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BGH Urteil vom 24.07.2003 – 3 StR 153/03

3. Strafsenat

Nachschlagewerk:

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

ja

nur II. 2. der Gründe

_____________________________________

StGB § 13 Abs. 1

Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte

vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensge-

meinschaft nicht wieder herzustellen.

BGH, Urt. vom 24. Juli 2003 - 3 StR 153/03 - LG Oldenburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 153/03

URTEIL

vom

24. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten S. ,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 27. Juni 2002 wird verworfen.

2. Auf die Revision der Angeklagten S. wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Körperver-

letzung durch Unterlassen verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der

Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten S. wird ver-

worfen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-

waltschaft und die den Angeklagten dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Brandstif-

tung unter Einbeziehung früherer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von

vier Jahren und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung frü-

herer Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-

teilt; es hat die Angeklagte S. wegen schwerer Brandstiftung und wegen

durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Von dem Vorwurf

des gemeinschaftlich versuchten Mordes in zwei Fällen hat das Landgericht die

Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision

der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die Revision

der Angeklagten S. rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und erhebt

materiellrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

bleibt ohne, das der Angeklagten hat nur teilweisen Erfolg.

Zu den Verurteilungen hat das Landgericht festgestellt: Am Abend des

1. Juni 1996 drangen beide Angeklagte in das vom geschiedenen ersten Ehe-

mann der Angeklagten S. , J. , bewohnte, in fremdem Eigentum ste-

hende Haus in O. ein. In Abwesenheit des geschiedenen ersten Ehe-

manns legten der Angeklagte M. im Schlafzimmer und die Angeklagte

S. im Bodenraum einen Brand, der das Haus vollständig zerstörte und

einen Gebäudeschaden von mindestens 300.000 DM verursachte. Am 25. Ja-

nuar 2001 würgte der Angeklagte M. den Ehemann der Angeklagten, Wil-

helm S. , bis an die Grenze der Bewußtlosigkeit und schlug ihm mit der

Faust in den Magen. Er war über sein Opfer verärgert, weil dieses ihn wegen

eines Diebstahls bei der Polizei angezeigt hatte. Die Angeklagte S. hatte

kurz vor der Tat von dem Vorhaben des Angeklagten M. Kenntnis erlangt,

unterließ es aber, ihren Ehemann, von dem sie sich etwa vier Wochen zuvor

getrennt hatte, vor dem Angriff zu warnen. Auch unternahm sie keinerlei Be-

mühungen, den Angeklagten M. von seiner Tat abzuhalten.

Über den Gegenstand der Verurteilung hinaus war beiden Angeklagten

in der Anklage zur Last gelegt worden, zweimal versucht zu haben, Wilhelm

S. heimtückisch zu töten. Sie sollen im Januar 1998 dem Opfer einen

Grog zu trinken gegeben haben, in den sie ein zuvor von dem Angeklagten

M. beim Tierarzt Dr. H. entwendetes Mittel zur Tötung von Tieren

("T 61") gemischt hatten. Wilhelm S. soll mit dem Bemerken, der Grog sei

salzig, das Getränk sofort wieder ausgespuckt und den Rest in die Güllegrube

geschüttet haben. Im Jahr 2000 soll die Angeklagte S. ihrem Mann Ecsta-

sy-Tabletten, die der Angeklagte M. zuvor besorgt hatte, verabreicht haben.

Anstelle des von beiden Angeklagten erstrebten Todes soll es beim Opfer nur

zu Kreislaufproblemen gekommen sein. Obwohl der Angeklagte M. diese

Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung einräumte, hat sich das Landgericht von

einem solchen Geschehensablauf nicht überzeugen können und nicht auszu-

schließen vermocht, daß zwischen den Angeklagten nur unverbindliche Ge-

spräche über solche Tatmöglichkeiten geführt worden waren.

I. Revision der Staatsanwaltschaft und Revision der Angeklagten S.

, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung wendet

Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe die Angeklagten auf-

grund einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung vom Vorwurf des zweifach

versuchten Mordes freigesprochen. Dabei hebt sie im wesentlichen darauf ab,

daß das Landgericht das Geständnis des Angeklagten M. insoweit nicht als

ausreichend angesehen hatte, während es für die Verurteilung der Angeklag-

ten wegen schwerer Brandstiftung und Körperverletzung ein Geständnis dieses

Angeklagten hatte ausreichen lassen.

Die Angeklagte S. rügt hingegen, das Landgericht habe sie auf-

grund einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung wegen schwerer Brandstiftung

verurteilt. Auf die Angaben des Angeklagten M. habe sich das Landgericht

nicht stützen können, da es dessen Angaben zum Vorwurf des zweifach ver-

suchten Mordes nicht als ausreichend für eine Überführung angesehen hatte.

Beide Revisionen zeigen mit ihren Beanstandungen keinen Rechtsfehler

auf. Wenn der Tatrichter einem Beweismittel zu einem Teil folgt und zu einem

anderen Teil nicht zu folgen vermag, ist er nur zu einer näheren Darlegung der

hierfür maßgeblichen Gründe in der Beweiswürdigung gehalten (st. Rspr., vgl.

z. B. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 4 und Beweiswür-

digung 13; BGH NJW 1993, 2451; BGHR StPO § 261 Zeuge 8; BGH, Beschl.

vom 14. Juli 1998 - 4 StR 289/98). Diese Darlegung ist dem Urteil zu entneh-

men.

Von dem der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung zugrunde lie-

genden Geschehen hat sich das Landgericht aufgrund der geständigen Anga-

ben des Angeklagten M. überzeugt, weil dessen Bekundungen durch weite-

re Beweisergebnisse (die Ausführungen des Brandsachverständigen und die

Bekundungen eines Feuerwehrmannes zum Brandverlauf sowie die Aussage

einer Vollzugsbediensteten über das Eingeständnis der Tat durch die Ange-

klagte ihr gegenüber) Bestätigung gefunden haben. Gleiches gilt auch für das

Geständnis des Mitangeklagten M. betreffend die Körperverletzung zum

Nachteil des Wilhelm S. .

Bezüglich des Vorwurfs des zweifach versuchten Mordes hat das Land-

gericht zuerst die für eine Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten spre-

chenden Umstände (Selbstbelastung; kein nachvollziehbares Motiv für eine

Falschbelastung der Mitangeklagten; Detailreichtum, Konstanz und Wider-

spruchsfreiheit der Aussage; Spontaneität der Aussageergänzungen; Lebens-

beichte als Aussagemotivation) erörtert. Dem hat es Umstände entgegenge-

stellt, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit wecken konnten (Detailarmut gerade

bei der Schilderung der entscheidenden Handlungsteile; Widerspruch zum

Verhalten bei der Körperverletzung am 25. Januar 2001; Falschaussage des

Angeklagten M. in einem Nebenpunkt). Insoweit enthält die Beweiswürdi-

gung entgegen dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft weder Lücken

noch Widersprüche.

Es ist auch nicht zu besorgen, daß sich das Landgericht bei dem Frei-

spruch von der rechtsfehlerhaften Annahme hätte leiten lassen, auf ein von

weiteren Beweisergebnissen nicht bestätigtes Geständnis könne eine Verur-

teilung nicht gestützt werden. Anlaß für verbleibende Zweifel der Strafkammer

an der Richtigkeit des Geständnisses war nämlich nicht nur die Tatsache, daß

das vermeintliche Opfer sich an die geschilderten Tatumstände nicht zu erin-

nern vermochte; vielmehr standen einzelne Beweisergebnisse dem Geständnis

des Angeklagten M. direkt entgegen: So fand die erste Einschläferung eines

Tieres auf dem Hof der S. s mit dem Mittel "T 61" nach den Bekundungen

des Tierarztes Ende März 1998, also erst nach dem angeblichen Mordversuch,

statt. Auch konnte der Tierarzt nicht bestätigen, daß das Mittel bei ihm entwen-

det worden war. Zudem haben die Ermittlungen zum Geschmack des Giftes

nichts für den - nach Darstellung des Angeklagten M. - von Wilhelm S.

bemerkten starken Salzgeschmack ergeben.

Insgesamt ist das Landgericht der Verpflichtung nachgekommen, in der

Beweiswürdigung näher darzulegen, warum es dem Mitangeklagten M. zu

einem Teil gefolgt ist und ihm zu einem anderen Teil nicht zu folgen vermocht

hat. Es stellt deshalb auch keinen Rechtsfehler dar, wenn die Strafkammer es

nicht für ausgeschlossen erachtet, daß sich die Angeklagten möglicherweise

nur im Gespräch und in im einzelnen nicht feststellbarer Weise mit dem Ge-

danken an eine Tötung des Wilhelm S. befaßt hatten. Ob auch eine ande-

re, zur Verurteilung der Angeklagten führende Überzeugungsbildung rechts-

fehlerfrei möglich gewesen wäre, ist für die Nachprüfung der vom Landgericht

vorgenommenen Beweiswürdigung im Revisionsverfahren ohne Belang.

II. Revision der Angeklagten S. im übrigen

1. Auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Hinweis-

pflicht nach § 265 Abs. 1 StPO verstoßen, kommt es nicht an, da die insoweit

allein betroffene Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung auf die

Sachrüge hin aufgehoben werden muß.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen durch Unterlassen begange-

ner Beihilfe zur Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Entgegen den Angriffen der Revision kann dem Urteil entnommen

werden, daß die Tat des Angeklagten M. zumindest erschwert worden wäre,

wenn die Angeklagte S. sich bemüht hätte, ihn von der Tat abzuhalten,

oder wenn sie ihren Ehemann telefonisch gewarnt hätte. Dies ist ausreichend.

Es ist für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen nicht erforderlich, daß

die unterlassene Handlung den Taterfolg verhindert hätte (vgl. BGH NJW

1953, 1838 m. w. N.).

b) Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch nicht, daß die

Angeklagte, wie es für ihre Verurteilung wegen durch Unterlassen begangener

Beihilfe zur Körperverletzung erforderlich wäre, zum Tätigwerden zugunsten

des Tatopfers verpflichtet gewesen ist. Nach ihnen ist es vielmehr möglich, daß

die sich aus der Ehe ergebende Garantenpflicht hier dadurch weggefallen ist,

daß sich die Angeklagte etwa vier Wochen vor der Tat von ihrem Ehemann

getrennt und einem anderen Mann zugewandt hat.

aa) Hinsichtlich der Garantenpflicht unter Ehegatten ist unstreitig, daß

Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft einander als Garanten zum

Schutz verpflichtet sind, also jeweils dafür im Sinne des § 13 StGB einzustehen

haben, daß dem anderen Teil kein Schaden zugefügt wird, der sich als "Erfolg"

eines Straftatbestands darstellt. Dementsprechend kann nicht zweifelhaft sein,

daß die Angeklagte - hätte sie sich nicht von ihrem Ehemann getrennt - ver-

pflichtet gewesen wäre, ihn vor der drohenden Körperverletzung durch den

Mitangeklagten M. zu warnen bzw. zu versuchen, diesen von der beab-

sichtigten Tat abzuhalten.

bb) Unterschiedlich beurteilt wird, worin die Grundlage für die Annahme

der Garantenpflicht zu sehen ist und welche Bedeutung eine Trennung der

Eheleute für sie hat.

Insofern wird einerseits vertreten, daß sich die Garantenpflicht der Ehe-

gatten, im Grundsatz ohne Rücksicht auf das tatsächliche Bestehen einer Le-

bensgemeinschaft, aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebe (Jakobs, Strafrecht

AT 2. Aufl. S. 823; Welzel, Strafrecht 11. Aufl. S. 217; Geilen FamRZ 1961,

148). Das tatsächliche Bestehen einer Gemeinschaft sei zwar nicht ohne jede

Bedeutung. Ohne sie sei etwa eine Garantenpflicht für andere Rechtsgüter als

Leib, Leben und Freiheit zu verneinen (Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 23

aE). Die Einstandspflicht zum Schutze der genannten Rechtsgüter sei aber

schlicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft und werde - mit der Folge, daß

der Schuldspruch hier keinen Bedenken begegnete - nicht schon dadurch be-

endet, daß die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft aufgeben und getrennte

Wege gehen.

Nach anderer Auffassung findet die Garantenpflicht unter Eheleuten ihre

Grundlage nicht in § 1353 BGB. Entscheidend für die Annahme einer Garan-

tenstellung soll vielmehr allein das tatsächliche Bestehen eines gegenseitigen

Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten im Hinblick

auf den Schutz der bedrohten Rechtsgüter sein (Rudolphi in SK-StGB § 13

Rdn. 50 m. w. N.). Fehle es daran, wie z. B. in aller Regel bei tatsächlichem

Getrenntleben der Ehegatten, so stehe das Unterlassen mangels eines Ob-

hutsverhältnisses nicht dem aktiven Bewirken des tatbestandsmäßigen Un-

rechtserfolges gleich. Daran vermöge die sich aus § 1353 BGB ergebende

Rechtspflicht zur Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft nichts zu än-

dern. Denn solange der Ehegatte diese Rechtspflicht nicht erfülle, es also an

einem auf der tatsächlichen Lebensgemeinschaft basierenden gegenseitigen

Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten fehle, solan-

ge sei er auch nicht Garant, sondern lediglich verpflichtet, ein garantenpflichti-

ges Obhutsverhältnis zu begründen. Diese Pflicht stehe aber - mit der Folge,

daß die Verurteilung der Angeklagten hier keinen Bestand haben könnte - der

Garantenpflicht nicht gleich (Rudolphi aaO).

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage der strafrechtlichen Garanten-

pflicht unter Ehegatten - soweit ersichtlich - noch nicht entscheidungserheblich

Stellung genommen. Nach einer Entscheidung des 1. Strafsenats gründet die

Verpflichtung der Ehegatten, sich gegenseitig zum Schutze beizustehen, auf

die "enge, vom Treuegebot beherrschte Lebensgemeinschaft" (BGHSt 2, 150,

153), was in dem Sinne verstanden werden könnte, daß das Bestehen der

Gemeinschaft das maßgebliche Kriterium ist. In der weiteren Begründung wird

dann aber auf § 1353 BGB abgestellt und unter Berufung auf diese Norm die

"Rechtspflicht" bejaht, "einander in Lebensgefahr nach Kräften zu schützen

und zu helfen," wobei dieser Grundsatz allerdings wieder durch den Zusatz

eingeschränkt wird, die Rechtspflicht bestehe "mindestens so lange, wie kein

Teil das Recht zum Getrenntleben hat und beide Teile ... in Hausgemeinschaft

leben (vgl. RGSt 71, 187, 189)" (BGHSt 2, 150, 153 f.). Ob das Getrenntleben

die Garantenstellung entfallen läßt, brauchte in der Entscheidung BGHSt 2,

150 nicht entschieden zu werden, weil die Eheleute in dem zu beurteilenden

Sachverhalt noch zusammenlebten. Eine weitere - in dem hier in Rede stehen-

den Zusammenhang gelegentlich zitierte - Entscheidung (BGHSt 6, 322) betrifft

nicht die Frage der wechselseitigen Schutzverpflichtung, sondern die der

Rechtspflicht zur Verhinderung von Straftaten des anderen Teils und damit -

ebenso wie die Entscheidung des Senats NStE Nr. 3 zu § 13 StGB - andere

Fallgestaltungen.

cc) Dem Senat erscheint im Ergebnis eine vermittelnde Betrachtung an-

gezeigt:

Ihren Ausgangspunkt muß die Beantwortung der Frage nach den straf-

rechtlichen Schutzpflichten unter Eheleuten bei § 1353 BGB nehmen. Es ist

nicht ersichtlich, warum, wenn Ehegatten nach dieser Norm Verantwortung für-

einander tragen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB), dies im Grundsatz nicht

auch für die strafrechtliche Betrachtung gelten sollte. Dementsprechend kann

die gegenseitige Beistandspflicht nicht etwa schon mit dem bloßen Auszug ei-

nes Ehegatten aus der Ehewohnung als solchem, also mit der bloßen räumli-

chen Trennung als beendet angesehen werden. Das Fehlen einer häuslichen

Gemeinschaft muß - je nach den Umständen - nicht bedeuten, daß die eheliche

Lebensgemeinschaft aufgegeben worden

ist (Palandt/Brudermüller, BGB

62. Aufl. § 1565 Rdn. 2). Dadurch unterscheidet sich die Ehe von der bloßen,

auf gegenseitige Hilfeleistung angelegten Gemeinschaftsbeziehung, wie sie

etwa auch bei einer Wohngemeinschaft gegeben sein mag. Bei letzterer wird

die strafrechtliche Garantenpflicht im allgemeinen mit dem tatsächlichen Ende

der Beziehung enden.

Andererseits würde es eine nicht zu rechtfertigende Überdehnung der

strafrechtlichen Beistandspflicht unter Eheleuten bedeuten, wollte man anneh-

men, daß diese erst mit dem Ende der Ehe, ggf. also erst mit der Rechtskraft

des Scheidungsurteils endet. Es sind zahlreiche Lebensgestaltungen denkbar,

in denen - ungeachtet des formal fortbestehenden Ehebandes - keiner der bei-

den Ehegatten tatsächlich darauf vertraute oder auch nur Anlaß hätte, darauf

zu vertrauen, der andere Teil würde ihm zum Schutze seiner Rechtsgüter bei-

stehen. Das gilt besonders augenfällig etwa dann, wenn die Ehegatten bereits

seit Jahren getrennt sind, dabei möglicherweise sogar mit anderen Partnern in

einer Lebensgemeinschaft verbunden, wie auch dann, wenn sie - etwa aus rein

wirtschaftlichen Gründen - nach schweren ein- oder beidseitigen Eheverfeh-

lungen oder Zerwürfnissen in demselben Haus oder in derselben Wohnung

getrennt voneinander leben.

In solchen Fällen ist die Annahme einer die Strafbarkeit wegen eines

Unterlassungsdelikts begründenden Beistandspflicht unter Ehegatten auch

ausgehend davon, daß diese ihre Grundlage in § 1353 BGB hat, keineswegs

geboten. Denn für die Bestimmung der Grenzen der strafrechtlichen Bei-

standspflicht dürfen bei diesem Ansatz die gesetzlichen Regelungen, aus de-

nen sich Beschränkungen der Pflicht zu ehelicher Lebensgemeinschaft erge-

ben, nicht außer Betracht bleiben. Dementsprechend endet die strafrechtliche

Garantenpflicht unter Eheleuten, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der

ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wie-

der herzustellen. Das entspricht den Regelungen in § 1353 Abs. 2 und § 1565

Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung von § 1566 BGB.

Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Le-

bensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden

kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe hat nach

§ 1353 Abs. 2 BGB zur Folge, daß die Rechtspflicht zur ehelichen Lebensge-

meinschaft nicht mehr besteht. Die danach erforderliche ernsthafte Aufgabe

der ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch der strafrechtlichen Beistands-

pflicht ihre rechtliche Grundlage entzieht, setzt dabei nicht voraus, daß die

Ehegatten ein Jahr lang getrennt leben. Dieser Wertung steht § 1566 Abs. 1

BGB nicht entgegen. Danach wird das Scheitern der Ehe zwar unwiderlegbar

vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehe-

gatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zu-

stimmt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nur um eine zwingende Be-

weisregel für das Scheitern der Ehe, die das Gericht von der Feststellung der

Zerrüttung entlastet (Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl. § 1566 Rdn. 1). Sie

schließt die Annahme eines früheren Scheiterns - mit Folgen ggf. auch für die

Prüfung der strafrechtlichen Garantenpflicht - indes nicht aus.

Diese vermittelnde Auffassung, die bereits in der Entscheidung BGHSt 2,

150, 153 f. angelegt ist, dürfte mit der Meinung, nach der die strafrechtliche

Garantenpflicht unter Eheleuten in ihrem Grund und in ihrem Umfang allein aus

dem tatsächlichen Bestehen eines gegenseitigen Vertrauensverhältnis abzu-

leiten ist, im Ergebnis weitgehend übereinstimmen. Wenn Vertreter dieser Mei-

nung etwa ausführen, daß die Garantenpflicht "in aller Regel bei tatsächlichem

Getrenntleben der Eheleute" entfallen wird (vgl. etwa Rudolphi in SK-StGB

§ 13 Rd. 50), so sind - wie zu vermuten steht - gerade die Fälle ausgenommen,

in denen sich die Ehegatten getrennt haben, um zu prüfen, ob ihre Beziehung

eine Chance hat, während in den Fällen, in denen die Trennung die endgültige

Aufhebung der Gemeinschaft bedeuten soll, auch nach Auffassung des Senats

eine Garantenpflicht nicht mehr besteht.

dd) Auf der Grundlage dieser Auffassung kann die Verurteilung der Ange-

klagten wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung

keinen Bestand haben. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, daß

dem Auszug der Angeklagten S. ein ernsthafter Entschluß, die eheliche

Lebensgemeinschaft nicht mehr fortzusetzen, zugrunde gelegen hatte und da-

mit die Garantenpflicht beendet war. Dafür könnte sprechen, daß sich die An-

geklagte einem anderen Mann zugewandt hatte. Andererseits kann der zum

Tatzeitpunkt erst kurze Zeit zurückliegende Auszug aus der Ehewohnung sei-

nen Grund auch darin gehabt haben, daß sich die Angeklagte über die weitere

Entwicklung der Ehe klar werden wollte. Feststellungen, die eine fortbestehen-

de Garantenpflicht begründen, erscheinen insoweit nicht ausgeschlossen. Der

Senat kann die Angeklagte deshalb von diesem Vorwurf nicht freisprechen.

3. Die Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung wird von der Aufhe-

bung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung nicht berührt. So-

weit die Revision im übrigen die Verneinung von § 21 StGB durch die Straf-

kammer sowie die Strafzumessung angreift, ist sie unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

4. Der neue Tatrichter wird das Augenmerk auch darauf zu richten ha-

ben, ob die Angeklagte S. dem Angeklagten M. bei der Körperverlet-

zung nicht sogar durch positives Tun geholfen hat. Anlaß zu diesem Hinweis

geben die bisherigen Feststellungen. Das Landgericht hat es für möglich

gehalten, daß die Angeklagte S. in Kenntnis der vom Angeklagten M.

beabsichtigten Körperverletzung zu diesem gesagt hatte, er solle es "ordent-

lich" machen. Es hat aber dahinstehen lassen, ob diese Worte tatsächlich ge-

fallen sind, weil es ihnen für den Nachweis einer von der Angeklagten S.

unternommenen, versuchten Anstiftung des Angeklagten M. zu einem Tö-

tungsdelikt keine entscheidende Bedeutung beimessen wollte. Sollte sich der

neue Tatrichter von einer solchen Äußerung der Angeklagten S. überzeu-

gen, läge eine psychische Beihilfe nahe.

Tolksdorf Winkler Pfister

RiBGH Hubert ist wegen

Becker Urlaubs an der Unterschrift

gehindert. VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf

ist an der Unterzeichnung

des Verhinderungsvermerks

gehindert, da er zwischen- zeitlich ebenfalls im Urlaub

ist. Winkler