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BGH Urteil vom 18.07.2003 – V ZR 305/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Juli 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom

2. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 4. Dezember 1995 kauften die Kläger von

dem Beklagten ein ca. 22.000 m² großes Grundstück in R. , das mit ei-

nem 1994/95 vollständig renovierten früheren Bauernhaus bebaut war, zum

Preis von 1,2 Mio. DM. In dem Vertrag erklärte der Beklagte, "versteckte oder

offenbarungspflichtige Mängel" seien ihm nicht bekannt; seine Haftung für

"sichtbare und unsichtbare Sachmängel" wurde ausgeschlossen.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe verschiedene Mängel

des Objekts arglistig verschwiegen. Nach Abschluß eines Teilvergleichs sind

noch Schadensersatzansprüche wegen der fehlenden Dampf- und Windsperre

des Reetdachs und wegen der Verfüllung des Grundstücks im Bereich einer

Baumgruppe mit Bauschutt im Streit gewesen. Wegen dieser beiden Positio-

nen hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 71.880,15 DM verur-

teilt. Von dem Oberlandesgericht ist die Verurteilung nur wegen der Kosten für

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:12)(cid:11)

die Entfernung des Bauschutts in Höhe von 26.484,92

DM) auf-

recht erhalten worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit

dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen die

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist - soweit für das Revisionsverfahren noch von

Bedeutung - der Auffassung, der Beklagte sei nach § 463 Satz 2 BGB a.F. zu

Schadensersatz verpflichtet, weil er die Kläger nicht über die Einbringung des

Bauschutts aufgeklärt und damit einen Mangel arglistig verschwiegen habe.

Nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten seien von dem Beklagten

450 m³ Bauschutt insbesondere zur Verfüllung einer vernässten Senke im Be-

reich einer Baumgruppe vergraben worden. Damit weiche das Grundstück von

der vereinbarten Beschaffenheit eines renovierten Bauernhauses in ländlicher

Alleinlage und umgeben von Grünflächen ab. Die Verfüllung sei eine unsach-

gemäße, für die Bäume schädliche Maßnahme. Als Kosten für die Entfernung

der 450 m³ Bauschutt seien mit dem Sachverständigen 51.800 DM anzuset-

zen. Der Vortrag des Beklagten, es seien auf seine Weisung lediglich 16 m³

Bauschutt vergraben worden, müsse nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zu-

rückgewiesen werden. Der Beklagte habe eine dahingehende Behauptung

nicht schon in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten gegen-

über dem Landgericht, sondern erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellt.

Soweit sich der Beklagte für die Menge des Bauschutts auf das Zeugnis sei-

nes Sohnes berufe, sei der Beweisantritt unerheblich, weil nicht ersichtlich sei,

daß dieser Zeuge umfassende Kenntnisse haben könne.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Mit Erfolg rügt die Revision die fehlerhafte Anwendung der Präklusi-

onsvorschriften. Das Berufungsgericht durfte das unter Zeugen- und Sachver-

ständigenbeweis gestellte Vorbringen des Beklagten, es seien nicht die vom

Sachverständigen K. errechneten 450 m³, sondern allenfalls 16 m³ Bau-

schutt zur Verfüllung genutzt worden, nicht als verspätet zurückweisen.

a) Nach den Ausführungen in dem Berufungsurteil kommen mehrere

Vorschriften in Betracht, auf die das Berufungsgericht die Zurückweisung des

Vorbringens stützen will, und die deshalb allein für die Überprüfung durch den

Senat maßgeblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1999, XI ZR 137/98, NJW

1999, 2269, 2270 m.w.N.). Zunächst zieht das Berufungsgericht die von ihm

zitierte Bestimmung des § 296 Abs. 2 ZPO heran. Zwar kann diese Vorschrift

über § 523 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) auch für das Berufungsverfahren

Anwendung finden (BGH, Urt. v. 24. September 1986, VIII ZR 255/85, NJW

1987, 501, 502), im vorliegenden Fall sind ihre Voraussetzungen jedoch nicht

erfüllt. § 296 Abs. 2 ZPO knüpft für die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorbrin-

gens an § 282 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO und damit an zwei verschiedene Tatbe-

stände an. Da das Berufungsgericht nicht die verspätete Mitteilung des neuen

Vorbringens vor dem Verhandlungstermin beanstandet, ist § 282 Abs. 2 ZPO

ersichtlich nicht angesprochen. Es bleibt § 282 Abs. 1 ZPO, der nur das recht-

zeitige Vorbringen "in der mündlichen Verhandlung" zum Gegenstand hat.

Auch diese Vorschrift kann hier keine Anwendung finden. Der frühestmögliche

Zeitpunkt, um in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, ist der erste Termin

vor Gericht. § 282 Abs. 1 ZPO hat demnach nur dann einen Anwendungsbe-

reich, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattgefun-

den haben und das Vorbringen nicht bereits im ersten Termin erfolgt ist. Hin-

gegen kann Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung inner-

halb eines Rechtszugs niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (BGH,

Urt. v. 1. April 1992, VIII ZR 86/91, NJW 1992, 1965 m.w.N.). Hier fand in der

Berufungsinstanz nur ein Verhandlungstermin statt, so daß § 282 Abs. 1 ZPO

nicht anwendbar ist und damit auch eine Präklusion nach § 296 Abs. 2 ZPO

ausscheidet.

b) Die von ihm gegebene Begründung spricht dafür, daß sich das Be-

rufungsgericht für die Zurückweisung des Vorbringens zudem auf § 528 Abs. 2

ZPO a.F. stützen will. Auch das geht fehl, weil die Voraussetzungen dieser

Präklusionsnorm ebenfalls nicht erfüllt sind. Nach ihr sind neue Angriffs- und

Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht

rechtzeitig vorgebracht worden waren, in der Berufungsinstanz dann zurück-

zuweisen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern

würde und wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug aus grober

Nachlässigkeit unterlassen hatte. Zwar mag das erstmals in der Berufungsbe-

gründungsschrift enthaltene Vorbringen im Sinne des § 282 Abs. 1 ZPO ver-

spätet sein und der Beklagte keine Umstände aufgezeigt haben, die ihn an ei-

nem Vortrag bereits in erster Instanz hätten hindern können (vgl. BGH, Urt. v.

18. Mai 1999, X ZR 105/96, NJW 1999, 3272). Es fehlt jedoch an dem weite-

ren Erfordernis einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Anwendung der Präklusi-

onsbestimmungen die Frage, ob eine Verzögerung in der Erledigung des

Rechtsstreits eintritt, auf der Grundlage des § 273 Abs. 2 ZPO zu beantworten

(BGH, Urt. v. 28. November 1989, VI ZR 63/89, NJW 1990, 1358, 1359

m.w.N.). Zu berücksichtigen sind demnach die Möglichkeit und die Verpflich-

tung des Gerichts, durch vorbereitende Maßnahmen eine Verzögerung zu

vermeiden (BGHZ 75, 138, 142 f; 76, 173, 178). Auf Grund seiner Prozeßför-

derungspflicht ist das Gericht in den Fällen verspäteten Parteivorbringens

gehalten, im Rahmen des Zumutbaren durch alle ihm möglichen prozeßleiten-

den Maßnahmen nach § 273 Abs. 2 ZPO die drohende Verzögerung des Ver-

fahrens zu verhindern (BGH, Urt. v. 8. Januar 1991, VI ZR 109/90, NJW-RR

1991, 728, 730). Ob der Tatrichter dieser Verpflichtung in genügender Weise

nachgekommen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht

(vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1989, aaO). Unterbleiben zumutbare und da-

mit prozeßrechtlich gebotene richterliche Maßnahmen, so stellt die Zurückwei-

sung des verspäteten Vorbringens eine Versagung rechtlichen Gehörs dar, die

nicht mehr mit rechtsstaatlichen Erfordernissen zu vereinbaren ist (BVerfGE

81, 264, 273; BVerfG, NJW-RR 1999, 1079; NJW 2000, 945).

bb) Das Berufungsgericht, das gemäß § 523 ZPO a.F. im Grundsatz

ebenfalls zu den geschilderten prozeßleitenden Maßnahmen gehalten war

(vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, aaO, 3273), hat die ihm obliegende Prozeß-

förderungspflicht bei der Nichtzulassung des Beklagtenvorbringens nicht be-

achtet.

(1) Der Beklagte hat in der Berufungsbegründungsschrift, die am

27. März 2002 beim Berufungsgericht eingegangen ist, behauptet, es seien

nur 16 m³ Bauschutt verfüllt worden, und sich zum Beweis hierfür auf das

Zeugnis seines Sohnes und - zum Beweis einer Indiztatsache - auf Einholung

eines Sachverständigengutachtens bezogen. Da der Verhandlungstermin erst

auf den 19. Juli 2002 bestimmt war, bestand genügend Zeit, den Zeugen und

einen Sachverständigen zum Termin nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a.F. zu la-

den. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gab es keinen Anlaß, zu-

nächst die Berufungserwiderung der Kläger abzuwarten. Es stand nicht zu er-

warten, daß die Kläger, die sich die Feststellungen des Sachverständigen

K. zu einer Auffüllmenge von 450 m³ im ersten Rechtszug zu eigen

machten, an diesem Vortrag nicht festhalten würden. Nachdem das neue Vor-

bringen hiermit - vorweggenommen - bestritten war, fehlte ein hinreichender

Grund, um Maßnahmen nach § 273 ZPO bis zum Eingang der Berufungsbe-

gründungsschrift zurückzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1991, III ZR

118/89, NJW 1991, 2759, 2760; Urt. v. 22. November 1995, VIII ZR 195/94,

NJW 1996, 528, 529).

(2) Die Ladung des Zeugen und eines Sachverständigen war dem Be-

rufungsgericht im übrigen zumutbar. Auch für die Berufungsinstanz kann die

Zumutbarkeit vorbereitender Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden, wenn

es sich um einfache und klar abgegrenzte Streitpunkte handelt, die ohne un-

angemessenen Zeitaufwand geklärt werden können (vgl. BGH, Urt. v.

22. November 1995, aaO; auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 273

Rdn. 10). Dies war hier der Fall. Von dem Gericht ist nur die Vernehmung ei-

nes Zeugen und die Einholung eines mündlichen Gutachtens verlangt worden,

wobei die Beweisthemen eng gefaßt sind und nicht die Gefahr erheblicher

Verzögerungen am Terminstag in sich tragen. Dies gilt namentlich für den

Sachverständigen, der zum Beweis der Indiztatsache benannt worden ist, daß

der bei der Renovierung des Bauernhauses angefallene Bauschutt nicht für

eine Auffüllmenge von 450 m³ ausreiche. Alles spricht dafür, daß diese Frage

bei entsprechendem Sachverstand ohne weiteres nach einer rechnerischen

Schätzung ausreichend zu beantworten ist. Der Vernehmung des Zeugen

konnte sich das Berufungsgericht ferner nicht mit dem Hinweis entziehen, es

sei nicht dargetan, woher er eine umfassende Kenntnis von der Menge des

eingebrachten Bauschutts habe. Soweit es nicht um innere Tatsachen geht,

können Angaben darüber, wie ein Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache

erfahren hat, regelmäßig nicht verlangt werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 1987,

V ZR 185/85, NJW-RR 1987, 590, 591 m.w.N.). Das Fehlen solcher Angaben

ist demnach hier kein Hindernis für eine Beweisaufnahme.

c) Das Berufungsgericht konnte demnach das nach seiner materiell-

rechtlichen Sicht erhebliche substantiierte Bestreiten des Beklagten nicht un-

berücksichtigt lassen. Wenn die geringere Auffüllmenge nicht bereits als Ursa-

che für eine Schädigung der Bäume ausscheiden und damit der Annahme ei-

nes Fehlers der Kaufsache entgegenstehen sollte, so konnte sie doch jeden-

falls für die Beseitigungskosten und damit für die Höhe eines etwaigen Scha-

densersatzanspruchs Bedeutung erlangen.

2. Darüber hinaus unterliegt das angefochtene Urteil auch deshalb der

Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil die von dem Berufungsgericht bislang

getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Beklagten nicht tragen.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ansatz des Beru-

fungsgerichts. Als Grundlage der geltend gemachten Forderung kommt ein

- von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berührter (§ 476 BGB

a.F.) - Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 463 Satz 2 BGB

a.F. (i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) wegen arglistigen Verschweigens ei-

nes Fehlers in Betracht. Da dieser Anspruch als "kleiner Schadensersatz"

nach den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten berechnet werden

kann (Senat, BGHZ 108, 156, 160), ist es den Klägern auf diesem Weg mög-

lich, die Kosten für die Entfernung des Bauschutts geltend zu machen.

b) Zutreffend bejaht das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines of-

fenbarungspflichtigen Fehlers der Kaufsache. Zwar kann nach den bisher ge-

troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Sachmangel nicht darin

gesehen werden, daß mit der Einlagerung von etwa nicht hinreichend sortier-

tem Bauschutt (vgl. BVerwGE 92, 353, 358) gegen abfallrechtliche Vorschrif-

ten verstoßen wurde; ebensowenig sind mit Blick auf die hier vereinbarte Be-

schaffenheit des Grundstücks bislang Umstände festgestellt, die es ermögli-

chen, allein schon die Einlagerung von Bauschutt in Form von sortiertem, mi-

neralischem Material als Fehler anzusehen (anders etwa bei einem Verkauf

zum Zweck der Bebauung, vgl. Senat, Urt. v. 20. Juli 2001, V ZR 170/00, NJW

2002, 302, 304). Nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision

auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts führt aber die

Verfestigung des Bodens im Wurzelbereich, die mit der Verfüllung des fragli-

chen Grundstücksbereichs einhergeht, zu einer Schädigung des Baumbestan-

des. Frei von Rechtsfehlern nimmt das Berufungsgericht zudem an, daß dies

der hier vereinbarten Beschaffenheit des Objekts nicht entspricht. Über diesen

Fehler mußte der Beklagte die Kläger auch unterrichten; denn bei dem Kauf

eines Hausgrundstücks besteht regelmäßig eine Offenbarungspflicht wegen

verborgener, nicht unerheblicher Mängel (Senat, Urt. v. 8. April 1994, V ZR

178/92, NJW-RR 1994, 907; Urt. v. 20. Juli 2001, V ZR 170/00, NJW 2002,

302, 304).

c) Hingegen rügt die Revision zu Recht, daß es das Berufungsgericht

versäumt hat, die Voraussetzungen eines arglistigen Handelns des Beklagten

zu prüfen.

aa) Einen Schadensersatzanspruch gibt § 463 Satz 2 BGB a.F. nicht

schon bei Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Fehlers, sondern setzt

überdies ein arglistiges Verhalten des Verkäufers voraus. Arglistig verschweigt

einen Fehler, wer diesen mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß

oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den

Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem

vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist

erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer

Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf beding-

ten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen

kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGHZ 117, 363, 368; Se-

nat, Urt. v. 3. März 1995, NJW 1995, 1549, 1550; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR

14/00, NJW 2001, 2326, 2327). Mit dieser Tatbestandsvoraussetzung des

§ 463 Satz 2 BGB a.F. hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt und es ins-

besondere unterlassen, die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen.

bb) Auch die Feststellungen, die dem Berufungsurteil in anderem Zu-

sammenhang entnommen werden können, lassen nicht ohne weiteres auf ein

arglistiges Verhalten des Beklagten schließen. Arglistig handelt grundsätzlich

nicht, wer einen Fehler verschweigt, von dem er nichts weiß und den er auch

nicht für möglich hält; das gilt selbst dann, wenn ein solch guter Glaube auf

Fahrlässigkeit oder sogar auf Leichtfertigkeit beruht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai

1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461). Da auf Grund der bisherigen

Feststellungen nicht die Verfüllung mit Bauschutt, sondern nur die damit ver-

bundene Schädigung des Baumbestandes als Fehler der Kaufsache angese-

hen werden kann, müßte der Beklagte diese zumindest für möglich gehalten

haben. Hierfür ist den bis jetzt vorliegenden Umständen nichts zu entnehmen.

Der Beklagte hat zur Beseitigung einer andauernd vernässten, matschigen

Senke eine Fachfirma mit der Verfüllung beauftragt und diese Arbeiten von

seinem Architekten beaufsichtigen lassen. Daß er von diesen auch nur auf ei-

ne mögliche Gefährdung des Baumbestandes hingewiesen wurde, stellt das

Berufungsgericht nicht fest. Hinweise dafür, daß er gleichwohl nicht von einer

Maßnahme zur Verbesserung des Anwesens ausgehen konnte, sondern eine

damit verbundene Schädigung der Bäume zumindest für möglich hielt, lassen

sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.

3. Nach alledem ist das Berufungsurteil - soweit es angefochten worden

ist - aufzuheben. Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen, damit es unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen

die notwendigen Feststellungen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Durch

die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht zudem Gelegenheit, sich

ggf. nochmals mit der Frage einer hinreichenden Aufklärung der Kläger zu

befassen. Offensichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß insoweit

der Beklagte den Beweis zu führen hat. Das trifft nicht zu. Die Darlegungs- und

Beweislast für den gesamten Arglisttatbestand bei § 463 Satz 2 BGB a.F. ob-

liegt der Käuferseite und damit hier den Klägern. Sie haben daher auch vorzu-

tragen und nachzuweisen, daß der Beklagte sie nicht gehörig aufklärte (vgl.

Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65; Urt. v.

30. April 2003, V ZR 100/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Hierbei müssen sie nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Auf-

klärung ausräumen, es reicht vielmehr aus, wenn sie die von dem Beklagten

vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Auf-

klärung widerlegen (Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000 u. 30. April 2003, beide

aaO). Eine den Umständen nach hinreichende Aufklärung hat der Beklagte

allerdings noch nicht vorgebracht. Er behauptet lediglich eine Unterrichtung

der Kläger über die Verfüllung der Bodensenke mit Bauschutt. Zu offenbaren

ist jedoch ein verborgener Mangel des Grundstücks. Da ein solcher nach den

bisher getroffenen Feststellungen erst in der Schädigung des Baumbestandes

gesehen werden kann, hätten die Kläger über diese Folge der Verfüllung auf-

geklärt werden müssen.

Wenzel Krüger Klein

Gaier

RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.

Wenzel