Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.09.2002 – XI ZR 345/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 24. September 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 607 a.F., 675 a.F.

a) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kun- den im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag.

b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis re- geln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind.

c) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbe- ziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen sepa- raten allgemeinen Bankvertrages wird dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge ei- nes solchen Bankvertrages fehlt, die durch die von den Parteien abge- gebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird.

d) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräum- ten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwer- fen.

BGH, Urteil vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die

Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 27. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-

kannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der

12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom

27. Juli 2000 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der

Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen

eines Diplomingenieurs (im folgenden: Gemeinschuldner), und die be-

klagte Bank streiten noch über entgangene Anlagezinsen.

Die Beklagte durch ihre Filiale in L. und der Gemeinschuldner

schlossen am 20. Juni 1994 einen Darlehensvertrag über 2.409.230 DM.

Das mit 6,5% zu verzinsende Darlehen war am 30. Juni 1995 zurückzu-

zahlen. Als Sicherheit verpfändete der Gemeinschuldner unter anderem

sein Guthaben von 1.117.144 US-Dollar, das er damals bei der Filiale

der Beklagten in H. unterhielt. Dieses - im Darlehensvertrag als Fest-

geld-Konto bezeichnete - Währungsguthaben war bei täglicher Verfüg-

barkeit von der Beklagten mit 0,5% zu verzinsen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994, 5. Januar 1995 und 10. Juli

1995 machte der Gemeinschuldner geltend, ihm sei seitens der Beklag-

ten am 20. Juni 1994 für sein Guthaben auf dem Währungskonto eine

Verzinsung in Höhe von 5,5% ausdrücklich zugesagt worden. Nach Pro-

longation des Darlehens wurde für das Währungskonto eine Festgeldab-

rede mit einer entsprechend höheren Verzinsung ab dem 18. August

1995 getroffen.

Mit der Klage verlangt der Kläger unter Berufung auf eine getroffe-

ne Vereinbarung höherer Zinsen sowie eine schuldhafte Verletzung von

Nebenpflichten der Beklagten eine Verzinsung des Währungsguthabens

mit 5,5%. Die in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 18. August 1995 entgange-

nen Zinsen hat er zuletzt mit 94.502,01 DM beziffert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht

hat ihr in Höhe von 83.364,61 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Gemeinschuld-

ner zwar mit der Beklagten keine besseren Zinskonditionen vereinbart.

Dem Kläger stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen positiver

Vertragsverletzung zu. Zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuld-

ner habe für die gesamte und langjährige Geschäftsbeziehung ein Rah-

menvertrag bestanden, der die Grundlage für alle einzelnen Bankge-

schäfte gebildet habe. Aus diesem Rahmenvertrag und den abgeschlos-

senen Einzelverträgen habe sich für die Beklagte die Pflicht ergeben,

den Gemeinschuldner ordnungsgemäß zu beraten und zu betreuen. Die-

se Pflicht habe die Beklagte dadurch verletzt, daß sie das US-Dollar-

Festgeld zu Tagesgeldkonditionen auf dem Konto belassen habe, obwohl

dieses mit einem Sperrvermerk versehen war. Während der Laufzeit des

Darlehens von einem Jahr habe der Gemeinschuldner deshalb nicht über

das verpfändete Guthaben verfügen können, so daß die vereinbarten

Tagesgeldkonditionen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten ent-

sprochen hätten. Die Beklagte sei daher nicht nur verpflichtet gewesen,

dem Gemeinschuldner auf dessen Verlangen unverzüglich angemessene

Bedingungen einzuräumen. Sie habe ihn darüber hinaus auf die unzurei-

chende Verzinsung hinweisen müssen. Der Gemeinschuldner habe das

Guthaben in diesem Fall zu marktüblichen Bedingungen für einjähriges

Festgeld anlegen können. Bei einem marktüblichen Zinssatz von 5,35%

bzw. 5,45% seien ihm in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum

18. August 1995 Zinsen von 83.364,61 DM entgangen.

II.

Diese Ausführungen sind mit Rechtsfehlern behaftet. Dem Kläger

steht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht

zu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen eine

Pflicht zu ordnungsgemäßer Beratung und Betreuung des Gemein-

schuldners verstoßen, ist unzutreffend.

1. Soweit das Berufungsgericht eine solche Pflicht auf einen als

Rahmenvertrag geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zu stützen

versucht, verkennt es bereits, daß ein solcher Vertrag nicht zustandege-

kommen ist.

a) Zum Abschluß eines besonderen Rahmenvertrages fehlt ausrei-

chender Vortrag des Klägers. Dieser hat in den Vorinstanzen in erster

Linie die ausdrückliche Vereinbarung einer Verzinsung des verpfändeten

Guthabens mit 5,5% jährlich behauptet und sich hilfsweise auf eine

schuldhafte Verletzung einer aus einem "Geschäftsführungsvertrag" ab-

geleiteten vertraglichen Nebenpflicht berufen. Das Berufungsgericht legt

denn auch nicht dar, wann sich der Gemeinschuldner und die Beklagte

auf einen eigenständigen Rahmenvertrag mit welchem Inhalt geeinigt

haben sollen. Es beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Rechtsbe-

hauptung, der Rahmenvertrag habe die Grundlage für alle einzelnen

Bankgeschäfte zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten Bank

gebildet.

b) Allein aus der Existenz einer langjährigen Geschäftsverbindung

in Form verschiedener Verträge über Bankkonten und Darlehen läßt sich

ohne besondere Anhaltspunkte der Abschluß eines eigenständigen all-

gemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag zwischen dem Gemein-

schuldner und der beklagten Bank nicht herleiten.

aa) Von Teilen der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten,

zwischen der Bank und ihrem Kunden komme, wenn nicht nur ein einzel-

nes Geschäft abgewickelt, sondern wie in der Regel eine längere Ge-

schäftsbeziehung begründet werde, ein eigenständiger allgemeiner

Bankvertrag als Grund- oder Rahmenvertrag zustande. Das werde ins-

besondere aus der üblichen Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen der Banken oder der Sparkassen deutlich, die nicht nur Re-

gelungen für einzelne Bankgeschäfte enthielten, sondern die gesamte

Geschäftsverbindung grundlegend behandelten. Der allgemeine Bank-

vertrag regele als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter das

Dauerschuldverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden und bilde

die Grundlage bzw. den Rahmen für die einzelnen rechtlich verschiede-

nen Bankgeschäfte. Aus ihm ergäben sich zwar keine durchsetzbaren

primären Leistungspflichten, wohl aber sekundäre Schutz- und Verhal-

tenspflichten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch A/6;

Hopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1

Rdn. 18 ff.; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

§ 2 Rdn. 2; Lwowski/Roth, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 2/2 ff.; Staudin-

ger/Martinek, BGB 13. Aufl. § 675 Rdn. B 4; Palandt/Sprau, BGB

61. Aufl. § 675 Rdn. 9; Claussen, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4

Rdn. 10 d und e; Ulmer, Der Vertragshändler S. 317 f.).

Der Bundesgerichtshof hat zur Existenz eines eigenständigen all-

gemeinen Bankvertrags, der neben geschlossenen besonderen Verträ-

gen besteht, noch nicht Stellung genommen. In den Entscheidungen

BGHZ 23, 222, 226 und 63, 87, 90 f., auf die sich Palandt/Sprau aaO be-

rufen, hat er lediglich einen Giro- und Kontokorrentvertrag als Bankver-

trag bezeichnet.

bb) Der erkennende Senat folgt der vorgenannten Ansicht nicht,

sondern schließt sich der von einem anderen Teil der Literatur (Münch-

Komm/Hadding/Häuser, HGB ZahlungsV Rdn. A 151 f.; MünchKomm/

Westermann 3. Aufl. Rdn. 15 f. vor § 607 BGB; Schlegelberger/Hefer-

mehl, HGB 5. Aufl. Anh. nach § 365 Rdn. 13; Heymann/Horn, HGB, Anh.

zu § 372 Rdn. 6; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 4 ff.; Kümpel,

Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 2.765 ff.; Schwark ZHR 151

(1987), 325, 329 f.; Werner ZBB 1990, 236, 238) vertretenen Gegenmei-

nung an.

(1) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank

und einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Dar-

lehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen

allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag. Eine längere Geschäfts-

verbindung als solche ist nichts weiter als eine Beziehung, die auf einem

Dauerschuldverhältnis oder einer mehr oder weniger großen Zahl von

Einzelverträgen beruht.

(2) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn

mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedin-

gungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensver-

hältnis regeln. Giro- und Darlehensverträge sind regelmäßig von vorn-

herein auf längere Zeit angelegt. Sie bilden als Dauerschuldverhältnisse

die Grundlage der Geschäftsbeziehung. Allgemeine Geschäftsbedingun-

gen der Banken und Sparkassen, die aus Anlaß eines Giro- oder Darle-

hensvertrages vereinbart werden, sind, auch soweit sie nicht nur das Gi-

ro- oder das Darlehensverhältnis regeln, Teil des Giro- oder Darlehens-

vertrages. Daß sie auch für spätere andere Geschäfte von Bedeutung

sind, ändert nichts. Eines allgemeinen Bankvertrages bedarf es dafür mit

Rücksicht auf § 2 Abs. 2 AGBG nicht (Werner ZBB 1990, 236, 238).

(3) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag

mit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlosse-

nen separaten allgemeinen Bankvertrages wird außerdem dem allgemei-

nen Vertragsbegriff nicht gerecht. Es fehlt an einer eigenständigen bin-

denden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrages, die durch die von den

Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird. Auch

nach Ansicht seiner Anhänger löst der allgemeine Bankvertrag keine

primären Leistungspflichten, sondern sekundäre Schutz- und Verhal-

tenspflichten aus. Solche Pflichten bestehen indes unabhängig vom Wil-

len der Parteien (Canaris aaO Rdn. 5).

(4) Demgegenüber kann nicht mit einem Teil der Literatur (vgl.

Hopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1

Rdn. 27 ff.; Claussen, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4 Rdn. 10 g; a.A.

insoweit Lwowski/Roth, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 2/5) darauf verwie-

sen werden, aus dem allgemeinen Bankvertrag ergebe sich auch die

Pflicht der Bank zur Vornahme einzelner vom Kunden gewünschter risi-

koneutraler Geschäftsbesorgungen. Nichts spricht für die Bereitschaft

der Bank, geschweige denn einen dem Kunden gegenüber ausdrücklich

erklärten Vertragswillen, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbezie-

hung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem

beschränkten privatrechtlichen Kontrahierungszwang zu unterwerfen. Die

Annahme eines solchen Rechtsbindungswillens, der mit dem Interesse

der Bank erkennbar nicht im Einklang steht, ist genau so fiktiv wie der

des Kunden, er wolle sich verpflichten, künftig alle Bankgeschäfte nur mit

dieser Bank, nicht aber mit einer anderen abzuwickeln (Canaris aaO

Rdn. 6 f.).

(5) Der allgemeine Bankvertrag als übergreifender, die gesamte

Geschäftsbeziehung regelnder Rahmenvertrag erweist sich danach als

überflüssig. Das wird insbesondere dadurch deutlich, daß Schutz- und

Verhaltenspflichten, die aus dem allgemeinen Bankvertrag folgen sollen,

auch von Anhängern der Lehre vom allgemeinen Bankvertrag aus einem

aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden bestehen-

den gesetzlichen Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten ab-

geleitet werden, wenn der allgemeine Bankvertrag nichtig ist (vgl. Baum-

bach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankBesch Rdn. A/7).

cc) Aus einem die gesamte Geschäftsbeziehung als Rahmenver-

trag überlagernden allgemeinen Bankvertrag ergibt sich eine Beratungs-

und Betreuungspflicht der Beklagten danach nicht. Erst recht geht es

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, die Beklagte für

verpflichtet zu halten, sich auf Verlangen des Klägers unverzüglich mit

der Umwandlung der tagesfälligen Dollareinlage in ein Jahresfestgeld

und dessen Verzinsung entsprechend dem marktüblichen Zins ohne

Rücksicht darauf einverstanden zu erklären, ob sie für eine Festgeldein-

lage in US-Dollar Bedarf hatte und ob sie die künftige Zinsentwicklung

bei Dollaranlagen möglicherweise wesentlich anders einschätzte als dies

im aktuellen Marktzins zum Ausdruck kam.

2. Auch aufgrund der zwischen der Beklagten und dem Gemein-

schuldner geschlossenen einzelnen Verträge, insbesondere des Darle-

hensvertrags, der Verpfändung der tagesfälligen Einlage von rund einer

Million US-Dollar und des Vertrags über diese Einlage war die Beklagte

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, den Ge-

meinschuldner zu betreuen und ihm zu einer zinsgünstigeren Anlage des

Dollarguthabens zu raten.

a) Aufgrund des geschlossenen Darlehensvertrages sowie des

Vertrages über die Dollaranlage schuldete die Beklagte dem Gemein-

schuldner weder Beratung noch Betreuung noch gar die bestmögliche

Anlageverwaltung. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ent-

behrt jeder Grundlage.

Bei einer Geldanlage setzt auch eine Beratungspflicht grundsätz-

lich den Abschluß eines besonderen Vertrages voraus. Ein Beratungs-

vertrag kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

konkludent zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden

oder aber der Bank - im Zusammenhang mit einer Geldanlage tatsächlich

Beratung stattfindet (BGHZ 74, 103, 106; 100, 117, 118; 123, 126, 128;

Senatsurteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662, 663).

Das war hier nicht der Fall. Der Gemeinschuldner hat die Beklagte

weder um eine Beratung über eine zinsgünstigere Anlage des Dollargut-

habens gebeten noch ist die Beklagte in eine Beratung mit dem Ziel ei-

ner sachgerechten Empfehlung eingetreten. Der Gemeinschuldner hat

sich vielmehr auf die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-

rufungsgerichts unrichtige Behauptung beschränkt, die Beklagte habe mit

ihm eine Verzinsung der Dollareinlage mit 5,5% jährlich verbindlich ver-

einbart.

b) Auch aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede und der Ver-

pfändung der Einlage war die Beklagte entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts weder verpflichtet, den Gemeinschuldner zu beraten, noch

auch nur auf die für ihn ungünstigen Konditionen einer tagesfälligen

Dollareinlage hinzuweisen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüft

eine kreditgebende Bank ihr angebotene Sicherheiten und die Folgen

einer Sicherheitenbestellung grundsätzlich nicht im Kunden-, sondern

nur im eigenen Interesse (BGH, Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 60/81,

WM 1982, 480, 481; Senat, Urteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91,

WM 1992, 977 und vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997,

2301, 2302). Die Beklagte war danach weder bei Abschluß des Verpfän-

dungsvertrages noch später verpflichtet, zur Wahrung der Interessen des

Gemeinschuldners zu überprüfen, ob die für die Dollareinlage verein-

barte Verzinsung im Hinblick auf die mit der Verpfändung einhergehende

Verfügungssperre noch angemessen war, und dem Gemeinschuldner zu

einer zinsgünstigeren Anlage zu raten. Es war vielmehr, wie die Revision

zu Recht geltend macht, Sache des Gemeinschuldners, vor der Verpfän-

dung seines Dollarguthabens für das Darlehen mit einjähriger Laufzeit

mit der Beklagten oder aber mit einer anderen Bank günstigere Zinskon-

ditionen auszuhandeln und das Guthaben erst dann zu verpfänden.

bb) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Gemeinschuldner auf

die ungünstige Verzinsung seiner Dollareinlage hinzuweisen, bestand

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht, weil

der Gemeinschuldner insoweit nicht aufklärungsbedürftig war. Ihm war

unstreitig bekannt, daß die Beklagte seine Einlage mit nur 0,5% jährlich

verzinste. Das ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 18. Oktober

1994, mit dem er unter - unrichtiger - Behauptung einer Vereinbarung

von ca. 5,5% Jahreszinsen die ihm übersandten Kontoauszüge bean-

standet hat. Von der Verletzung einer Pflicht der Beklagten, den Ge-

meinschuldner vor der Gefahr einer niedrigen Verzinsung seiner Dollar-

einlage zu warnen, kann daher entgegen der Ansicht der Revisionserwi-

derung keine Rede sein.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).

1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Um-

stand, daß das Währungskonto in der Besicherungsabrede des Darle-

hensvertrages unzutreffend als "Festgeld-Konto" bezeichnet worden ist,

keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung marktüblicher oder zu-

mindest hausüblicher Festgeldzinsen zu entnehmen. Es handelt sich um

eine schlichte Falschbezeichnung, der ein rechtsgeschäftlicher Erklä-

rungswille im Hinblick auf die Verzinsung des Währungskontos nicht zu

entnehmen ist. Das folgt hier auch daraus, daß nach der - allerdings un-

richtigen - Behauptung des Klägers über die Verzinsung des Währungs-

kontos eine gesonderte Vereinbarung mündlich geschlossen worden sein

soll.

2. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung auch, der zuerkannte

Anspruch lasse sich auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts-

grundlage stützen.

a) Der Darlehensvertrag ist für die Zeit bis zum 18. August 1995

nicht dahin anzupassen, daß sich die vom Gemeinschuldner geschulde-

ten Darlehenszinsen im Umfang entgangener Anlagezinsen verringern.

Zwar können Vertragsparteien nach den Grundsätzen über den Wegfall

der Geschäftsgrundlage zur Anpassung eines bestehenden Vertrages an

die veränderten Verhältnisse verpflichtet sein. Die Gewährung einer

marktüblichen oder jedenfalls hausüblichen Verzinsung für das an die

Beklagte verpfändete Dollarguthaben ist aber nicht Geschäftsgrundlage

des Darlehensvertrages geworden.

Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen,

bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen

beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und

nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem

Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen

der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGHZ 128, 230, 236; 135,

333, 338; Senat, Urteil vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998,

23, 24 jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht

vor. Der Gemeinschuldner hat zwar bei Abschluß des Darlehensvertra-

ges in L. die Erhöhung der Verzinsung des Währungskontos verlangt.

Die Mitarbeiter der Beklagten sind dem jedoch entgegengetreten und

haben ihn an die Filiale der Beklagten in H. verwiesen, bei der das Wäh-

rungskonto geführt wurde. Die künftige Verzinsung dieses Kontos sollte

daher zunächst offenbleiben und allenfalls Gegenstand einer gesonder-

ten Vereinbarung sein.

b) Schließlich kann der Kläger eine höhere Verzinsung des Gutha-

bens auf dem Währungskonto auch nicht mit der Begründung verlangen,

daß mit dessen Verpfändung die tägliche Verfügbarkeit und damit zu-

gleich die Geschäftsgrundlage des diesbezüglichen Vertrages weggefal-

len seien. Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Ver-

einbarungen in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, er-

möglichen es diesem grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Ge-

schäftsgrundlage zu berufen (BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; BGH,

Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, WM 2000, 1012, 1015).

Dasselbe gilt, wenn der nachteilig Betroffene die entscheidende Ände-

rung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (BGHZ 129, 297, 310) oder

wenn die Änderung für ihn vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 27. März

1981 - V ZR 19/80, WM 1981, 583).

So liegt es hier. Daß eine Verzinsung des verpfändeten Guthabens

in Höhe von lediglich 0,5% angesichts der für ein Jahr eintretenden Ver-

fügungssperre wirtschaftlich nicht mehr angemessen sein würde, war für

den Gemeinschuldner bei Vornahme der Verpfändung ohne weiteres

vorhersehbar und fiel darüber hinaus erkennbar auch in seine Risiko-

sphäre. Es wäre daher, wie dargelegt, seine Sache gewesen, mit Ab-

schluß des Darlehensvertrages mit der Beklagten eine Erhöhung der

Zinsen für die verpfändete Dollareinlage zu vereinbaren.

IV.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die

Berufung des Klägers insgesamt zurückweisen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen