferung einer Kamera des gekauften Typs kann der Kläger nicht verlangen.
Seine Revision ist daher zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen