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BGH Beschluss vom 18.07.2003 – 2 StR 239/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 239/03

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 20. März 2003 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu der

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-

on rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Verurteilung wegen schweren Raubs hält der rechtlichen Prüfung

nicht stand. Die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht ausreichend,

daß der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelte, als er

dem mit einem Fleischermesser und verbalen Bedrohungen verängstigten Tat-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:4)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:6)(cid:16)(cid:14)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:19)(cid:3)(cid:20)(cid:1)(cid:6)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:4)(cid:3)(cid:8)(cid:25)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:9)(cid:19)(cid:7)(cid:8)(cid:25)(cid:28)(cid:25)(cid:29)(cid:1)(cid:31)(cid:30)(cid:23) (cid:6)(cid:5)

opfer aus dessen Portemonnaie 220

dem Tatopfer vergeblich die Rückzahlung der Kaution aus einem gekündigten

Gaststätten-Pachtvertrag verlangt, obwohl die ihm übersandte Abrechnung des

Vertragsverhältnisses mit einem Saldo von 1.350 DM zu Lasten des Ange-

klagten endete (UA S. 9). Die Strafkammer stellt nicht fest, daß der Angeklagte

zumindest billigend in Kauf genommen hat, keinen eigenen Geldanspruch aus

dem Pachtvertrag zu haben. Sie teilt vielmehr die Einlassung des Angeklagten

mit, er habe 15.000 DM in die Gaststätte investiert (UA S. 14). Sowohl bei der

Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt die

Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten, daß er bei der Tat möglicherweise

noch immer davon ausgegangen sei, ihm stehe ein Anspruch auf die Rück-

zahlung der Kaution zu (UA S. 23).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet

sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen

zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl.

BGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl.

vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01). Das

Landgericht hätte daher nicht erst bei der Strafzumessung, sondern bereits bei

den Feststellungen zur subjektiven Tatseite und der Beweiswürdigung hierzu

erörtern und entscheiden müssen, ob der Angeklagte an einen Zahlungsan-

spruch gegen das Tatopfer glaubte oder ob er zumindest billigend in Kauf

nahm, einen solchen Anspruch nicht zu haben. Kann - gegebenenfalls unter

Anwendung des Zweifelssatzes - nicht ausgeschlossen werden, daß der Ange-

klagte an einen bestehenden Geldanspruch gegen das Tatopfer glaubte, steht

dem Schuldspruch wegen schweren Raubs ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich

der Rechtswidrigkeit der Zueignung des weggenommenen Gelds entgegen.

Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, damit dem neuen Tat-

richter nicht durch die teilweise Bindung an das angefochtene Urteil umfassen-

de und widerspruchsfreie eigene Feststellungen zum Tatgeschehen erschwert

werden.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer