Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.07.2003 – II ZR 249/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 249/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

BGB § 705

Verkündet am: 21. Juli 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die - für die Anwendung gesell- schaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Se- nats erforderliche - Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht erset- zen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.

b) Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Le- bensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - OLG Köln

LG Aachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien lebten zwischen Ende 1981 und 1997 in nichtehelicher Le-

bensgemeinschaft auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück zusammen.

Der Beklagte ist auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil des Landgerichts vom

9. Dezember 1997 rechtskräftig zur Räumung des Grundstücks verurteilt wor-

den. Die Parteien streiten nunmehr noch über die vom Beklagten im Wege der

Widerklage geltend gemachte Abfindungsforderung in Geld. Das Landgericht

hat die Widerklage durch Schlußurteil abgewiesen. Auf die Berufung des Be-

klagten hat das Oberlandesgericht die Klägerin unter Abweisung der weiterge-

henden Widerklage zur Zahlung von 50.775,31 DM an den Beklagten verurteilt,

wobei es die Widerklage in Höhe von 52.206,37 DM für begründet angesehen

und die Hilfsaufrechnung der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von

1.431,06 DM hat durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin

ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-

fungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für

eine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf das Verhältnis der

Parteien im Hinblick auf das Hausgrundstück der Klägerin erfüllt seien. Gesell-

schaftsrechtliche Grundsätze könnten angewendet werden, wenn die Partner in

bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt hätten,

einen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der nicht nur von ihnen gemein-

sam genutzt werden, sondern ihnen gemeinsam gehören sollte. Nach der neue-

ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setze das nicht mehr eine aus-

drückliche oder konkludente Absprache der Partner voraus. Es reiche vielmehr

aus, daß der Partner einen wesentlichen Beitrag in bezug auf einen im Alleinei-

gentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet habe. Als sol-

cher könne es nicht gewertet werden, daß der Beklagte sich jedenfalls seit

1980/1981 hälftig an der Tilgung der zur Finanzierung von Erwerb und Sanie-

rung des Anwesens aufgenommenen Kredite beteiligt habe, weil diese Beiträge

eher den laufenden, bis zum Auszug des Beklagten abgewohnten Wohnkosten

zuzurechnen seien. Der Beklagte habe jedoch weitere Einlagen erbracht, indem

er sich an den Materialkosten und Handwerkerlöhnen für die Renovierung und

den Ausbau des Hauses und der Außenanlage beteiligt und hierbei auch per-

sönlich mitgearbeitet habe. Auf den zwischen den Parteien streitigen Umfang

dieser Arbeits- und Geldleistungen des Beklagten und die dazu angetretenen

Beweise komme es nicht an, da diesen Umständen keine entscheidende Be-

deutung für die Höhe des Abfindungsanspruchs des Beklagten beizumessen

sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. zum Verkehrswert

des Grundstücks im Jahre 1978 und Anfang 1998 lasse sich aber die Wertstei-

gerung, die Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks in jenem Zeitraum

erfahren hätten, mit 104.412,73 DM errechnen. Hiervon könne der Beklagte die

Hälfte, also 52.206,37 DM, als Ausgleich verlangen.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

hat die Voraussetzungen, unter denen Partner einer nichtehelichen Lebensge-

meinschaft, die keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, sich nach der

Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise auf gesellschaftsrechtliche

Grundsätze stützen können, verkannt und den wesentlichen Beitrag, den der

Beklagte für das Hausgrundstück der Klägerin geleistet hat, nicht rechtsfehler-

frei festgestellt. Bei der Beurteilung der zur Aufrechnung gestellten Gegenan-

sprüche der Klägerin stützt es sich auf Vortrag des Beklagten, zu dem Stellung

zu nehmen die Klägerin keine Gelegenheit hatte.

II. 1. Das Berufungsgericht verkennt zunächst, daß auch nach der neue-

ren Rechtsprechung des Senats ein wesentlicher Beitrag eines Partners für ei-

nen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand nicht die

Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung ersetzen, sondern lediglich im Ein-

zelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden kann.

Da das Berufungsgericht eine ausdrückliche Absprache der Parteien in

bezug auf die Schaffung eines gemeinschaftlichen Wertes nicht festzustellen

vermochte, kam der Frage nach der Leistung eines wesentlichen Beitrags des

Beklagten zum Ausbau des Anwesens der Klägerin entscheidende Bedeutung

zu. Eben diese für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche und zwischen

den Parteien streitige Frage läßt das Berufungsgericht ungeklärt, indem es den

Umfang der von dem Beklagten für die Renovierung und den Ausbau des Hau-

ses der Klägerin und seiner Außenanlagen geleisteten Beiträge für unerheblich

erklärt, deshalb trotz umfangreichen und unter Beweis gestellten Vortrags des

Beklagten hierzu unter vorweggenommener Beweiswürdigung von einer Be-

weisaufnahme absieht und statt dessen allein auf den objektiv seit 1978 einge-

tretenen Wertzuwachs des Anwesens abstellt. Der zwischen 1978 und 1998

eingetretene Wertzuwachs ist aber als Anhaltspunkt für die Absicht der Parteien

zu einer gemeinsamen Wertschöpfung von vornherein ungeeignet, wenn er

nicht auf wesentlichen Beiträgen gerade des Beklagten, sondern im wesentli-

chen etwa auf Aufwendungen der Klägerin und Alleineigentümerin beruht.

Schon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.

2. Zudem setzt der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die

Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfung rechtfertigen, nach der

Rechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehen-

den Umstände voraus. Auch an einer solchen Gesamtwürdigung, bei der insbe-

sondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die Gesamtheit der von

den Parteien erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Part-

ner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind, hat das Be-

rufungsgericht es bisher fehlen lassen. Es hat nicht einmal Feststellungen zu

der finanziellen Situation der Parteien getroffen.

3. Von einem Rechtsfehler beeinflußt sind schließlich auch die Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts, soweit es der Klägerin den im Wege der

Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch auf eine über die von dem Be-

klagten monatlich gezahlten 600,00 DM hinausgehende Nutzungsentschädi-

gung für die Zeit von Mai 1997 bis Januar 1998 abspricht. Die Feststellung, die

Klägerin habe das Haus auch in jener Zeit unbestritten noch mitbenutzt, beruht

auf Vorbringen des Beklagten in einem ihm in der mündlichen Verhandlung vom

22. Mai 2001 zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2001

nachgelassenen Schriftsatz, zu dem die Klägerin nicht mehr Stellung nehmen

konnte. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, sie hätte den Vortrag des

Beklagten bestritten und zu ihren gelegentlichen Besuchen dargelegt, daß eine

Nutzung des Hauses nicht vorgelegen habe.

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

nach Anhörung der Parteien und Durchführung der Beweisaufnahme die erfor-

derlichen Feststellungen treffen kann.

Röhricht

Kraemer

Münke

Graf

Strohn