BGH Urteil vom 23.07.2003 – XII ZR 339/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 23. Juli 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des FKPG vom 23. Juni 1993
a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger
der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91
Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung
des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.
b) Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs.
BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt
worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - OLG Koblenz AG Koblenz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 27. November 2000 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklag-
ten zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Stadt macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegange-
nem Recht Unterhaltsansprüche des am 12. Juni 1955 geborenen schwerbe-
hinderten Jürgen D. gegen die Beklagte geltend.
Jürgen D. ist der Sohn der Beklagten aus deren geschiedener Ehe; der
Vater ist verstorben. Bis Anfang März 2000 lebte der Sohn im Haushalt seiner
Mutter und wurde von ihr versorgt und gepflegt. Er leidet seit seiner Geburt an
einer Hirnschädigung, die zu einer ausgeprägten körperlichen Behinderung und
psychischen Beeinträchtigung, u.a. einem Schwachsinn mittleren Grades mit
gravierender Sprachbehinderung, geführt hat. Er kann allenfalls einige Schritte
alleine gehen und benötigt deshalb einen Rollstuhl. Außerdem bedarf er der
physischen Versorgung sowie der Betreuung und Beaufsichtigung und ist auch
sonst in allen Lebensbereichen auf die Hilfe anderer angewiesen.
Die 1931 geborene Beklagte war bis zum 30. April 1994 erwerbstätig.
Seit dem 1. Mai 1995 befindet sie sich im Ruhestand und verfügt über Renten-
einkünfte von monatlich rund 2.700 DM.
Die Klägerin gewährte Jürgen D. seit dem 1. Januar 1983 - neben Hilfe
zur Pflege und Krankenhilfe - Hilfe in besonderen Lebenslagen in unterschiedli-
cher Höhe. Sie hat die Beklagte bereits in der Vergangenheit aus übergeleite-
tem bzw. übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlungen für ihren Sohn in
Anspruch genommen. In den hierüber geführten Rechtsstreiten ist die Beklagte
verurteilt worden, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985
7.775,03 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Juli 1989 8.499,55 DM, für
die Zeit vom 2. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1990 4.589,54 DM und für
die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 11.020 DM an die Klägerin
zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus übergegangenem
Recht Unterhaltsansprüche
für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum
30. November 1999 in Höhe von insgesamt 50.021,55 DM zuzüglich Zinsen
geltend. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung
vertreten, ihre Inanspruchnahme sei wegen Vorliegens einer unbilligen Härte
ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels - das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Verurtei-
lung der Beklagten nur in Höhe von 38.299,20 DM zuzüglich Zinsen aufrecht
erhalten. Dagegen richten sich die - zugelassenen - Revisionen beider Parteien.
Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die
Beklagte begehrt weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Revision der Beklagten
führt dagegen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1237
veröffentlicht ist, hat angenommen, daß der Unterhaltsanspruch des Jürgen D.
gegen seine Mutter weder dem Grunde noch der Höhe nach im Streit sei. Er
belaufe sich unter Berücksichtigung der von dem Einkommen der Beklagten
vorzunehmenden Abzüge und des ihr zu belassenden Selbstbehalts auf die von
der Klägerin errechneten Beträge von monatlich 961,32 DM für die Zeit vom
1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf monatlich 810,31 DM für die Zeit vom
1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 und auf monatlich 610,31 DM für die Zeit
vom 1. Januar 1996 bis 30. November 1999. Ein Forderungsübergang auf die
Klägerin, die in der betreffenden Zeit laufend Hilfe zum Lebensunterhalt ge-
währt habe, und zwar bis zum 30. November 1994 in geringerer und seit dem
1. Dezember 1994 in einer den Unterhaltsanspruch jeweils übersteigenden Hö-
he, sei jedoch vom Beginn des Ruhestandes der Beklagten am 1. Mai 1995 an
nur noch teilweise erfolgt. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem
27. Juni 1993 geltenden Fassung sei der gesetzliche Forderungsübergang aus-
geschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das sei ab 1. Mai
1995 zum Teil der Fall. Das bereinigte Einkommen der Beklagten belaufe sich
nach Abzug der von der Klägerin anerkannten Belastungen auf monatlich
2.410,31 DM; über Vermögen verfüge sie nicht. Deshalb lägen - wie auch
schon während der Zeit der Erwerbstätigkeit der Beklagten - keine außerge-
wöhnlich guten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vor. Die Beklagte
habe ihren Sohn von seiner Geburt an gepflegt und versorgt, wobei sie teilwei-
se die Mithilfe von Familienangehörigen bzw. ihr nahestehenden Personen (zu-
nächst ihrer Mutter, später ihres Lebensgefährten) in Anspruch genommen ha-
be, weil sie selbst - nachdem ihre Ehe schon bald nach der Geburt des Kindes
geschieden worden sei - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, um den
Lebensunterhalt für sich und den Sohn sicherzustellen. Dadurch habe sie über
lange Jahre eine erhebliche Doppelbelastung auf sich genommen, indem sie
neben ihrer Arbeitstätigkeit jede freie Minute dem behinderten Kind gewidmet
und ihr ganzes Leben auf dieses abgestellt habe. Zugleich habe sie der Allge-
meinheit Sozialhilfeleistungen erspart, die andernfalls für sie und den Sohn zur
Deckung des Lebensbedarfs hätten aufgebracht werden müssen. Im Hinblick
auf die erhebliche Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes, der in allen Lebensbe-
reichen (z.B. Anziehen, Waschen, Essen, Toilettenbesuche) auf fremde Hilfe
angewiesen sei und sich infolge der geistigen Behinderung auch nicht alleine
beschäftigen könne, sondern der Überwachung und Beaufsichtigung bedürfe,
habe die Beklagte viele Jahre überobligationsmäßig gearbeitet und sich weit
über das Maß ihrer Unterhaltspflicht hinaus um den behinderten Sohn geküm-
mert. Im Verhältnis zu Eltern eines gesunden Kindes habe sie damit vor ihrer
Verrentung deutlich mehr als zehn Jahre länger Barunterhalt (wenn davon aus-
gegangen werde, daß ein Studium mit 27 Jahren abgeschlossen sei) und mehr
als 20 Jahre länger Betreuungs- und vor allem umfangreiche Pflegeleistungen
erbracht. Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben habe sie die Pflege
und Betreuung des Sohnes in dem hier maßgeblichen Zeitraum fortgesetzt und
nicht ihren Ruhestand genossen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß all-
gemein die Spannkraft und Belastbarkeit eines Menschen mit zunehmendem
Alter nachlasse und die Beklagte aufgrund der besonderen psychischen und
physischen Belastungen gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Wenn sie
gleichwohl die aufopferungsvolle Pflege fortgesetzt habe und zusätzlich den
vollen Unterhaltsanspruch erfüllen müsse, werde sie in einem so weit über das
übliche Maß hinausgehenden Umfang belastet, daß dies eine unbillige Härte
bedeute. Diese Beurteilung führe zwar nicht dazu, daß für die Zeit ab 1. Mai
1995 ein Forderungsübergang überhaupt nicht stattfinde, die Beurteilung sei
aber bei der Quote zu berücksichtigen, zu der der Beklagten ein Einsatz ihres
Einkommens zuzumuten sei. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei
es angemessen, ihr ein Drittel ihres über den angemessenen Eigenbedarf hi-
nausgehenden für den Unterhalt des Sohnes einsetzbaren Einkommens zu
belassen, so daß ihr eine Entlastung im Ruhestand zuteil werde. Die Beklagte
habe deshalb einen Betrag von insgesamt 38.299,20 DM aufzubringen, nämlich
entsprechend der nicht bestrittenen Auflistung und Berechnung der Klägerin
18.854,50 DM für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995 und
23.444,70 DM (35.167,05 DM : 3 x 2) für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis
30. November 1999.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
2. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß
die Beklagte ihrem Sohn gegenüber nach den §§ 1601 ff. BGB dem Grunde
nach unterhaltspflichtig ist, da er aufgrund seiner schweren Behinderung au-
ßerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Maß des zu gewährenden Unter-
halts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen; der Unterhalt
umfaßt den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 BGB).
b) Was die Höhe des Unterhaltsanspruchs anbelangt, ist das Berufungs-
gericht davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei nicht umstritten, daß
diese mit den von der Klägerin angesetzten Beträgen zugrunde zu legen sei.
Das begegnet rechtlichen Bedenken.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs und damit dessen konkretes Beste-
hen stellt keine Tatsache dar, die die Parteien im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO
unstreitig stellen könnten. Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer dem
Gericht obliegenden rechtlichen Prüfung, für die es maßgeblich auf den Bedarf
des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unter-
haltsverpflichteten andererseits ankommt. Im Hinblick darauf waren entspre-
chende Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil
die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Höhe des Unter-
haltsanspruchs nicht entgegengetreten war.
Zu der Leistungsfähigkeit der Beklagten hat die Klägerin vorgetragen, de-
ren um die anzuerkennenden Abzüge bereinigtes Einkommen belaufe sich, et-
wa für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf 2.561,32 DM. Der
angemessene Eigenbedarf der Beklagten sei in dem betreffenden Zeitraum
nach der herangezogenen Düsseldorfer Tabelle mit 1.600 DM anzusetzen, so
daß sie monatliche Unterhaltszahlungen von 961,32 DM, nach der durchge-
führten sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung sogar in höherem Umfang,
erbringen könne.
Zum Unterhaltsbedarf des Jürgen D. hat die Klägerin indessen keine An-
gaben gemacht. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, der Unterhaltsanspruch
bestehe ohne weiteres in Höhe der Leistungsfähigkeit der Beklagten bzw. der
zeitweise in etwas geringerem Umfang geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.
Beides ist indessen nicht zwingend der Fall: Die Leistungsfähigkeit des Unter-
haltspflichtigen kann höher sein als der Unterhaltsbedarf des Berechtigten.
Auch der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen errechnete Bedarf, der für die
gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebend ist, deckt sich nicht zwangs-
läufig mit dem nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Bedarf.
Das wird im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des Senats vom
25. November 1992 (- XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417 ff.) deutlich, die das
Unterhaltsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar
1986 bis 28. Juli 1989 betrifft. Seinerzeit hatte das Oberlandesgericht im An-
schluß an den Vortrag der Klägerin den monatlichen Gesamtbedarf des Jür-
gen D. in Höhe von 1.910 DM festgestellt. Er setzte sich aus dem Normalbedarf
eines volljährigen Kindes von (damals) 750 DM monatlich, einem Pflegebedarf
von 960 DM monatlich und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf von
200 DM monatlich zusammen. Für den Zeitraum vom 1. September 1987 bis
30. Juni 1989 verblieb hiervon nach Abzug des bedarfsdeckend anzurechenden
Pflegegeldes nach dem Landespflegegeldgesetz von 750 DM monatlich und
des Wertes der von der Beklagten persönlich unter Mithilfe ihres Lebenspart-
ners erbrachten Pflegeleistungen von monatlich 835 DM ein offener Bedarf von
325 DM, während die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt - für die Zeit von
September 1988 bis Juni 1989 - monatlich 656,81 DM betrug. Ausgehend von
dieser Entscheidung hat die Klägerin für die Folgezeit jeweils Unterhaltsansprü-
che in Höhe des ungedeckten Bedarfs des Jürgen D. geltend gemacht, zuletzt
für Dezember 1993 - wie auch schon zuvor - in Höhe von monatlich 325 DM.
Aus welchen Gründen sich der Unterhaltsanspruch für den darauffolgenden
Monat Januar 1994 auf den Betrag der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt
von 912,90 DM belaufen soll, ist dem Vorbringen der insofern darlegungspflich-
tigen Klägerin nicht zu entnehmen.
Feststellungen zu dem Unterhaltsbedarf des Jürgen D. in der hier
maßgeblichen Zeit hat das Oberlandesgericht demzufolge nicht getroffen. Des-
halb sind die Unterhaltsansprüche nicht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Aus
diesem Grund kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben,
soweit die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten worden ist. In welcher
Höhe ein Unterhaltsanspruch des Jürgen D. gegen die Beklagte besteht, wird
sich erst beurteilen lassen, nachdem das Berufungsgericht - nach Ergänzung
des Sachvortrags - die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage
abgewiesen hat, hält die Entscheidung indessen der rechtlichen Nachprüfung
stand. Die Revision der Klägerin erweist sich deshalb als unbegründet.
a) Zutreffend und von der Revision der Beklagten nicht angegriffen ist
das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Übergang des Unterhalts-
anspruchs nicht bereits nach § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG in der Fassung
des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom
23. Juni 1993 (FKPG, BGBl. I S. 944) ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestim-
mung liegt eine den Anspruchsübergang ausschließende unbillige Härte in der
Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von
einer Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung
des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege
gewährt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser im Gesetz konkreti-
sierten Härteregelung ist mithin u.a., daß dem behinderten Kind Leistungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege gewährt wur-
den. Ist dies - wie hier bezüglich der von Jürgen D. bezogenen Hilfe zur Pflege -
der Fall, erfolgt die Freistellung indessen nur wegen dieser Hilfe. Die Härtere-
gelung gilt dagegen nicht für die - hier allein in Rede stehende - Hilfe zum Le-
bensunterhalt, wie sich aus der Formulierung "... soweit Hilfe zur Pflege gewährt
wird" ergibt. Deshalb läßt die Bestimmung von ihrem Wortlaut her ein Absehen
von der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin wegen
jeder Art von Sozialhilfeleistungen zu, die einem Pflegebedürftigen gewährt
werden. Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger von
dem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahme-
charakter hat, ist es auch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2
Halbs. 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensun-
terhalt auszudehnen; das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers (BVerwG FEVS
Bd. 42, 309, 310 = NJW 1993, 150, 151; FEVS Bd. 49, 529, 531 f.; Schellhorn
BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz BSHG § 91
Rdn. 139; Schaefer in Fichtner BSHG § 91 Rdn. 44; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl.
§ 91 Rdn. 84; vgl. auch Münder in LPK-BSHG 6. Aufl. § 91 Rdn. 44).
b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, für die Zeit seit
dem Eintritt der Beklagten in den Ruhestand führe die allgemeine Härterege-
lung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nur zu einem teilweisen An-
spruchsübergang auf die Klägerin. Diese Auffassung begegnet aus Rechts-
gründen keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann für Eltern be-
hinderter Kinder nicht nur eine der allgemeinen Härteregelung vorgehende be-
sondere Härte i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG vorliegen. Vielmehr
kann auch im Rahmen der Inanspruchnahme von Eltern behinderter Kinder im
Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härte-
regelung ausgeschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 f.; Bd. 49 aaO
531 f.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91
Rdn. 139; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 13 Rdn. 57; Hänlein Die He-
ranziehung Unterhaltspflichtiger bei langjähriger pflegebedürftiger Volljähriger
S. 88; Müller Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern S. 110
f.; Göppinger/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1757; OLG Köln FamRZ
1997, 53; vgl. auch Mergler/Zink aaO § 91 Rdn. 84; Münder aaO § 91 Rdn. 41;
a.A. Schaefer aaO § 91 Rdn. 44). Das kommt auch in der zum 1. Januar 2002
in Kraft getretenen Neufassung des § 91 Abs. 2 BSHG durch das SGB IX vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) zum Ausdruck, ohne daß insofern eine inhaltli-
che Änderung erfolgt ist. Seitdem findet sich die allgemeine Härteregelung in
Abs. 2 Satz 2, während die konkretisierte Härteregelung in Abs. 2 Satz 5 ange-
siedelt ist.
bb) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung des FKPG
bzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerli-
chem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige
Härte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch
das Revisionsgericht unterliegt (BVerwGE 41, 26, 30 für den Begriff der beson-
deren Härte; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 89; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO
§ 91 Rdn. 130).
Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt
den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zei-
ten im Rahmen des Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der
Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als
Härte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hin-
sicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in
derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel
ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben auch die
allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsatz der fami-
liengerechten Hilfe (§ 7 BSHG). Darüber hinaus ist auf die Belange und die Be-
ziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die soziale
Lage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang so-
ziale Belange vernachlässigt würden. Nach der in Rechtsprechung und Schrift-
tum vertretenen Auffassung kann eine Härte insbesondere dann angenommen
werden, wenn der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von der
Heranziehung geboten erscheinen läßt, z.B. weil hierdurch das weitere Verblei-
ben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet erscheint, wenn die
Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unter-
haltspflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, vor allem mit Rücksicht
auf Schwere und Dauer des Bedarfs, oder wenn der Unterhaltspflichtige vor
Eintreten der Sozialhilfe den Hilfeempfänger über das Maß seiner Unterhalts-
verpflichtung hinaus betreut und gepflegt hat (BVerwGE 41 aaO 28; 58 aaO
209, 211 ff.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 86 ff.; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO
§ 91 Rdn. 131 f.; Schaefer aaO § 91 Rdn. 41 f.; Münder aaO § 91 Rdn. 41 f.;
Schellhorn FuR 1993, 261, 266 f.).
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des
Berufungsgerichts aus den hierzu im einzelnen angeführten Erwägungen kei-
nen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Dabei ist insbesondere
von Bedeutung, daß die Beklagte ihren Sohn vor dem Eintritt der Sozialhilfe
Anfang 1983 über das Maß ihrer - durch ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit
begrenzten - Unterhaltspflicht hinaus bereits viele Jahre betreut und gepflegt
hat, ihren physisch anstrengenden und psychisch belastenden Einsatz zugun-
sten des Sohnes in der Folgezeit fortgesetzt und diesem damit die vertrauten
Lebensverhältnisse erhalten hat. Gleichzeitig ist sie einer vollschichtigen Er-
werbstätigkeit nachgegangen und mußte aus ihren Einkünften in der Vergan-
genheit bereits Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 32.000 DM erstatten,
so daß sie angesichts ihrer allenfalls durchschnittlichen Einkommensverhältnis-
se keine Rücklagen für ihr Alter bilden konnte. Deshalb würde auch nach Auf-
fassung des Senats eine unbillige Härte vorliegen, wenn die Beklagte sogar für
die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand von der Klägerin noch in voller Hö-
he der Unterhaltsansprüche zur Zahlung herangezogen werden könnte. Inso-
fern stellt der Eintritt in den Ruhestand, wie das Berufungsgericht zu Recht an-
genommen hat, einen Umstand dar, der bei Berücksichtigung der gesamten
Lebensumstände - nicht nur in seiner Auswirkung auf die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse - Bedeutung verdient (vgl. BVerwGE 56, 220, 227).
Auch die Höhe, in der ein Anspruchsübergang verneint worden ist, er-
scheint, soweit sie sich zulasten der Klägerin auswirkt, rechtsbedenkenfrei.
Unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände
wäre es vielmehr unbillig, wenn die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 1995 von den
angeblichen Unterhaltsansprüchen von insgesamt 35.167,05 DM mehr als al-
lenfalls 23.444,70 DM aufzubringen hätte. Dies würde - die Berechtigung der
geltend gemachten Unterhaltsansprüche unterstellt - ohnehin nur dazu führen,
daß ihr für die Zeit von Mai bis Dezember 1995 ein monatliches Einkommen
von rund 1.870 DM und danach von 2.000 DM monatlich verbliebe.
Die Revision der Klägerin ist deshalb unbegründet, ohne daß es darauf
ankommt, ob die Unterhaltsansprüche in der behaupteten oder - was daneben
allein in Betracht kommt - in geringerer Höhe bestehen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Wie die Revision der Beklagten zu Recht ausgeführt hat, brauchten
Eltern, die ihr über 21 Jahre altes behindertes Kind in ein Heim gegeben haben,
nach der bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Rechtslage gemäß § 91
Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG grundsätzlich (etwas anderes kann bei guten oder
sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gelten, vgl. BVerwGE 56
aaO 223 f.) nicht mit einer finanziellen Inanspruchnahme - auch nicht wegen
der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt - zu rechnen, weil die in einem Heim
gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (in Form der Hilfe zur Pflege) auch
den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen
Leistungen umfaßt (§ 27 Abs. 3 BSHG). Das Berufungsgericht, das diesen Ge-
sichtspunkt ebenfalls gesehen hat, ist der Auffassung, der Umstand, daß Eltern
bei einer Heimunterbringung ihres Kindes gegenüber Eltern, die ihr Kind zu
Hause pflegen, kostenmäßig privilegiert würden, rechtfertige es nicht, die Re-
gelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG auf die Gewährung der Hilfe
zum Lebensunterhalt zu erstrecken; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Es ist
indessen fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung der Pflege im Heim und
derjenigen zu Hause einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat dies bejaht und ausgeführt, ein Verstoß gegen die
Menschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip
könne in der gesetzlichen Regelung nicht gesehen werden; die je nach Haus-
oder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhten auf der Entscheidung
des Gesetzgebers in § 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Le-
bensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (BVerwG FEVS
Bd. 49 aaO S. 532). Im Schrifttum ist diese Regelung, die auch dem Grundsatz
des Vorrangs der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) widerspricht, teilweise als unbe-
friedigend empfunden, teilweise als ohne durch sachliche Differenzierungskrite-
rien gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung beurteilt worden (vgl. Merg-
ler/Zink aaO § 91 Rdn. 79; Müller aaO S. 110; Zeitler NDV 2001, 318, 319;
Münder aaO § 91 Rdn. 43; vgl. auch Hänlein aaO S. 88 f.). Die Frage der Ver-
fassungsmäßigkeit der Regelung kann allerdings im vorliegenden Fall offen
bleiben, weil nicht festgestellt worden ist, ob Jürgen D. Hilfegewährung in einer
der in § 27 Abs. 3 BSHG genannten Einrichtungen hätte beanspruchen können
und im übrigen offen ist, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen und
inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen
überhaupt noch in Anspruch genommen werden kann.
b) Soweit bei häuslicher Pflege die konkretisierte Härteregelung nicht
eingreift, kann im Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der
allgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausge-
schlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 531). Wie das Berufungsgericht
nicht verkannt hat, unterliegt es den sich wandelnden Anschauungen in der Ge-
sellschaft, was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist. Insofern
könnte dem Gesichtspunkt Bedeutung zukommen, daß Jürgen D. nach dem am
1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsi-
cherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. I 2001, 1335) Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung haben dürfte, ohne daß Unterhaltsansprüche
gegen die Beklagte zu berücksichtigen wären (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 3 GSiG).
Diesem Umstand könnte eventuell ein sich schon länger abzeichnender Wandel
der gesellschaftlichen Anschauung zugrunde liegen.
Darüber hinaus wird zu erwägen sein, ob dem Grundsatz der familienge-
rechten Hilfe (§ 7 BSHG) und dem Vorrang der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) im
Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nicht weitergehende Bedeu-
tung beizumessen ist, weil auf eine solche Weise vermieden werden kann, daß
der Hilfeempfänger seine vertraute Umgebung verläßt und sich - falls möglich -
für eine Heimpflege entscheidet. Letztlich erscheint es auch zweifelhaft, ob die
in der langjährigen aufwendigen und kräftezehrenden Pflege des Jürgen D. lie-
genden Leistungen der Beklagten in ausreichendem Umfang berücksichtigt
worden sind. Insoweit wird erneut zu prüfen sein, ob nicht zum einen schon für
die Zeit vor der Verrentung und zum anderen in weiterem Umfang von einer
unbilligen Härte des Anspruchsübergangs auszugehen ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt