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BGH Urteil vom 03.04.2003 – IX ZR 113/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. April 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 145, 596

Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.

BGB § 138 Abs. 1 (Bb)

Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen aus einer Honorarvereinbarung.

AGBG §§ 9 (A), 24a Nr. 2

Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Ver- braucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die an- erkannten Ansprüche verzichtet.

BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - OLG Dresden LG Dresden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 18. April 2002 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Rechtsanwalts-GmbH verpflichtete sich im August 1998

gegenüber dem Beklagten, ihn rechtlich zu beraten und in schwebenden sowie

noch anstehenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Über das Honorar für die-

se Tätigkeiten einigten sich die Parteien in einer gesonderten schriftlichen Ver-

einbarung, die der Beklagte zwei Tage nach der Mandatserteilung unterzeich-

nete. Die Klägerin sollte danach einen Stundensatz von 350 DM zuzüglich

Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe, mindestens aber 5 v.H. des Netto-

honorars, außerdem die Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, erhalten.

Die Klägerin vertrat den Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen in

mehreren Zivilprozessen, einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und einem

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

Die monatlich abgerechneten Leistungen der Klägerin wurden bis zum

März 1999 von dem Beklagten bezahlt. Auf die Rechnung vom 7. April 1999

blieb er einen Teilbetrag von 1.888,10 DM schuldig. Die Rechnungen der Klä-

gerin für die Monate Mai bis Oktober 1999 über insgesamt 37.514,40 DM be-

glich der Beklagte nicht.

Am 19./22. Oktober 1999 kamen die Parteien in einer als "Stundungs-

vereinbarung und Schuldanerkenntnis" bezeichneten schriftlichen Vereinba-

rung folgenden Inhaltes überein:

Aus laufender Rechtsberatung (der Klägerin für den Beklagten) sind folgende Rechnungen derzeit unbeglichen: (...) Summe 39.402,50 DM.

Dies vorausgeschickt, schließen (die Parteien) folgende Stundungsvereinba- rung:

1. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) aus derzeit fälligen Rechnungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 39.402,50 DM zu schulden.

2. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) einen Kostenvorschuß für noch zu erbringende Rechtsanwaltsleistungen in Höhe von 30.000 DM brutto zu schul- den.

3. Der Kostenvorschuß verringert sich jeweils anteilig um die zukünftig noch zu legenden Rechnungen. Die zukünftigen Rechnungen der (Klägerin) gelten als von (dem Beklagten) anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Rechnungslegung schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.

4. (Der Beklagte) verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art - bekannt oder un- bekannt - hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld.

5. Die (Klägerin) stundet (dem Beklagten) den damit offenen Gesamtbetrag in Höhe von DM 69.402,50 zinslos bis zum 15.10.2000.

6. (Salvatorische Klausel).

Die von der Klägerin unterzeichnete Übereinkunft war dem Beklagten

mit einem Anschreiben vom 19. Oktober 1999 (Anlage B 1) übersandt worden.

In diesem Schreiben der Klägerin hieß es:

"wie zwischen uns am 12.10.1999 vereinbart, übersenden wir Ihnen anbei die Stundungsvereinbarung nebst Schuldanerkenntnis mit der Bitte, diese bis spä- testens 29.10.1999 unterschrieben an uns zurückzusenden ....

Wie zwischen uns abgestimmt, werden wir am 22.10.1999 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden einlegen und werden die Berufung unmittelbar nach Rücksendung der Stundungsvereinbarung begründen."

In der Zeit von November 1999 bis März 2000 rechnete die Klägerin

weitere 31.546,20 DM an Honoraren ab. Nach dem Ende der Stundung blieben

Zahlungen des Beklagten weiterhin aus. Die Klägerin legte infolgedessen das

Mandat nieder und nahm den Beklagten, unter anderem gestützt auf die Über-

einkunft vom 19./22. Oktober 1999, im Wege des Urkundenprozesses in An-

spruch. Hierbei ließ sie sich rückerstattete Gerichtskosten von 311,37 DM auf

den Restbetrag der Rechnung vom 7. April 1999 anrechnen.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung

von 69.091,13 DM; die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde ihm

vorbehalten.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach mündlicher Verhandlung

durch nachgelassenen Schriftsatz für den Kostenvorschuß von 30.000 DM vom

Urkundenprozeß Abstand genommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die

Trennung des Verfahrens beschlossen, wegen des abgetrennten Teils die

mündliche Verhandlung wiedereröffnet und wegen des im Urkundenprozeß

weiterverfolgten Teils von 39.091,13 DM nebst Zinsen die Berufung zurückge-

wiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-

on.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die teilweise Abstandnahme der Klägerin vom

Urkundenprozeß in zweiter Instanz für zulässig und sachdienlich erachtet, die-

sen Teil des Rechtsstreits nach § 145 ZPO abgetrennt und im ordentlichen

Verfahren anderweitig verhandelt. Die Prozeßtrennung unterliegt im Rechts-

mittelverfahren einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen

bestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte

(vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120). Sie ist jedoch im

Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Trennung ist hier durch das Berufungsgericht unter Beachtung

von § 145 Abs. 1 ZPO zwischen mehreren in einer Klage erhobenen Ansprü-

chen erfolgt. Denn die Stundenhonorare der Klägerin sind für gegenstandsbe-

zogen und zeitlich getrennte Leistungen berechnet worden.

2. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei Anordnung der Pro-

zeßtrennung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Verfahrenstrennung war von

seinem - jedenfalls gut vertretbaren - Rechtsstandpunkt aus folgerichtig. Sie

wäre entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als ermessens-

fehlerhaft zu beanstanden, wenn gegen die Zulässigkeit einer teilweisen Ab-

standnahme vom Urkundenprozeß Bedenken bestanden haben sollten. Diese

Bedenken konnten gerade durch die Trennung überwunden werden (vgl. Zöl-

ler/Greger, ZPO 23. Aufl. § 596 Rn. 2). Auch die Frage, ob die teilweise Ab-

standnahme bereits mit Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes oder erst

durch Erklärung in der insoweit wiedereröffneten mündlichen Verhandlung

wirksam werden konnte, stellt sich im Hinblick auf das hier angegriffene Beru-

fungsurteil nicht. Denn insoweit hat die Klägerin an der gewählten Verfahrens-

art festgehalten.

3. Zutreffend, aber im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf

hin, daß es zwischen dem abgetrennten Verfahrensteil bei einem Übergang in

das ordentliche Verfahren und dem Nachverfahren des Urkundenprozesses im

Falle gemeinsamer Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungen

kommen kann. Diese Widerspruchsgefahr berührt die Zulässigkeit der Verfah-

renstrennung nicht. Denn sie bestünde auch dann, wenn die Klägerin - ohne

Trennung - mit einem Teil ihrer Ansprüche durch Prozeßurteil gemäß § 597

Abs. 2 ZPO abgewiesen worden wäre und insoweit neu geklagt hätte. Die Zu-

lässigkeit der Prozeßtrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145

Abs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die

Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenom-

men werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99,

NJW 2001, 155; v. 28. November 2002 - VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f,

jeweils m.w.N.).

II.

Auch in der Sache hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung

stand.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage im Urkunden-

prozeß ausgeführt: Die Honorarvereinbarung vom August 1998 und der Aner-

kenntnisvertrag vom 19./22. Oktober 1999 genügten der gesetzlichen Form.

Keine der Vereinbarungen sei nach § 138 BGB nichtig. Der Anerkenntnisver-

trag sei auch nicht wirksam angefochten worden. Der Einwendungsverzicht als

Leistungsinhalt sei mit dem AGB-Gesetz vereinbar.

2. Demgegenüber rügt die Revision: Die Klägerin habe sich ein sitten-

widrig überhöhtes Honorar versprechen lassen; denn es betrage nach dem

Vorbringen des Beklagten mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren.

Die vereinbarte und verlangte Erstattung der Mindestauslagen in Höhe von 5 %

des Nettohonorars (ohne Umsatzsteuererstattung) enthalte abweichend von

§ 26 BRAGO keine Obergrenze; damit sei sie ein verdeckter Teil des Hono-

rars. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung werde durch das Anerkenntnis

nicht überwunden, sondern das Anerkenntnis werde von der Nichtigkeit der

Honorarvereinbarung ergriffen. Die Bestimmungen der Nummer 3 und 4 des

Schuldanerkenntnisses verstießen gegen § 9 AGBG und Klauselverbote. Das

Schuldanerkenntnis könne wegen der Aufnahme anderweitiger Abreden nach

§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO den Honoraranspruch auch nicht selbständig be-

gründen.

3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der anerkannte Vergü-

tungsanspruch der Klägerin ist im Urkundenprozeß rechtlich nur darauf zu

prüfen, ob die abschriftlich vorgelegten Urkunden (§ 593 Abs. 2 ZPO) zum Be-

weis sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen geeignet sind (§ 592 ZPO)

und Einwendungen des Beklagten aus den Urkunden selbst hervorgehen oder

unstreitig sind. Für andere als die in § 592 ZPO erwähnten und hier entschei-

dungserheblichen Tatsachen hat der Beklagte jedenfalls keinen nach § 595

Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis angetreten.

a) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur über die

unter Nummer 1 der Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 anerkannten Be-

träge aus den Rechnungen vom April 1999 (Rest von 1.888,10 DM) und von

Mai bis Oktober 1999 (insgesamt 37.514,40 DM) befunden. Rügen, welche die

Revision im Zusammenhang mit dem Vorschußanspruch gemäß Nummer 3 der

genannten Vereinbarung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und aus dem AGB-

Gesetz herleitet, sind deshalb für dieses Revisionsverfahren von vornherein

ohne Belang.

b) Die Anerkenntnis- und Stundungsvereinbarung der Parteien vom

19./22. Oktober 1999 ist nach der Entscheidungsgrundlage des Urkundenpro-

zesses wirksam.

aa) Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis vom 19./22. Oktober

1999 in seinem hier maßgebenden Teil - insoweit unangegriffen - als Schuld-

bestätigung (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) verstanden. Aus der Ur-

kunde selbst ergibt sich allerdings nicht, daß die Parteien schon im Oktober

1999 ernsthaft darüber gestritten haben oder eine erkannte rechtliche Unsi-

cherheit darüber ausräumen wollten, ob die Honorarvereinbarung vom August

1998 infolge eines überhöhten Vergütungssatzes gegen die guten Sitten ver-

stieß. Der Beklagte kann sich daher ungeachtet des Anerkenntnisses auf eine

Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung berufen.

Das Berufungsgericht hat aber zu Recht verneint, daß der Beklagte die

Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom August 1998 und des hierauf

bezogenen Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999 mit den im Ur-

kundenprozeß statthaften Mitteln dargetan hat.

Der Beklagte hat den gesetzlichen Gebührenanspruch der Klägerin für

die im Rahmen des Dauermandates vom August 1998 geführten Zivil- und Ar-

beitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen mit 50.345,15 DM be-

ziffert (Schriftsatz vom 14. Juni 2001 S. 6 bis 8, GA 23 bis 25; Schriftsatz der

Klägerin vom 27. Juni 2001 S. 5, GA 38), während insgesamt 237.366,54 DM

nach der Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden sind. Damit hätte

das berechnete Stundensatzhonorar weniger als das Fünffache der gesetzli-

chen Gebühren betragen. Zumindest innerhalb dieser Spannbreite kann bei

Sachen mit kleineren und mittleren Streitwerten aus dem Quotienten von be-

rechnetem Honorar und gesetzlichen Gebühren allein ein sittenwidriges Miß-

verhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ent-

nommen werden (vgl. BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR

153/01, NJW 2002, 2774, 2775). Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier -

eine arbeitszeitabhängige Vergütung vereinbart wurde, der vereinbarte Stun-

densatz nicht außergewöhnlich hoch ist und die Gesamtvergütung durch die

Anzahl der rechnungsmäßig anfallenden Stunden - anders als die gesetzlichen

Wertgebühren - aufwandsabhängig wuchs. Denn eine aufwandsangemessene

anwaltliche Honorarvereinbarung kann das Sittengesetz nicht verletzen.

Keinen Erfolg hat auch der Angriff der Revision gegen die Auslagenver-

einbarung; denn sie ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil die Erstattung

abweichend von § 26 BRAGO betragsmäßig nicht begrenzt war. Welche Aus-

lagen der Klägerin tatsächlich während der Laufzeit des Mandates entstanden

sind, hat der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln un-

ter Beweis gestellt.

bb) Der Beklagte konnte das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober

1999 auch nicht nach § 123 BGB anfechten oder wegen Verschuldens beim

Vertragsschluß Befreiung von der anderweitig nicht bestehenden Schuld ver-

langen, weil die Klägerin für den Fall der Nichtannahme zu erkennen gegeben

hatte, daß sie ein Mandat ohne Rücksicht auf die demnächst laufende Beru-

fungsbegründungsfrist niederlegen werde. Denn diese Drohung war nicht ohne

weiteres rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, aaO).

cc) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, bei dem Schuldanerkenntnis

vom 19./22. Oktober 1999 sei die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für an-

waltliche Honorarvereinbarungen nicht eingehalten worden. Das Anerkenntnis

bedurfte mit seinem schuldbestätigenden Inhalt entgegen dem Ausgangspunkt

des Berufungsgerichts dieser gesetzlichen Form jedenfalls deshalb nicht, weil

die bestätigte Honorarabrede vom August 1998, auf welche in der Mandatsver-

einbarung verwiesen wurde, die Form wahrte. Ob ein ursprünglicher Formman-

gel anwaltlicher Honorarvereinbarungen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 BRA-

GO im Rahmen einer Schuldbestätigung verzichtsfähig ist, braucht deshalb

nicht geprüft zu werden.

Aus dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom

16. September 1971 (BGHZ 57, 53, 57 f), auf welches sich die Parteien bezo-

gen haben, kann für den vorliegenden Fall keine weitergehende Formanforde-

rung entnommen werden. Dort ist der Rechtssatz aufgestellt worden, daß ein

abstraktes Schuldanerkenntnis der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht genüge.

Der damalige Bestimmtheitsmangel des Schuldanerkenntnisses kommt hier

nicht in Betracht. Denn das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 hat

die unter Nummer 1 anerkannten Honorarrechnungen der Beklagten im Vor-

spruch nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Betrag bezeichnet.

dd) Der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober

1999, soweit hier von Interesse, stehen auch die Vorschriften des AGB-

Gesetzes nicht entgegen.

Das Berufungsgericht hat mit Recht offengelassen, ob das AGB-Gesetz

hier nach § 24a Nr. 2 in dem dort bezeichneten Umfang Anwendung findet.

Denn das AGB-Gesetz verbietet deklaratorische Schuldanerkenntnisse mit

Vergleichscharakter auch dann nicht allgemein, wenn sie gegenüber einem

Verbraucher vorformuliert werden. Der hier ausbedungene Einwendungsver-

zicht des Beklagten gegen die anerkannten vorliegenden Rechnungen der Klä-

gerin ist zwar keine bloße Leistungsbeschreibung (vgl. dazu BGHZ 100, 157,

173), widerspricht mit seinem Inhalt aber nicht dem in der Rechtsprechung an-

erkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und be-

nachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1

AGBG. Denn es steht in einem Austauschverhältnis zu der annähernd einjähri-

gen zinslosen Leistungsstundung von seiten der Klägerin.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis läßt sich mit der Erteilung eines

abstrakten Schuldanerkenntnisses, welches trotz seiner Beweislastwirkung im

Rahmen von § 812 Abs. 2 BGB mit § 11 Nr. 15 AGBG vereinbar ist (vgl.

BGHZ 99, 274, 284 f; 114, 9, 12), auch vor dem Hintergrund des AGB-

Gesetzes nur bedingt vergleichen. Die Anerkenntniswirkung liegt beim dekla-

ratorischen Schuldanerkenntnis allein in der Feststellung des Ausgangsschuld-

verhältnisses. Damit hat sich keine Beweislast der Parteien verlagert, sondern

es sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden. Im

Interesse einer einvernehmlichen Streiterledigung oder Streitvermeidung hat

das Gesetz solche Möglichkeiten trotz Klauselverwendung nicht allgemein be-

schränkt.

c) Infolge des Schuldanerkenntnisses des Beklagten ist ein Bestreiten

der in Rechnung gestellten honorarpflichtigen Stunden, gleich ob sie nicht er-

bracht oder nicht erforderlich gewesen sein sollen, materiell-rechtlich ausge-

schlossen. Eines Urkundenbeweises durch die Klägerin bedarf es demgegen-

über nicht mehr. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagte die Klägerin ur-

kundlich damit beauftragt hat, den Arbeitsgerichtsprozeß, an dem er persönlich

nicht beteiligt war, für die Arbeitnehmerin auf seine Rechnung und zu den für

ihn selbst geltenden Bedingungen zu führen.

4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin keinen höheren Zinsfuß zuge-

sprochen als beantragt. Es hat in diesem Punkt nur das landgerichtliche Urteil

unrichtig wiedergegeben. Dieses offenkundige Schreibversehen kann durch

das Berufungsgericht selbst nach § 319 ZPO im Bedarfsfall berichtigt werden.

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel

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