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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 3 StR 49/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 31. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts bemerkt der Senat:
Die alternative Verfahrensbeschwerde einer Verletzung entweder von
§ 244 Abs. 2 StPO oder von § 261 StPO (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 337
Rdn. 26 a) ist unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO entspricht. Hierzu müßte sowohl die Verletzung der Aufklärungs-
pflicht als auch die Verletzung der Pflicht, die Überzeugung aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung zu schöpfen, unter Vortrag der den Mangel begründen-
den Tatsachen gerügt werden.
Die Revision vermißt eine Erörterung der Aussage der Zeugin P.
in den Urteilsgründen. Diese Zeugin ist, wie die Revision selbst vorträgt, in
der Hauptverhandlung vernommen worden. Auf die Behauptung, das Beweis-
mittel sei nicht ausgeschöpft worden, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt
werden. Welche sonstigen Beweismittel das Landgericht zur Aufklärung des
Inhalts der polizeilichen Aussage der Zeugin hätte verwenden müssen und
welches Beweisergebnis dadurch gewonnen worden wäre, teilt die Revision
nicht mit.
Tolksdorf Pfister RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt gehindert, seine Unterschrift beizu- fügen. Tolksdorf Becker Hubert