Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.07.2003 – XII ZB 22/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richte-

rin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

Chemnitz vom 30. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten

als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.556

Gründe

I.

Mit Urteil vom 6. April 2002 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zah-

lung von 2.556

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)

(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:15)(cid:7)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:6)(cid:19)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:21)(cid:7)(cid:22)(cid:16)(cid:24)(cid:23)(cid:15)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:26)(cid:7)(cid:27)(cid:6)(cid:19)(cid:10)

(cid:7)(cid:15)(cid:14)(cid:15)(cid:7)(cid:22)(cid:2)(cid:29)(cid:4)(cid:17)(cid:1)(cid:15)(cid:30)(cid:5)(cid:6)(cid:19)(cid:31)(cid:15) "!#(cid:23)(cid:9)$%(cid:12)(cid:3)(cid:2)&(cid:4)(cid:17)(cid:7)(cid:3)(cid:2)’(cid:30)((cid:7)(cid:3)(cid:6)(cid:19)(cid:2)&(cid:7)(cid:15)(cid:30)

(cid:0)(cid:11)(cid:28)

Prozeßbevollmächtigten am 9. August 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte

mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. August 2002, der am

22. August 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung zum

Oberlandesgericht eingelegt. Mit am 30. September 2002 beim Landgericht

Chemnitz eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom

26. September 2002 hat der Beklagte Berufung zum Landgericht eingelegt und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

beantragt. Er hat geltend gemacht, die Versäumung der Berufungsfrist wäre bei

pflichtgemäßer Weiterleitung der Berufungsschrift durch das Oberlandesgericht

(cid:0) (cid:25)

an das Landgericht vermieden worden. Die Berufungsschrift sei 18 Tage vor

Ablauf der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Beschluß

vom 30. Dezember 2002, der dem Beklagten am 8. Januar 2003 zugestellt

worden ist, hat das Landgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig

verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un-

zulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO geforderten Rechtsbeschwerde-

gründe gegeben ist.

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf grundsätzliche Be-

deutung i.S. von § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne

dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu ent-

scheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich

ist (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957). Hier fehlt

es schon an der Klärungsbedürftigkeit. Die von der Rechtsbeschwerde gefor-

derte Hinweispflicht (ebenso eine eventuell bestehende Verpflichtung zur Wei-

terleitung der Rechtsmittelschrift) setzt voraus, daß das Berufungsgericht seine

Zuständigkeit noch vor Eingang der Berufungsbegründung prüfen muß. Die

Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, bedarf

keiner Klärung. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, warum hier eine Leitent-

scheidung des Revisionsgerichts geboten ist. Um die grundsätzliche Bedeutung

der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist ihre Klärungsbedürftigkeit und

ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl im einzelnen aufzuzeigen. Es

müssen Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in wel-

chem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Be-

schluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 68). Daran fehlt es

hier. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die strittige Rechtsfrage in der Rechtspre-

chung Bedeutung hätte oder in der Literatur erörtert wird.

Zwar kann eine Rechtssache grundsätzliche über den Einzelfall hinaus-

ragende Bedeutung auch dann haben, wenn es nicht um die Klärung einer für

eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswir-

kungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonde-

rem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich

machen (BGH aaO). Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder

wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben. Die ord-

nungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung unter diesem Ge-

sichtspunkt setzt aber voraus, daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen Aus-

wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit konkret dargestellt werden.

Darüber hinaus sind Ausführungen dazu erforderlich, warum das Interesse der

Allgemeinheit ein korrigierendes Eingreifen des Revisionsgerichts erforderlich

macht (BGH aaO). An den danach erforderlichen Angaben fehlt es im vorlie-

genden Fall.

Hahne Gerber Sprick

Fuchs Vézina