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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – X ARZ 91/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

ZPO § 29

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß

§ 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - Kammergericht

AG Berlin-Charlottenburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver

und Asendorf

am 11. November 2003

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg

bestimmt.

Gründe

I. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerbe-

rater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk

des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von

dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg)

wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-

Schöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fer-

tigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berech-

neten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt

insgesamt 906,73 € und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht

Berlin-Charlottenburg eingeklagt.

Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrach-

ten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammerge-

richt beschlossen:

Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof

zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag

auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts

noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts?

Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wie schon das Amtsge-

richt Berlin-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte

örtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von

Rechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am

Ort der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen

Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe

man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesge-

richt (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesge-

richt Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln

(NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungs-

orts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden

hätten.

II. Die Vorlage ist zulässig.

1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen

des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht

ihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei ver-

schiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt

hat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als Streitgenossen in

einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt

werden, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts

Berlin-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für

den Rechtsstreit ist schließlich - wie noch auszuführen sein wird - ein gemein-

schaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.

2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls

gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auf-

fassung zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer

Beratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes gel-

tend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der be-

reits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten

Landesgerichts abweichen.

III. Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge,

daß der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden, also das zuständige

Gericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die

Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage

hierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des Kammergerichts ist deshalb be-

deutungslos.

IV. Der Senat bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichts-

stands nach § 29 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als zuständiges Ge-

richt.

1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen beson-

deren Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder

ersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur Zeit des Zustandekommens

des Vertrags mit den Klägern, der die streitige Rechtsanwaltsgebührenrech-

nung ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten.

a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung

aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an

dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich

- sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistung-

sort, der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1

BGB als Dispositivnorm (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 297) die

von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu

erfolgen hat, an welchem der bzw. - bei als Streitgenossen Verklagten - der je-

weilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen

Wohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur

bisher verstanden worden (vgl. z.B. Planck, BGB, 4. Aufl. 1914, § 269 Anm. 3 a;

Rosenberg, aaO; Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im Privatrecht,

Bd. 1, Rdn. 1). Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vor-

schrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl.

v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94,

NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v.

16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081). Im Zweifel ist also - wenn

nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Nieder-

lassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweili-

gen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungs-

pflicht, so daß bei einer Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem

Wohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst

dann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen

anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt

haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei

soll durch die zweite dieser (Ausnahme-)Alternativen in Fällen, in denen die

Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Lei-

stungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu

bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden

können (vgl. Prot. II. 1. S. 306; auch Siemon, MDR 2002, 366, 369). Dieser

mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen

Leistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwäh-

nung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des Schuldver-

hältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuld-

verhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit

auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das

die streitige Verpflichtung begründet hat.

b) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269

Abs. 1 BGB allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts da-

für ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht ha-

ben, wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschul-

dete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit

einem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinba-

rung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei

seinen auf die BRAGO gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll.

c) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststel-

len.

(1) Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es

als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend er-

scheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten

Wohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle

der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld.

Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe ei-

nes Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks

an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz.

Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die

Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt.

(2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten

auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohn-

sitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen.

In Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags - wie

auch durch die Abrechnung nach der BRAGO deutlich wird - ein Schuldverhält-

nis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits

auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten,

etwa über das Zustandekommen des Vertrags der Parteien, nicht vorgetragen

oder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung

eines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein

Gepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um

einen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch

sein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger

ihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis

jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als

Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1

BGB genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der Bundesgerichtshof in

seiner Rechtsprechung zu Handelsvertreterverhältnissen zwar bei der Frage,

welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden

ist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. BGHZ 53,

332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Er-

füllungsorts übertragen worden (BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, NJW

1988, 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem ein-

heitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des

§ 269 Abs. 1 BGB unvereinbar

ist

(vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985

- I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des ge-

meinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.).

Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn

weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim

klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v.

2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beider-

seitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder

regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am

Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß

und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort

durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk

eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel)

regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an

dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985

- I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).

Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Anwaltsver-

trags regelmäßig nicht feststellbar.

Dem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwalts-

vertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur

gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen

führt. Sowohl der

Rechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regel-

mäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechts-

anwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen Zeit allenfalls ganz aus-

nahmsweise der Fall (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2001, 1583; LG Hanau

MDR 2002, 1032; LG München NJW-RR 2002, 206, 207; LG Berlin NJW-RR

202, 207, 208; LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; AG Köln NJW-RR 1995,

185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherun-

gen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig

lediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die

spätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber

auch der Regelung des § 18 Abs. 1 BRAGO, nach welcher der Rechtsanwalt

die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftragge-

ber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die

Tatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO einen Vorschuß verlan-

gen darf, einem Anwaltsvertrag nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden

Vertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Ver-

tragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wer-

den, so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den Anwaltsvertrag seiner Natur

nach kennzeichnet.

Auch eine Parallele zum Bauwerksvertrag, die wie bei diesem einen vom

Wohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort interessengerecht

sein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, MDR 2003, 667, 668). Dabei kann

dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich

als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im er-

steren Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort

der Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beur-

teilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß

sie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Aus-

gestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts an-

deres, auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständi-

ger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem

einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der

Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner

Berufstätigkeit liegt (z.B. BAG, Beschl. v. 9.10.2002 - 5 AZR 307/01, NZA 2003,

339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeits-

gericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angege-

ben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeits-

vertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere so-

ziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das

sind Umstände, die einen Anwaltsvertrag regelmäßig gerade nicht kennzeich-

nen; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsan-

walts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforde-

rung am Ort des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht

zu erkennen.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem aus-

ländischen Mandanten und Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Aus-

land liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn

das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt,

weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden

Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhält-

nisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden

Nachteile durch Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts nicht vermeid-

bar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen ge-

setzgeberischen Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfül-

lungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Perso-

nengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen Ge-

richtsstands, die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt,

nicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember

2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG

Nr. L 12 v. 16.1.2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich

eine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1).

Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen ha-

ben, daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu

erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen

Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG

Hamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungs-

stand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die

Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls

kein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf

zurückgehen (vgl. KG JW 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit

gesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gericht-

lich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicher-

weise für Rechtsanwaltshonorarforderungen nutzbar machen ließe, war jedoch

bereits durch die Einführung der §§ 154 ff. KostO durch die Kostenordnung vom

25. November 1935 (RGBl I 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen

selbst beitreiben können.

Für die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es - bei typi-

sierender Sicht wie im Streitfall - eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung

der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen dar-

stellte, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1

ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen

müßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht

vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz

vom 21. März 1974 (BGBl. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v.

7.12.1973). Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v.

29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW

1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Mei-

nung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen

Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten wer-

den. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des entschei-

denden Senats erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende

Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachge-

recht, daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden allge-

meinen Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der Senat entscheidet

sich - der beabsichtigen Auswahl des Kammergerichts folgend - insoweit für

das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, weil die Kläger in Berlin berufsansässig

sind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in Berlin ansäs-

sige OHG erfolgt ist.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf