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BGH Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 131/00
IX. Zivilsenat
BGHR
IX ZR 131/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2000 wird
nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.304,29
(88.607,49 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis (§ 563 ZPO a.F.) keinen Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.).
1. Das veröffentlichte Berufungsurteil (OLG Frankfurt NJW-RR 2000,
1367), durch welches dem Beklagten Gebühren in Höhe von 7.950 DM nebst
Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer zugebilligt worden sind, hat im
Streitfall zu Unrecht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9
AGBG angenommen. Die möglicherweise grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese
Vorschrift nach dem 31. Dezember 1994 über § 242 BGB schon vor dem In-
krafttreten von § 24a AGBG in richtlinienkonformer Auslegung angewendet und
in dieser Zeit als zwingendes Recht gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB angesehen
werden konnte, stellt sich daher für die Revision nicht.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrug im Streitfall der
gesetzliche Gebührenanspruch des deutschen Rechts nach dem maßgeben-
den Wert des Erbteils - nicht des Nachlasses - nur 4.890 DM (je eine 10/10-
Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BRAGO).
3. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Partei-
en vom 1. März 1996 war sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer
Honorarforderung des Beklagten führte, welche die gesetzlichen Gebühren um
mehr als das Siebzehnfache überstieg (vgl. dazu bei Vereinbarung von Pau-
schalhonoraren in Fällen mit kleineren und mittleren Streitwerten BGHZ 144,
343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; zu
Stundensatzvereinbarungen BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, Um-
druck S. 9). Das auffällige Mißverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erfor-
derlicher Leistung rechtfertigt auch hier den Schluß auf die verwerfliche Gesin-
nung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert (vgl. BGHZ 144 aaO).
Zwar kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittenge-
setz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt
(BGH, Urt. v. 3. April 2003 aaO). Anwaltliche Honorarvereinbarungen dürfen
auch im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübungsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne zureichenden Sach-
grund beschnitten werden. Hier ist jedoch auch die äußerste Grenze eines
aufwandsangemessenen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte
überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handelt sittenwidrig, wenn er - wie
hier - bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stun-
densatzes seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und bei den
berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzen-
tration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsge-
bot im Mandanteninteresse) wissentlich außer acht läßt.
4. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht konnte
durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehal-
ten werden; denn das Mandat der Klägerin zur Durchsetzung der Erbschafts-
ansprüche nach ihrem verstorbenen Bruder war ein Verbrauchervertrag gemäß
Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 dieser Vor-
schrift greift nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt am Main
vereinbart haben und der Beklagte seine Leistungen überwiegend in Deutsch-
land erbracht hat.
5. Die am 4. April 1996 nachträglich vereinbarte quota litis als Mindest-
honorar des Beklagten ist nach § 49b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig.
Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm konnte durch die Wahl des
amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen wer-
den. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht dem deutschen anwaltlichen Be-
rufsrecht insoweit mit Recht auch international zwingende Wirkung im Sinne
von Art. 34 EGBGB beigelegt hat und es hierbei von dem Senatsurteil BGHZ
118, 312, 332 abgewichen ist, kommt es mithin für die Revision nicht an.
6. Der Beklagte kann sich nicht anspruchsmindernd auf die abgeführte
Umsatzsteuer nach seiner Kostenberechnung vom 7. Oktober 1996 berufen
Kreft
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser