Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 17.07.2003 – V ZB 11/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
WEG § 45 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 1
Die Wohnungseigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten, sind hinsichtlich einer ge- richtlichen Entscheidung, mit der der Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt worden ist, auch dann zur Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde befugt, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung keine persönlichen Nachteile erleiden.
WEG § 21 Abs. 4
Ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprü- che zu verzichten.
BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03 - BayObLG
LG München I AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ge- gen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Juli 2002 wird, soweit über sie nicht durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. März 2003 entschieden ist, zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen 82 % der Antragsteller zu 1, 2 % der Antragsteller zu 2 sowie 16 % die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 112.500
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer und die Verwalterin einer
Wohnungseigentumsanlage, die nach der Teilungserklärung als Studenten-
wohnheim zu nutzen ist.
Nachdem ein inhaltsgleicher Beschluß vom 8. Juli 1999 rechtskräftig für
ungültig erklärt worden war, wurde in der Eigentümerversammlung am 6. Juli
2000 mit den Stimmen aller anwesenden und vertretenen Wohnungseigentü-
mer zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die Verwalterin für das Wirt-
schaftsjahr 1998 zu entlasten. In gleicher Weise wurde außerdem zu Tages-
ordnungspunkt 8 der Beschluß über die Entlastung der Verwalterin für das
Wirtschaftsjahr 1999 gefaßt. Die Antragsteller waren zu der Eigentümerver-
sammlung am 6. Juli 2000 weder erschienen noch vertreten.
Während der Antragsteller zu 2 nur den zu einem anderen Tagesord-
nungspunkt gefaßten Beschluß angefochten hat, wendet sich der Antragsteller
zu 1 u.a. gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 8. Nach
Zurückweisung sämtlicher Anträge durch das Amtsgericht hat das Landgericht
neben weiteren auch die Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung der Ver-
walterin für ungültig erklärt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die weitergehenden
Rechtsmittel der Beteiligten entschieden hat, möchte die sofortige weitere Be-
schwerde der Antragsgegner gegen die Ungültigerklärung der Entlastungsbe-
schlüsse als unzulässig verwerfen. Es sieht sich hieran jedoch durch den
Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Januar 2002 (ZMR 2002,
382) gehindert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 13. März 2003
(BayObLGZ 2003, 53 = ZWE 2003, 195 = WuM 2003, 294 = FGPrax 2003, 119
= NZM 2003, 487) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß das Rechtsmittel der An-
tragsgegner mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig sei. Da der Ent-
lastungsbeschluß ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer
enthalte, seien sie bei Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses wegen
des Entfallens der damit verbundenen nachteiligen Folgen nicht beschwert.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Schleswig (ZMR 2002, 382, 383)
die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde der Wohnungseigentümer gegen
eine Entscheidung bejaht, mit der ein Beschluß über die Entlastung des Ver-
walters für ungültig erklärt worden war. Auch das Oberlandesgericht Köln (NZM
1998, 877, 878) ist in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung
davon ausgegangen, daß das Rechtsmittel der Wohnungseigentümer gegen
die Ungültigerklärung eines Entlastungsbeschlusses zulässig ist. Die Diver-
genz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.
III.
Soweit der Senat auf Grund der zulässigen Vorlage als Rechtsbe-
schwerdegericht über die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde)
zu entscheiden hat, ist das Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG, §§ 27, 29 FGG), bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts scheitert die Zu-
lässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwer-
de nicht an der fehlenden Beschwerdeberechtigung der Antragsgegner (so
auch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 15; Köhler, ZMR 1999,
293, 300; Rühlicke, ZWE 2003, 200, 201; a.A. KG, NJW-RR 1998, 1021; Bär-
mann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 16).
a) Da das Wohnungseigentumsgesetz keine eigenständige Regelung
der Beschwerdeberechtigung enthält, ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG inso-
weit § 20 FGG maßgebend (Senat, BGHZ 120, 396, 398). Diese Vorschrift fin-
det über § 29 Abs. 4 FGG auch für die Berechtigung zur weiteren Beschwerde
Anwendung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 77; Staudinger/Wenzel,
BGB, 12. Aufl., § 45 WEG Rdn. 33; auch BGH, Beschl. v. 20. Februar 1991, XII
ZB 163/88, NJW-RR 1991, 962). Nachdem auch im Verfahren der - von den
Antragstellern eingelegten - Erstbeschwerde kein Antrag der Antragsgegner
verworfen oder zurückgewiesen worden ist, kommt für sie eine Beschwerdebe-
rechtigung allein nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 FGG in Betracht. Entschei-
dend ist danach, daß die Antragsgegner materiell beschwert sind (vgl. Bär-
mann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 14), die angefochtene Entscheidung also
materielle subjektive Rechte der Wohnungseigentümer unmittelbar beeinträch-
tigt (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 13; auch BGHZ 48, 147,
155; BGH, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, LM § 9 LwVG Nr. 27).
b) Hiervon geht im Ansatz auch das vorlegende Gericht aus. Es legt je-
doch - wie bereits zuvor das Kammergericht (NJW-RR 1998, 1021) - seiner
Auffassung für das vorliegende Beschlußanfechtungsverfahren ein zu enges
Verständnis von den Rechten der Wohnungseigentümer zugrunde.
aa) Im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist
ein Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zu
prüfen. Da das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse des
anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz dient,
sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwal-
tung, genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungs-
eigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen (BayObLG, ZfIR
1999, 194, 195 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1981, 154, 155). Es ist
demnach nicht erforderlich, daß der anfechtende Wohnungseigentümer durch
den Beschluß persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet (Staudin-
ger/Wenzel, aaO, Vorbem. §§ 43 ff WEG Rdn. 64; Suilmann, Das Beschluß-
mängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1998, S. 114).
bb) Nichts anderes kann aber auch für die Wohnungseigentümer gelten,
die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 43
Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten. Auch ihr Anliegen ist die ordnungsmäßige
Verwaltung; denn nach ihrer Einschätzung trägt der angefochtene Beschluß
diesem Grundsatz Rechnung, so daß es gilt, eine Ungültigerklärung im gericht-
lichen Verfahren zu verhindern. Die Wohnungseigentümer auf der Antragsgeg-
nerseite des Beschlußanfechtungsverfahrens können mithin für sich ebenfalls
das berechtigte und schutzwürdige Interesse an einer ordnungsmäßigen Ver-
waltung in Anspruch nehmen. Hieraus folgt ihre Beschwerdeberechtigung,
wenn sie das Ziel einer ordnungsmäßigen Verwaltung (ähnlich OLG Köln, NZM
1998, 877, 878 "Recht auf mehrheitliche Regelung"; OLG Schleswig, ZMR
2002, 382, 383 "Recht auf eigenständige Verwaltung") durch die Anfechtung
einer gerichtlichen Entscheidung verfolgen, durch die ein Eigentümerbeschluß
für ungültig erklärt worden ist (so im Ergebnis auch Rühlicke, ZWE 2003, 200,
201, der an die Mitgliedschaftsrechte anknüpft, damit aber die Beschwerdebe-
rechtigung der nicht zustimmenden, nicht anfechtenden Wohnungseigentümer
schwerlich erklären kann). Anderes wäre zudem unvereinbar mit dem Grund-
satz einer "fairen Balance zwischen den Parteien" ("prozessuale Waffengleich-
heit", vgl. EGMR, NJW 1995, 1413; Senat, BGHZ 150, 334, 342), der auch im
vorliegenden echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat,
BGHZ 139, 305, 308; 146, 241, 249) Geltung beanspruchen kann. Für die
Rechtsverteidigung der Antragsgegner, die wegen des Unterliegens in der
Vorinstanz in die Rolle der Beschwerdeführer wechseln müssen, können keine
strengeren Anforderungen gelten als für die Rechtsverfolgung des anfechten-
den Wohnungseigentümers. Auf Grund der Besonderheiten des Beschlußan-
fechtungsverfahrens (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) steht mithin das Interesse der
Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung der nach § 20
Abs. 1 FGG erforderlichen Beeinträchtigung eines materiellen subjektiven
Rechts - ähnlich wie bei § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG - zumindest gleich. Der Nach-
weis einer Beschwerdeberechtigung im Sinne persönlicher Nachteile, die das
vorlegende Gericht hier im Hinblick auf den Entfall des negativen Schuldaner-
kenntnisses verneint (so auch KG, NJW-RR 1998, 1021), kann daher nicht
verlangt werden (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 14; auch OLG
Frankfurt a.M., OLGZ 1982, 420). Den Antragsgegnern ist somit für das vorlie-
gende Verfahren die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde
nicht abzusprechen.
c) Ebenfalls kein Hindernis für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
der Antragsgegner stellt der Beschwerdewert aus § 45 Abs. 1 WEG dar.
aa) Hier ist die Wertgrenze schon deshalb überschritten, weil neben
dem Antrag, der die Ungültigerklärung der Entlastungsbeschlüsse zum Ge-
genstand hat, mit der Rechtsbeschwerde noch weitere Anträge gestellt worden
sind. Bei der danach gegebenen objektiven Antragshäufung ist die Summe der
Einzelwerte der Anträge für das Erreichen des Beschwerdewertes entschei-
dend (KG, OLGZ 1979, 348, 349; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 29;
Niedenführ/Schulze, aaO, § 45 Rdn. 16; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG
Rdn. 10). Ersichtlich geht auch das vorliegende Gericht davon aus, daß zumin-
dest die Summe der einzelnen Werte ausreicht, um den Beschwerdewert zu
erreichen.
bb) Zudem stünde der Annahme eines unter Umständen auch 750
übersteigenden Beschwerdewertes allein bezogen auf die Ungültigerklärung
der Entlastungsbeschlüsse (vgl. Rühlicke, ZWE 2003, 200, 201) nicht entge-
gen, daß die Antragsgegner wegen der entfallenen Wirkungen eines negativen
Schuldanerkenntnisses keine finanziellen Nachteile erleiden, sondern im Ge-
genteil begünstigt werden. Im Hinblick auf diese Folge haben die Antragsgeg-
ner naturgemäß kein Interesse an einer Abänderung der Entscheidung des
Beschwerdegerichts. Sie erlangt deshalb für die Bestimmung des für den Be-
schwerdewert entscheidenden Änderungsinteresses (Senat, BGHZ 119, 216,
218) keine Bedeutung (a.A. wohl KG, NJW-RR 1998, 1021). Maßgebend ist
insoweit das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. Senat,
BGHZ 119, 216, 219) an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entlas-
tungsbeschlüsse (so für das Aktienrecht: BGH, Beschl. v. 6. April 1992, II ZR
249/90, NJW-RR 1992, 1122, 1123). Dieses wird im allgemeinen darin beste-
hen, die Tätigkeit des Verwalters für die Vergangenheit zu billigen und ihm ge-
genüber - im Interesse einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit - für
die Zukunft Vertrauen zu bekunden. Zwar findet dieses Interesse nicht unmit-
telbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck (a.A. wohl Rühlicke, ZWE
2003, 200, 202); das steht aber einer Bemessung des Beschwerdewerts im
Wege der Schätzung nicht entgegen (vgl. KG, ZMR 1995, 178 für die Beein-
trächtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage).
2. Die hiernach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das
Beschwerdegericht hat die Beschlüsse über die Entlastung der Verwalterin zu
Recht für ungültig erklärt, weil diese nicht ordnungsmäßiger Verwaltung ent-
sprechen.
a) Allerdings steht - entgegen einer im Vordringen begriffenen Auffas-
sung (BayObLGZ 2002, 417; 420 f; AG Kerpen, ZMR 1998, 376, 379 f; AG
Köln, ZMR 2002, 793, 794; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 68; Köhler, ZMR
1999, 293, 296; ders, ZMR 2001, 865, 866 f; WE 2003, 31; Demharter, ZWE
2001, 256, 257; ZMR 2002, 369, 370; Riecke, WE 2002, 197; ders., WuM
2003, 256; Greiner, WE 2003, 54, 56; Greiner/Vogel, ZMR 2003, 465) - die
Entlastung eines Verwalters nicht schon grundsätzlich im Widerspruch zu einer
ordnungsmäßigen Verwaltung. Zur Begründung dieser Auffassung wird ange-
führt, mit der Entlastung erfolge ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf
mögliche Ansprüche gegen den Verwalter in Form eines negativen Schuldan-
erkenntnisses. Ein solcher Verzicht auf mögliche Ansprüche gegen einen ge-
gen Entgelt gewerblich tätigen Verwalter, ohne dafür eine Gegenleistung zu
erhalten, entspreche nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungsei-
gentümer nach billigem Ermessen (so BayObLGZ 2002, 417, 420). Anderes
soll nur gelten, wenn in dem Verwaltervertrag - was vorliegend nicht festgestellt
ist - ein Anspruch auf Entlastung vereinbart wurde (AG Kerpen, ZMR 1998,
376, 380; Köhler, ZMR 1999, 293, 296).
aa) Dies überzeugt nicht. Richtig ist zwar, daß mit der Entlastung eines
Verwalters regelmäßig die Folge eines negativen Schuldanerkenntnisses
(§ 397 Abs. 2 BGB) der Wohnungseigentümer verbunden wird. Dieses erfaßt
vor allem etwaige - nicht aus einer Straftat herrührende - Ersatzansprüche ge-
gen den Verwalter (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106,
2108), soweit sie den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfäl-
tiger Prüfung erkennbar waren (BayObLGZ 1975, 161, 166, 1983, 314, 318;
1986, 263, 266; 1989, 310, 314; BayObLG NJW-RR 1989, 840, 841; KG, NJW-
RR 1987, 79, 80; 1993, 404; OLG Celle, OLGZ 1983, 177, 179; OLG Frankfurt
a.M., OLGZ 1989, 60; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 269; Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 28 Rdn. 122; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 31; Staudin-
ger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438). Hierauf sollen die Wirkungen des Ver-
zichts jedoch nicht beschränkt bleiben, sondern namentlich auch vertraglichen
Ansprüchen aus der Geschäftsbesorgung sowie einer Abberufung oder Kündi-
gung aus den präkludierten Gründen entgegenstehen können (vgl. Staudin-
ger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438, 444; Gottschalg, Die Haftung von Verwal-
ter und Beirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, 2002, Rdn. 239;
Köhler, ZMR 1999, 293, 294). Indem die neuere Auffassung jedoch allein diese
Folge eines Entlastungsbeschlusses erörtert, verstellt sie sich den Blick auf
dessen tatsächliche Bedeutung.
bb) In Rechtsverhältnissen, bei denen Rechenschaft über eine länger-
fristig angelegte Geschäftsbesorgung durch Rechnungslegung zu geben ist,
steht dieser Verpflichtung als Korrelat das Institut der Entlastung gegenüber
(vgl. Barner, Die Entlastung als Institut des Verbandsrechts, 1990, S. 1). Raum
für eine Entlastung ist hiernach auch im Verhältnis zwischen den Wohnungsei-
gentümern und dem Verwalter. Der Verwaltervertrag hat die Geschäftsbesor-
gung für die Wohnungseigentümer - für eine längere Zeit (vgl. § 26 Abs. 2
WEG) - zum Gegenstand (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, V ZB 39/01, NJW
2002, 3240, 3244 zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 164 vorgesehen) und
verpflichtet den Verwalter - teilweise modifiziert gemäß § 28 Abs. 3 und 4
WEG - zur Rechnungslegung (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW
1997, 2106, 2108). Mithin gibt es keinen Grund, die Entlastung im Wohnungs-
eigentumsrecht anders als im Sinne der allgemeinen Grundsätze zu verstehen,
ihr also eine hiervon abweichende rechtliche Bedeutung beizulegen. Im Re-
gelfall billigen die Wohnungseigentümer danach mit dem Beschluß über die
Entlastung des Verwalters dessen zurückliegende Amtsführung im jeweils ge-
nannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen ver-
traglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig; sie sprechen ihm auf
diese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aus
(vgl. BGHZ 94, 324, 326 für die GmbH; BGH, Urt. v. 25. November 2002, II ZR
133/01, NJW 2003, 1032, 1033 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; für
das Wohnungseigentumsrecht: Weitnauer/Hauger, aaO, § 28 Rdn. 31; Gott-
schalg, aaO, Rdn. 232; ders., NJW 2003, 1293; Niedenführ, NZM 2003, 305,
307; Rühlicke, ZWE 2003, 54, 60). Da der Entlastungsbeschluß typischerweise
in der Annahme gefaßt wird, daß Ansprüche gegen den Verwalter nicht beste-
hen, zielt er nicht auf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses,
diese sind vielmehr lediglich Folge der geschilderten Vertrauenskundgabe
(Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 438; Gottschalg, NJW 2003, 1293;
Rühlicke, ZWE 2003, 54, 60; für das Gesellschaftsrecht: K. Schmidt, Gesell-
schaftrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 b; auch BGHZ 94, 324, 326).
cc) Kann demnach die Bedeutung der Entlastung des Verwalters nicht
auf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses reduziert werden,
so verbietet es sich auch, die Folge der Präklusion von Ansprüchen als alleini-
ges Kriterium für die Prüfung einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu wählen.
Auch wenn der Verwalter anders etwa als der Geschäftsführer einer GmbH
nicht die Verantwortung für den geschäftlichen Erfolg eines Unternehmens
trägt, so sind doch auch ihm beträchtliche Vermögenswerte anderer anvertraut.
Er hat insbesondere für eine ordnungsgemäße Verwaltung, Instandsetzung
und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sorge zu tragen; seine
persönliche und fachliche Qualifikation ist somit entscheidend für den Erhalt
des Wertes der Wohnanlage (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 2;
Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 99). Die Wohnungseigentümer müssen
daher dem Verwalter ein hohes Maß an persönlichem Vertrauen in dessen
Redlichkeit, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft entgegenbringen.
Umgekehrt ist auch der Verwalter für den Erfolg seiner Tätigkeit auf eine von
solchem Vertrauen getragene Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümern
angewiesen (vgl. Lüke, WE 1997, 164, 166). Die Entlastung stellt für die Woh-
nungseigentümer eine Möglichkeit dar, gegenüber dem Verwalter kundzutun,
daß ihm das notwendige Vertrauen entgegengebracht wird (vgl. Niedenführ,
NZM 2003, 305, 307; Bogen, Die Amtsniederlegung des Verwalters im Woh-
nungseigentumsrecht, 2002, S. 53). Hiermit wird die Grundlage für eine weitere
vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft geschaffen (vgl. Rühlicke,
ZWE 2003, 54, 62). Eine solche liegt im Interesse der Wohnungseigentümer,
weil ihre Rechtsbeziehungen zu dem Verwalter auf längere Zeit angelegt und
als Dauerschuldverhältnis zu charakterisieren sind (vgl. Staudinger/Bub, aaO,
§ 26 WEG Rdn. 205). Weder ist es danach Ziel der Entlastung, den Verwalter
schlicht "bei Laune zu halten" (so aber BayObLGZ 2003, 417, 420), noch kann
die Situation mit der bei Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Handwerkers
verglichen werden (so aber Greiner, WE 2003, 54, 55 f), durch die regelmäßig
kein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Auch der Hinweis, daß dem Ver-
walter kein Anspruch auf eine Entlastung zusteht (vgl. BayObLGZ 2003, 417,
420; AG Kerpen, ZMR 1998, 376, 379), kann die neuere Auffassung nicht stüt-
zen. Zwar trifft es zu, daß der Verwalter, falls sich aus dem Vertragsverhältnis
nichts anderes ergibt, seine Entlastung nicht verlangen kann (vgl. BGHZ 94,
324, 326 für den GmbH-Geschäftsführer; für das Wohnungseigentumsrecht:
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 125; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28
Rdn. 167; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 452 m.w.N.; a.A. Weitnau-
er/Hauger, aaO, § 28 Rdn. 32), dem läßt sich für die hier zu beantwortende
Frage indessen nichts entnehmen. Selbst wenn sie hierzu keine Verpflichtung
trifft, können die Wohnungseigentümer ein vernünftiges Interesse daran haben,
aus freien Stücken durch die Entlastung eine weitere vertrauensvolle Zusam-
menarbeit mit dem Verwalter zu sichern.
dd) Kein Argument für die neuere Ansicht kann der Vermutung entnom-
men werden, der Mehrzahl der Wohnungseigentümer sei nicht bekannt, welche
Bedeutung der Entlastung beigelegt werde (a.A. Köhler, ZMR 1999, 293, 296;
Demharter, ZMR 2002, 396, 370). Kein Wohnungseigentümer ist gezwungen,
einem Beschlußvorschlag zuzustimmen, dessen Tragweite er nicht erfaßt.
Stimmt er gleichwohl für eine Entlastung, so handelt es sich bei der mit ihr ver-
bundenen Verzichtswirkung um eine nicht erkannte gesetzliche "Nebenfolge"
der Entlastung. In diesem Fall muß sich der Wohnungseigentümer an seiner
Stimmabgabe - wie jeder andere auch an seiner Erklärung (vgl. BGHZ 134,
152, 156 m.w.N.) - festhalten lassen.
ee) Zudem bleibt die neuere Auffassung den Nachweis dafür schuldig,
daß sie den Wohnungseigentümern einen weitergehenden Schutz als die bis-
her herrschende Meinung bietet. Zum einen findet die von ihr zugrunde gelegte
Annahme, die Entlastung führe zu einem Verlust aller "möglichen" Ansprüche
gegen den Verwalter (so BayObLGZ 2003, 417, 420) - soweit ersichtlich - in
der Rechtsprechung der Obergerichte keine Grundlage. Die Verzichtswirkun-
gen werden allgemein auf solche Ansprüche beschränkt, die den Wohnungsei-
gentümern bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind. Diese
Einschränkung findet sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes zu den Wirkungen der Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers (BGHZ
94, 324, 326 m.w.N.) sowie des Vorstands eines Vereins (BGH, Urt. v.
14. Dezember 1987, II ZR 53/87, NJW-RR 1988, 745, 748 m.w.N.) oder einer
Genossenschaft (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2001, III ZR 308/99, WM 2002,
220, 222). Zum anderen ist auch nach bisherigem Verständnis eine Entlastung
grundsätzlich dann mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht zu vereinba-
ren, wenn sie mit einem Verzicht auf erkennbare Ansprüche gegen den Ver-
walter verbunden ist (unten 2 b). Mithin läßt sich nicht ersehen, welcher weiter-
gehende Schutz der Wohnungseigentümer mit der Annahme eines grundsätzli-
chen Widerspruchs zur Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung einhergehen soll
(so auch Rühlicke, ZWE 2003, 54, 63); insbesondere lehnt auch die neuere
Auffassung eine Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses ab (BayObLG, NZM
2001, 537).
b) Gibt es mithin keinen Grund, den Wohnungseigentümern schlechthin
ein wohlverstandenes Interesse an der Entlastung des Verwalters abzuspre-
chen, so ist für die Vereinbarkeit eines Entlastungsbeschlusses mit den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung weiterhin maßgebend, ob Ansprü-
che gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen. Ist das der Fall, so ist
eine Entlastung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen
Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten
(vgl. BayObLGZ 1983, 314, 318 f; BayObLG, ZMR 1999, 185, 186; Staudin-
ger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 561; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 162).
Vorliegend kommen Ansprüche gegen die Verwalterin für die von den
Entlastungen betroffenen Zeiträume schon deshalb in Betracht, weil die Ver-
walterin ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Vermögensübersichten für die
Wirtschaftsjahre 1998 und 1999 nicht nachgekommen ist. Dabei kann offen
bleiben, ob die Vermögensübersichten als Abrechnung des gemeinschaftlichen
Vermögens außerhalb der Geldkonten und Kassenbestände (Staudinger/Bub,
aaO, § 28 WEG Rdn. 368) als Bestandteil der Jahresabrechnungen geschuldet
sind (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 603, 604 f; Staudinger/Bub, aaO, § 28
WEG Rdn. 397). Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich hier jedenfalls
aus der insoweit rechtskräftigen und für alle Beteiligten bindenden (§ 45 Abs. 2
Satz 2 WEG) Entscheidung des Beschwerdegerichts. Es hat nämlich der Ver-
walterin aufgegeben, die Jahresabrechnungen für 1998 und 1999 um eine
Vermögensübersicht zu ergänzen; die hiergegen gerichtete weitere Beschwer-
de der Antragsgegner hat das vorlegende Gericht als unzulässig verworfen.
Solange die Verwalterin ihren damit begründeten Pflichten nicht ordnungsge-
mäß nachgekommen ist, fehlt es an Voraussetzungen für eine Entlastung, die
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Es gibt keinen Hin-
weis auf besondere Umstände, die den Verlust der geschilderten Ansprüche
rechtfertigen könnten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und berücksichtigt die
Erfolglosigkeit der Rechtsmittelanträge, die sich aus der Entscheidung des
vorlegenden Gerichts über einen Teil der Rechtsbeschwerde der Antragsgeg-
ner und über die Anschlußrechtsbeschwerden der Antragsteller ergibt. Die
Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert
sich an den Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.
Wenzel
Krüger
Klein
RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch ist wegen Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.
Karlsruhe, den 23.07.03
Gaier
Wenzel