Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 18.07.2003 – IXa ZB 148/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme er- streckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Ab- tretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabre- de).
BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03 - LG Heilbronn AG Schwäbisch Hall
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, v. Lienen, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 18. Juli 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der
Beschluß der 1b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn
vom 31. März 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts
Schwäbisch Hall vom 19. Februar 2003, soweit er zum
Nachteil des Gläubigers ergangen ist, aufgehoben.
Die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die
Drittschuldnerin auf Auskunftserteilung und Rechnungsle-
gung aus dem Bankvertragsverhältnis sind gepfändet.
Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Wert: bis 300
Gründe:
I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvoll-
streckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 165,25
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:7)(cid:17)(cid:16)(cid:8)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:26)(cid:13)(cid:27)(cid:25)(cid:28)(cid:5)(cid:29)(cid:13)(cid:30)(cid:5)(cid:20)(cid:31)!
nebst Zinsen und Kosten (insgesamt 762,66
seinen Antrag am 22. Januar 2003 einen Pfändungs- und Überweisungs-
beschluß erlassen, der die angeblichen, im einzelnen näher bezeichne-
ten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zur
Drittschuldnerin umfaßt. Davon ausgenommen hat das Amtsgericht den
Anspruch "auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bank-
vertragsverhältnis". Die gegen diese teilweise Zurückweisung des Pfän-
dungsantrags gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor
dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; gemäß
§ 577 Abs. 5 ZPO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Auskunfts-
und Rechnungslegungsanspruch nicht pfändbar. Er beruhe auf einer Ge-
schäftsbesorgung gemäß § 675 BGB, der Dienstleistungen im Sinne der
§§ 611 ff. BGB zum Gegenstand habe. Gemäß § 613 Satz 2 BGB sei der
Anspruch auf die Dienste im Zweifel nicht übertragbar; gerade im Be-
reich des Bankvertrages bestehe eine begründete Vermutung dafür, daß
nach dem Willen der Vertragsparteien Daten und Informationen nicht an
Dritte - hier den Gläubiger - weitergegeben werden sollten. Die Interes-
sen des Gläubigers seien durch § 840 ZPO ausreichend gewahrt; ihm
stünden auch keine weitergehenden Auskünfte zu, als er im Verfahren
auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhalten könne.
Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Ansprü-
che gemäß §§ 675, 666 BGB seien unselbständige Nebenrechte zur
Hauptforderung aus dem Bankverhältnis, die ohne weiteres auf den
Pfändungsgläubiger übergingen und nicht den Beschränkungen des
§ 613 Satz 2 BGB unterworfen seien. Diese Ansprüche seien vertragli-
cher Natur und von den gesetzlichen Auskunftsansprüchen nach § 840
ZPO und §§ 807, 900 ff. ZPO abzugrenzen.
2. Dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde ist beizupflichten.
a) Die vom Amtsgericht ausgesprochene Pfändung erstreckt sich
auf die Forderungen der Schuldnerin aus der Geschäftsverbindung zur
Drittschuldnerin einschließlich aller Nebenansprüche und Nebenrechte.
Zu letzteren zählt ihr Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungsle-
gung gemäß §§ 666, 675 BGB, der der Feststellung des Gegenstandes
und des Betrages des Hauptanspruches dient. Er kann nicht selbständig,
d.h. nicht allein, gepfändet werden. Die mit der - hier erfolgten - Pfän-
dung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich aber
ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung
nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (BGH, Beschluß
vom 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - ZIP 2000, 1444 unter II 3; vom
22. November 2000 - BLw 1/00 - NL-BzAR 2001, 119 unter II 2 a; Urteil
vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 - WM 1998, 1689 unter I 1; OLG Karls-
ruhe NJW-RR 1998, 990, 991; LG Frankfurt a.M. MDR 1986, 594; LG
Aachen JurBüro 1991, 873; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829
Rdn. 80; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 669, 1741; Musie-
lak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 829 Rdn. 21; Schuschke/Walker, Vollstrek-
kung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 ZPO Rdn. 57). Einer
gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht
(Stein/Jonas/Brehm, aaO; Stöber, aaO Rdn. 1741, 940). Das Vollstrek-
kungsgericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers in dem das Haupt-
recht pfändenden Beschluß die Mitpfändung aussprechen (Stöber, aaO
Rdn. 1741).
Einen solchen Antrag hat der Gläubiger gestellt; das Vollstrek-
kungsgericht ist dem nicht nachgekommen. Die Wirkungen der Pfändung
sind daher durch das Rechtsbeschwerdegericht festzustellen. Denn das
Vollstreckungsgericht hat den diesbezüglichen Antrag des Gläubigers
nicht mit der Begründung zurückgewiesen, der begehrte Ausspruch der
Pfändungswirkungen sei mit Blick auf die Pfändung des Hauptrechts
entbehrlich. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, eine Mitpfändung
scheide nach den §§ 851 Abs. 1 ZPO, 675, 613 Satz 2 BGB aus.
b) Das ist nicht richtig, auch wenn die gepfändeten Ansprüche der
Schuldnerin einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede entstammen, der
als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinne
der §§ 675, 611 ff. BGB zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985
- III ZR 144/84 - MDR 1986, 32 f.; vgl.
ferner BGH, Urteil vom
24. September 2002 - XI ZR 345/01 - WM 2002, 2281 unter II 1 b bb).
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß nicht alle von einem
Geldinstitut daraus geschuldeten Dienstleistungen personengebundenen
Charakter im Sinne des § 613 Satz 2 BGB haben. Insbesondere sind die
vom Gläubiger in der Hauptsache gepfändeten Ansprüche auf Auszah-
lung einer Geldsumme nicht auf eine Dienstleistung gerichtet. Es handelt
sich um schlichte Geldforderungen, die - wie andere Geldforderungen
auch - grundsätzlich übertragbar und pfändbar sind. Der Umstand, daß
das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Dienstleistungsvertrag ein-
zuordnen ist, ändert daran nichts (BGHZ 84, 325, 329 ff.). Ist aber die
Höchstpersönlichkeit der als Hauptforderung gepfändeten Leistung zu
verneinen, gilt dies auch für unselbständige Nebenrechte, die lediglich
darauf abzielen, zugunsten des Gläubigers Gegenstand und Betrag des
Hauptanspruchs zu ermitteln.
Dr. Kreft Raebel v. Lienen
Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck