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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 1 StR 34/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 34/03

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aschaffenburg vom 2. August 2002 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-

rensrüge Erfolg: Die Strafkammer hat handschriftlich von der Zeugin I.

A. niedergelegte Schriftstücke, vornehmlich Briefe, zur Beweisführung gegen

den die Taten bestreitenden Angeklagten verwendet, die nicht vollen Umfangs

Gegenstand der Beweiserhebung waren.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht bei seiner Be-

weisführung Beweismittel verwertet, die es nicht prozeßordnungsgemäß in die

Hauptverhandlung eingeführt hat und deshalb seine Überzeugung von der Tä-

terschaft des Angeklagten nicht vollständig aus dem Inbegriff der Hauptver-

handlung geschöpft hat (§ 261 StPO).

1. Die Strafkammer stellt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der

Aussage der Zeugin I. A. , der Schwiegertochter des Angeklagten und den

Urteilsgründen zufolge Opfer der Vergewaltigungen, maßgeblich auch darauf

ab, daß der Angeklagte der Zeugin mehrere Briefe und eine Bestätigung "Wort

für Wort" diktiert habe. Die Verteidigung hatte diese Texte im Verfahren - zum

Teil in Kopie - vorgelegt, um zu belegen, daß die Zeugin I. A. sich gegen

ihre eigenen Eltern gewandt habe und daß sie Gerüchten entgegengetreten

sei, sie werde in der Familie ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters - des

Angeklagten - isoliert und schlecht behandelt. I. A. hat hingegen ausge-

sagt, sie habe die Schriftstücke auf Veranlassung des Angeklagten schreiben

müssen; dieser habe ihr die Texte, die auch unzutreffende Behauptungen ent-

halten hätten, Wort für Wort diktiert. Die Strafkammer hat die Aussage

I. A. s für glaubhaft erachtet. Sie ist ihr auch insoweit gefolgt, als sie be-

kundet hat, der Angeklagte habe sie angehalten, die Texte zu schreiben und

ihr diese wörtlich diktiert. Dabei stützt sich die Strafkammer auf das aussage-

psychologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. , dem die Texte

der Zeugin I. A. als Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen; darüber

hinaus nimmt sie aber auch eine eigenständige Bewertung der Schriftsücke

vor. Sie hebt hervor, daß „die Formulierungen, der Satzbau und die gesamte

Diktion der Briefe (Bl. 92/99 und 101/106 d.A.)“ eindeutig dagegen sprächen,

daß diese dem Inhalt nach von I. A. stammten (UA S. 152).

2. Die in Rede stehenden, handschriftlich von der Zeugin I. A. ver-

faßten Urkunden sind in den Urteilsgründen vollständig in Ablichtung wieder-

gegeben ("hineinkopiert"; UA S. 14 a bis 14 n) worden. In der Beweisaufnahme

sind sie laut Protokoll überwiegend nur "auszugsweise" verlesen worden (§

249 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die verlesenen Teile wurden dabei - entgegen § 273

Abs. 1 StPO (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 16)

nicht bezeichnet. Im Hinblick auf die insoweit unklare Sitzungsniederschrift hat

der Senat auf entsprechenden Vortrag der Revision im Wege des Freibeweises

zum Umfang der Verlesung Dienstliche Äußerungen der berufsrichterlichen

Mitglieder der Strafkammer eingeholt. Diese ergaben, daß weite Teile der

Schreiben nicht Gegenstand der Urkundsbeweiserhebung waren.

3. Die Strafkammer hat damit ihre Überzeugung von der Täterschaft des

Angeklagten nicht allein aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpft

(§ 261 StPO).

a) Die von I. A. niedergelegten Texte sind in ihrer Deutung tragende

Elemente der Beweisführung des Landgerichts. Sie sind mehrere Seiten lang;

die Strafkammer stellt auf die Formulierungen, namentlich den Satzbau und

den Stil ab. Sie durften daher nicht nur im Wege der Zeugenaussage auf Vor-

halt hin und als Anknüpfungstatsachen durch das Sachverständigengutachten

in die Beweisaufnahme eingeführt werden; sie bedurften vielmehr des Ur-

kundsbeweises, wenn die Strafkammer unmittelbar auf sie zurückgreifen und

nicht nur das Sachverständigengutachten als Beweismittel heranziehen wollte

(vgl. BGHSt 11, 159).

b) Die Strafkammer hat die Texte auch zum Zwecke des Beweises ver-

wertet, nicht nur zur Vervollständigung der Urteilsgründe mit nicht beweisbe-

dürftigen Tatsachen (vgl. BGHSt 11, 159, 162). Die Formulierungen der Texte

werden für die Bewertung herangezogen, daß diese in ihrem gedanklichen In-

halt und in der Fassung vom Angeklagten herrühren und dieser sie der Zeugin

I. A. diktiert habe. Dies aber ist mittragend dafür, daß die Strafkammer die

Aussage I. A. s für glaubhaft erachtet hat.

4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Ver-

fahrensverstoß beruht.

Die Existenz, den Inhalt und die eigenhändige Niederschrift der Urkun-

den durch die Zeugin I. A. haben Verteidigung und Angeklagter zwar nicht

bestritten, vielmehr die Schriftstücke als von I. A. verfaßt vorgelegt. Für die

Beweiswürdigung ist es danach aber weiter darauf angekommen, ob die Texte

nach Formulierung und Diktion vom Angeklagten diktiert waren und auch ge-

danklich von ihm stammten, wie die Zeugin A. bekundet hat. Daß für die Be-

weisführung hier möglicherweise schon die auszugsweise Verlesung weiter

Teile der Schriftstücke und das Sachverständigengutachten eine hinreichend

tragfähige Beweisgrundlage hätten abgeben können, muß dahingestellt blei-

ben. Die Strafkammer hat die Texte vollständig in die Urteilsgründe eingefügt

und sie damit von Anfang bis Ende beweiskräftig festgestellt. Sie hat sie - ne-

ben dem Sachverständigengutachten - einer Würdigung unterzogen, bei der

sie u.a. auf die "gesamte Diktion" abhebt und in Klammern zudem die Blatt-

zahlen der Aktenfundstellen zitiert, welche die Schriftstücke vollumfänglich be-

zeichnen. Daraus erhellt, daß sie bei ihrer Beweiswürdigung auf die gesamten

Urkunden zugegriffen hat.

An dieser Bewertung mußten die beiden Schöffen teilhaben, die ihr

Richteramt gleichwertig ausüben, denen aber der "Blick in die Akten" grund-

sätzlich verwehrt ist. Unter diesen Umständen steht fest, daß die Strafkammer -

unter Mitwirkung der Schöffen - die Überzeugung von der Täterschaft des An-

geklagten auch auf der Grundlage der vollständigen, originalgetreu im Wege

der Ablichtung in die Urteilsgründe aufgenommenen in Rede stehenden

Schriften der Zeugin I. A. gewonnen hat, diese aber nicht vollständig Ge-

genstand einer prozeßordnungsgemäßen Beweiserhebung waren.

Das angefochtene Urteil unterliegt infolgedessen der Aufhebung; die

Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

Nack Schluckebier Herr RiBGH Dr. Kolz ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert.

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Hebenstreit Frau Richterin am BGH Elf ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift ge- hindert.

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