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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 131/00

IX. Zivilsenat

BGHR

IX ZR 131/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2000 wird

nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.304,29

(88.607,49 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis (§ 563 ZPO a.F.) keinen Erfolg

(§ 554b ZPO a.F.).

1. Das veröffentlichte Berufungsurteil (OLG Frankfurt NJW-RR 2000,

1367), durch welches dem Beklagten Gebühren in Höhe von 7.950 DM nebst

Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer zugebilligt worden sind, hat im

Streitfall zu Unrecht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9

AGBG angenommen. Die möglicherweise grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese

Vorschrift nach dem 31. Dezember 1994 über § 242 BGB schon vor dem In-

krafttreten von § 24a AGBG in richtlinienkonformer Auslegung angewendet und

in dieser Zeit als zwingendes Recht gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB angesehen

werden konnte, stellt sich daher für die Revision nicht.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrug im Streitfall der

gesetzliche Gebührenanspruch des deutschen Rechts nach dem maßgeben-

den Wert des Erbteils - nicht des Nachlasses - nur 4.890 DM (je eine 10/10-

Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2

BRAGO).

3. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Partei-

en vom 1. März 1996 war sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer

Honorarforderung des Beklagten führte, welche die gesetzlichen Gebühren um

mehr als das Siebzehnfache überstieg (vgl. dazu bei Vereinbarung von Pau-

schalhonoraren in Fällen mit kleineren und mittleren Streitwerten BGHZ 144,

343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; zu

Stundensatzvereinbarungen BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, Um-

druck S. 9). Das auffällige Mißverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erfor-

derlicher Leistung rechtfertigt auch hier den Schluß auf die verwerfliche Gesin-

nung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert (vgl. BGHZ 144 aaO).

Zwar kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittenge-

setz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt

(BGH, Urt. v. 3. April 2003 aaO). Anwaltliche Honorarvereinbarungen dürfen

auch im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübungsfreiheit

(Art. 12 Abs. 1 GG) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne zureichenden Sach-

grund beschnitten werden. Hier ist jedoch auch die äußerste Grenze eines

aufwandsangemessenen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte

überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handelt sittenwidrig, wenn er - wie

hier - bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stun-

densatzes seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und bei den

berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzen-

tration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsge-

bot im Mandanteninteresse) wissentlich außer acht läßt.

4. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht konnte

durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehal-

ten werden; denn das Mandat der Klägerin zur Durchsetzung der Erbschafts-

ansprüche nach ihrem verstorbenen Bruder war ein Verbrauchervertrag gemäß

Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 dieser Vor-

schrift greift nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt am Main

vereinbart haben und der Beklagte seine Leistungen überwiegend in Deutsch-

land erbracht hat.

5. Die am 4. April 1996 nachträglich vereinbarte quota litis als Mindest-

honorar des Beklagten ist nach § 49b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig.

Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm konnte durch die Wahl des

amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen wer-

den. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht dem deutschen anwaltlichen Be-

rufsrecht insoweit mit Recht auch international zwingende Wirkung im Sinne

von Art. 34 EGBGB beigelegt hat und es hierbei von dem Senatsurteil BGHZ

118, 312, 332 abgewichen ist, kommt es mithin für die Revision nicht an.

6. Der Beklagte kann sich nicht anspruchsmindernd auf die abgeführte

Umsatzsteuer nach seiner Kostenberechnung vom 7. Oktober 1996 berufen

(vgl. § 17 UStG, §§ 169, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Kreft

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser