Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 39/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 313, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von er- heblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschafts- rechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtferti- ger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsät- zen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bishe- rigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu je ½ sind, der eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu geleistet hat als der andere.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 39/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 im

Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung der

Klägerin wegen ihrer Forderung von 203.926,77 € nebst Zinsen

zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichteheli-

chen Lebensgemeinschaft.

Sie lebten seit 1995 zusammen und haben eine gemeinsame Tochter.

1995 erwarben sie ein Grundstück, wobei sie den Kaufpreis sowie die Grund-

erwerbsteuer je zur Hälfte aufbrachten. Beide wurden als Miteigentümer zu je ½

im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde das Grundstück mit einem

Einfamilienhaus bebaut. Im Rahmen dieses Bauvorhabens erbrachte die Kläge-

rin, die von Beruf Architektin ist, unter anderem Planungsleistungen. Nach der

Fertigstellung bewohnten die Parteien das Haus gemeinsam bis zu ihrer Tren-

nung im Januar 2002.

3

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten noch Ausgleich der von ihr für

den Grundstückserwerb sowie für die Planung und Errichtung des Wohnhauses

erbrachten Leistungen, die ihren Angaben zufolge den finanziellen Beitrag des

Beklagten übersteigen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der Trennung

der Parteien müsse der Beklagte ihr die Hälfte ihrer Mehrleistungen nebst Zin-

sen, insgesamt 203.926,77 €, erstatten.

4

Das Landgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Die Beru-

fung der Klägerin blieb erfolglos. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Revisi-

on, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-

hebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sa-

che an das Berufungsgericht.

6

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe

der von ihr geltend gemachte Ausgleichsanspruch für finanzielle Aufwendungen

I.

und Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des

Hauses erbracht habe, nicht zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-

geführt:

7

Das rechtliche Verhältnis der Parteien beurteile sich im Hinblick auf das

im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück nach den Bestimmungen der

Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Die Vorschriften über die Gesellschaft

bürgerlichen Rechts seien dagegen nicht anwendbar. Dies setze voraus, dass

die Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundstück entweder ausdrück-

lich einen Gesellschaftsvertrag geschlossen oder bei Anschaffung und Bebau-

ung des Grundstücks eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinaus-

gehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung verfolgt hätten. Beide Vorausset-

zungen lägen hier aber nicht vor. Die Parteien hätten selbst nicht behauptet,

ausdrücklich einen solchen Vertrag geschlossen zu haben. Ihrem Vortrag kön-

ne mit der erforderlichen Sicherheit ebenso wenig eine über die nichteheliche

Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung ent-

nommen werden. Der Umstand, dass ein Grundstück als Familienheim ange-

schafft werde, das auch langfristig gemeinsam bewohnt werden solle, begründe

keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Schaffung eines gemeinschaftlichen

Vermögenswertes, der über die Zeit des Zusammenlebens hinaus Bestand ha-

ben solle. Zwar könne auch dann, wenn kein ausdrücklich abgeschlossener

Gesellschaftsvertrag vorliege, ein Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrecht-

lichen Grundsätzen in Betracht kommen. Dies werde dann erwogen, wenn die

Partner durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen

des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachte-

ten Anwesens beigetragen hätten. Auch das sei hier aber nicht der Fall; viel-

mehr stehe das Grundstück im Miteigentum der Parteien, so dass kein Bedürf-

nis für einen Ausgleich bestehe. Auch wenn die Klägerin als Architektin für die

Planung, Finanzierung und Erstellung des Neubaus ungleich größere Leistun-

gen erbracht haben sollte als der Beklagte, entspreche es nicht der persönlich

geprägten Rechtsnatur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in einem sol-

chen Fall eine Auseinandersetzung nach den §§ 730 ff. BGB vorzunehmen und

sämtliche Leistungen der Partner - zumindest die für das gemeinsame Grund-

stück erbrachten - gegeneinander aufzurechnen.

8

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

9

1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wer-

II.

den allerdings gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich

nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichteheli-

chen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im

Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbe-

zogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher,

sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemein-

schaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt

hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen

nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnis-

se aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu

in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die

Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse

könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus-

gleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile

vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993

- II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-

RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533

und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).

10

2. Nach der vorgenannten Rechtsprechung kann aber ein Ausgleichsan-

spruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Be-

tracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesell-

schaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung

reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zu-

sammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensge-

meinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen dar-

stellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen

erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen,

wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermö-

gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich -

gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partner-

schaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel-

lung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach

gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel

aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Ge-

samtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des

geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen

und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003

- II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543).

11

3. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das

Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten aller-

dings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Han-

deln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt nicht voraus,

dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausge-

henden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu

fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden

(vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren

Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe: Ehegatten

sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und

Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und

mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1

Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehe-

gatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätz-

lich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei

der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche

Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt

hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinanderset-

zungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch

Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).

13

b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen

Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann

nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent ei-

nen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen

haben.

14

Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die

Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen

grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in die-

sem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Ge-

meinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/

Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff.

Rdn. 99).

15

Davon abgesehen hat die Klägerin, wie die Revision anführt, geltend

gemacht, beide Parteien seien bereits beim Ankauf des Grundstücks davon

ausgegangen, alle Kosten hälftig aufzuteilen und für den Fall, dass ein Partner

höhere Aufwendungen habe, der andere ihm diese auszugleichen habe. Damit

ist aus der Sicht der Klägerin, deren Vorbringen mangels anderweitiger Fest-

stellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, aber eine eigenständi-

ge Vereinbarung getroffen worden, die der Annahme des schlüssigen Zustan-

dekommens eines Gesellschaftsvertrages entgegensteht. Denn mit der behaup-

teten Abrede über die Kostentragung konnte eine der dinglichen Rechtslage

entsprechende finanzielle Belastung erreicht werden; ein Bedürfnis für eine ge-

sellschaftsvertragliche Regelung bestand deshalb nicht. Dieser Beurteilung

steht nicht entgegen, dass - wie die Revision dargelegt - Zahlungen von einem

auf "GBR P., M." laufenden Konto geleistet wurden.

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4. Die Klägerin ist deshalb darauf zu verweisen, ihre Ansprüche aufgrund

der behaupteten Vereinbarung geltend zu machen, falls sie den hierfür erforder-

lichen Beweis zu führen vermag.

17

5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-

geln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesge-

richtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei-

terten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftli-

chen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme

entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Ge-

schäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag,

dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass

zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen-

schlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich

um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe

(BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und

II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997

- II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).

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a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom

31. Oktober 2007 (XII ZR 261/04 – FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat,

nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung über-

wiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen aus-

zuscheiden, die wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die

Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammen-

leben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in

dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur

Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könn-

ten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwir-

kend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG

Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO An-

hang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft

4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. § 44

Rdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl.

Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz

FamRZ 2007, 593, 594).

19

b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und

die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Le-

bensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je

nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich

schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf

hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft be-

deute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber

keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl.

etwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die

Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens

ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendun-

gen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich

dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon

deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest ding-

lich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechts-

zuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner

zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die

Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen

der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge-

schäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO

Kap. 4 Rdn. 3).

20

Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligati-

onsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Ehe-

recht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem

(stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wo-

nach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebens-

gemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die

gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Le-

bensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Part-

nern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen

hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrund-

los. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich,

einen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch

die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebens-

gemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder

bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmög-

lichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas

anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Famili-

enrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln be-

gründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner

unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).

21

Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der

Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwi-

schen einem familienrechtlichem Kooperationsvertrag - und damit die Lösung

über die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesell-

schaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet

(Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34).

22

c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht

auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.

BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff.

Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4

Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24

Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.;

M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477;

OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beant-

wortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen

Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht

zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.

23

6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grund-

sätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensge-

meinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Ge-

sellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht

verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn

auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für

die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach

ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom

25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996

- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR

26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat

diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ

165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschafts-

rechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen

Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung

vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausrei-

chend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurtei-

lung, an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer

Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichs-

ansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende

gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen-

lebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der

Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein

Rechtsbindungswillen festzustellen sein.

24

Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre-

chung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht

gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Viel-

mehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem

nicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen.

25

In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vorder-

grund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne

dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen

einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene

Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei

Gütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den

Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch

aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner

einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in

Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger

zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit

beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung

zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er

hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat,

erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die le-

benslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1

BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche

Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch

aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).

26

Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach

den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertig-

te Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer

beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht.

Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zu-

sammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Aus-

gleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Das

gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern wür-

de auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens

gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten

oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit

nicht an.

27

7. Einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB

hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Für die erforderliche Zweckabrede sind

auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

28

8. a) In Betracht kommt allerdings ein Ausgleichsanspruch nach den

Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), soweit

der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung

zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat,

werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit Fälle, in denen es

nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen

eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzu-

stellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei

Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst

die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistun-

gen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Part-

ners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzah-

lungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige

Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst

erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007

- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).

29

b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sin-

ne handelt es sich allerdings nicht, soweit Architektenleistungen der Klägerin in

Frage stehen. Solche Eigenleistungen, die ein Partner zugunsten des anderen

erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht

als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertra-

gung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ

127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeits- oder andere Eigenleistungen

- im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern

einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn

wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die

Übertragung von Vermögenssubstanz.

30

Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen

Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein

Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen ste-

henden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht

hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbeson-

dere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich-

tung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet

wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen still-

schweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag

(sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das

Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).

31

Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemein-

schaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie

kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten

Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleis-

tungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zu-

sammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vor-

handenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nicht-

eheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann

- anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefor-

dert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Er-

bringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann

davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden

Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemein-

schaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.

32

c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-

wendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müs-

sen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat,

dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist

grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der

durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und

Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maß-

stab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom

23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der

Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistun-

gen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche

Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des

Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu be-

rücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.

33

Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich

zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten

Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an

dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der

Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch

den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Ge-

schäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten

einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Jo-

hannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002,

205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).

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Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurtei-

lung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bishe-

rigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen.

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9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs

keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zu-

wendungen, nachzuholen haben wird. Im weiteren Verfahren wird die Klägerin

auch Gelegenheit haben, zu einem eventuellen Bereicherungsanspruch nach

§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB vorzutragen.

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2004 - 2/30 O 237/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 U 75/04 -