BGH Urteil vom 25.07.2003 – V ZR 192/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. Juli 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
a) Dem Verfügungsberechtigten ist die Rückübertragung des Vermögenswertes in- folge seiner Veräußerung auch dann nicht möglich, wenn das Unvermögen erst durch die Weiterveräußerung an einen Dritten eingetreten ist.
b) Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes ist in dem Falle, daß der Vermö- genswert bereits vor Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids unumkehrbar aus dem Vermögen des Verfügungsberechtigten ausgeschieden ist, der Zeitpunkt, in dem das Ausscheiden erfolgt war.
c) Investitionen, die der Erwerber zugunsten des Vermögenswertes vorgenommen hat, sind bei der Wertermittlung auch dann außer Betracht zu lassen, wenn die Ver- äußerung vor der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids erfolgt ist (im Anschluß an Senat BGHZ 142, 221).
BGH, Urt. v. 25. Juli 2003 - V ZR 192/02 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2002
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen als Erben und Erbeserben des früheren jüdi-
schen Eigentümers L. L. von der beklagten Gemeinde, der ehemali-
gen Verfügungsberechtigten, Wertersatz für das investiv veräußerte Grund-
stück G. Straße in S. . L. L. hatte das Grundstück 1938
zwangsweise verkaufen müssen, 1948 war es in Volkseigentum übergegangen.
Am 30. November 1990 meldete der inzwischen verstorbene Sohn H.
H. L. Rückübertragungsansprüche an und bezeichnete sich und seine
Schwester, die Klägerin zu 2, als Erben L. L. . Ohne Unterrichtung der
Erben verkaufte die Beklagte am 25. April 1991 das Grundstück an die "R & S
W. und T. GmbH" (im folgenden R & S GmbH), zum Preis
von 396.000 DM. Die Käuferin verpflichtete sich, nach einem Nutzungskonzept
Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Am 31. Mai
1991 bescheinigte die Beklagte der Käuferin unter Bezugnahme auf § 3a
VermG a.F., daß ein besonderer Investitionszweck vorliege. Den Erben L.
L. wurde die Bescheinigung nicht zugestellt. Am 17. Dezember 1993 ver-
kaufte die R & S GmbH, die am 15. Oktober 1992 als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen worden war, das Grundstück für 1.375.000 DM an eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Geschäftsführer S.
der R & S GmbH und dem weiteren Gesellschafter G. . Deren Eintra-
gung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 16. April 1996. Mit be-
standskräftigem Bescheid vom 13. Mai 1998 stellte das Amt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen den Verfolgungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG und
den Anspruch der Klägerinnen auf Erlösauskehr fest. Eine Rückübertragung
des Grundstücks lehnte es im Hinblick auf den investiven Verkauf ab. Die Be-
klagte zahlte den Klägerinnen den Betrag von 396.000 DM aus.
Die Klägerinnen haben (u.a.) als Verkehrswert des Grundstücks die
Zahlung weiterer 1.992.000 DM sowie 9.633,12 DM für ein vorgerichtliches
Verkehrswertgutachten verlangt. Die Klage ist in diesem Umfang in den Tatsa-
cheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte de-
ren Abweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Wertersatzanspruch der Klägerinnen
nach § 16 Abs. 1 InVorG. Die Restitution des Grundstücks sei der Beklagten
zwar nicht unmittelbar durch den Verkauf an die R & S GmbH unmöglich ge-
worden. Denn der Kaufvertrag vom 25. April 1991 sei wegen ungenügender
Ausgestaltung der Rückübertragungspflicht der Käuferin bei Ausbleiben der
zugesagten Investitionen nichtig. Der Eigentumserwerb der R & S GmbH habe
daher der Rückforderung unterlegen. Das Unvermögen zur Restitution sei aber
durch den Erwerb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kraft öffentlichen Glau-
bens eingetreten. Dieser sei auch der maßgebliche Bewertungsstichtag. Zwar
sei die Investitionsbescheinigung erst im Anschluß an deren Bekanntgabe an
die Klägerinnen, die zugleich mit der Zustellung des Bescheides des Vermö-
gensamtes vom 13. Mai 1998 erfolgt sei, vollziehbar geworden. Maßgeblich sei
indessen der frühere Zeitpunkt, da das Unvermögen zur Rückabwicklung re-
gelwidrig der Vollziehbarkeit der Investitionsbescheinigung vorausgegangen
sei. In die Bemessung des Verkehrswertes seien die von der Beklagten be-
haupteten Investitionen der beiden Käuferinnen, die vor dem Bewertungs-
stichtag erfolgt seien, einzubeziehen. Dies erfordere der Schutz der zum In-
vestitionsverfahren rechtswidrig nicht zugezogenen Klägerinnen. Aus diesem
Grunde lasse sich der Wertersatzanspruch auch auf eine Amtspflichtverletzung
der Beklagten stützen, der auch die Erstattung der Gutachtenskosten rechtfer-
tige.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jedem Punkt stand.
II.
1. Zu Recht geht das Berufungsurteil davon aus, daß § 16 Abs. 1 InVorG
Rechtsgrundlage des Wertersatzanspruchs ist. Dies allerdings nicht, weil die
nach § 3a VermG a.F. am 31. Mai 1991 ergangene Investitionsbescheinigung,
wie das Berufungsgericht meint, nach § 28 Abs. 1 InVorG (vgl. auch Art. 14
Abs. 5 Satz 2 2. VermRÄndG) einem Investitionsvorrangbescheid gleichsteht.
Dies würde voraussetzen, daß das Verfahren der Investitionsbescheinigung im
Sinne des § 28 Abs. 2
InVorG
(Art. 14 Abs. 5
i.V.m. Abs. 4 Satz 1
2. VermRÄndG) bei
Inkrafttreten des
Investitionsvorranggesetzes
(Art. 6
2. VermRÄndG) am 22. Juli 1992 verwaltungsintern abgeschlossen gewesen
wäre. Hieran fehlt es, solange eine Widerspruchsentscheidung noch möglich
ist (BVerwGE 94, 279). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Investiti-
onsbescheinigung war nach § 3a Abs. 3 VermG a.F. den, nach den nicht ange-
griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit bekannten Erben
L. L. als Berechtigten zuzustellen; dies gilt jedenfalls soweit sie, wie
der Erbe H. H. L. , die Restitution angemeldet hatten (Barkam in
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR - RRB -
§ 3a VermG Rdn. 163; vgl. auch § 9 InVorG). Das Unterbleiben der Zustellung
erlaubte dem Berechtigten die jederzeitige Anfechtung der Bescheinigung. Die
Anfechtungsfrist lief erst mit der Bekanntgabe der Bescheinigung im Zuge des
Restitutionsbescheids vom 13. Mai 1998 an (Senat, Urt. v. 18. Juni 1998, V ZR
43/97, WM 1998, 2029, 2030). Einer Gleichstellung der Investitionsbescheini-
gung mit einem Investitionsvorrangbescheid bedurfte es mithin nicht. Vielmehr
hatte der noch nicht bestandskräftige Bescheid mit Inkrafttreten des Investiti-
onsvorranggesetzes anstelle des § 3a VermG a.F. dieses zur Rechtsgrundlage
(BVerwG, Kimme/Pée/Schmidt-Räntsch - KPS - § 4 InVorG 1/95). Sowohl
Rechtmäßigkeit als auch Rechtsfolgen bemaßen sich, anders als im Falle des
§ 28 Abs. 1 InVorG, der die Rechtsgrundlage nicht berührt (BVerwG KPS § 3a
VermG a.F. 1/92), nach dem Investitionsvorranggesetz.
2. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das
Unvermögen der Beklagten zur Restitution des Grundstücks erst mit dem Ei-
gentumserwerb der Zweitkäuferin, der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
am 16. April 1996 eingetreten ist. Die Unwirksamkeit des investiven Kaufver-
trags vom 25. April 1991 wegen eines § 3a Abs. 7 VermG a.F. nicht genügen-
den Rücktrittsvorbehalts der Beklagten (Rücktritt nur bei verzögertem Beginn
der Investitionen, Erlöschen des Rücktrittsrechts mit Beginn der Arbeiten in
einer Gewerbeeinheit) wurde mit Inkrafttreten des § 8 InVorG, der diese Folge
nur noch bei der Veräußerung von Unternehmen kennt, nicht beseitigt. Hierzu
hätte es einer Bestätigung des Geschäfts durch Neuvornahme nach § 141 BGB
bedurft (BGHZ 11, 59, 60). Der dingliche Vollzug des Geschäfts unterlag, wenn
seine Wirksamkeit nicht an § 3a Abs. 7 VermG a.F. scheiterte (so aber Barkam
in RRB, § 3a VermG Rdn. 265; für Unternehmensverkäufe nach § 8 Abs. 2 In-
VorG ebenso Hensel in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 8 InVorG Rdn. 29),
der Rückgängigmachung nach § 812 BGB, von der das Berufungsgericht aus-
geht. In diesem Fall entfiel die Rückgabemöglichkeit der Beklagten mit dem
Vollzug des Folgegeschäftes vom 17. Dezember 1993, dem Eigentumserwerb
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Eigentümerin, der R & S GmbH,
am 16. April 1996.
Unterlag die Eigentumsübertragung dagegen der Unwirksamkeitsfolge
des § 3a Abs. 7 VermG a.F., so wirkte sich dies auf den Erwerb der R & S
GmbH nicht mehr aus, denn bei Vollendung des zweiaktigen Rechtsgeschäf-
Vorschrift außer Kraft getreten. Den Eigentumsübergang konnte sie nicht mehr
erfassen. Jedenfalls wäre die Verfügungsbeschränkung, die § 3a Abs. 7
VermG a.F. (ggfs.) zum Inhalt hatte (Barkam, RRB, § 3a VermG Rdn. 265), mit
der Wirkung des § 185 Abs. 2 BGB entfallen (Senat BGHZ 123, 58, 63). Die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat mithin, auch wenn § 3a VermG a.F. das
dingliche Geschäft der Sanktion unterwarf, das Grundstück wirksam vom Ei-
gentümer erworben. Die Rüge der Revision, ein Erwerb kraft öffentlichen Glau-
bens (§ 892 BGB) scheitere daran, daß die Unkenntnis des Mitgesellschafters
S. vom fehlenden Eigentum der R & S GmbH nicht festgestellt ist
(Senatsurt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 349/99, WM 2000, 2515, 2516), geht
mithin ins Leere.
b) Zu Recht mißt das Berufungsgericht dem Umstand, daß erst das Fol-
gegeschäft, an dem die Beklagte nicht beteiligt war, zu deren Unvermögen zur
Rückgabe geführt hat, keine Auswirkung auf den Anspruchstatbestand des
§ 16 Abs. 1 VermG zu. Wortlaut und Sinn der Vorschrift bestätigen dies. Das
Unvermögen ist, wenn auch mittelbar, infolge des investiven Verkaufs der Be-
klagten eingetreten. Solange der Erstverkauf zivilrechtlich der Rückabwicklung
unterlag, war der Restitutionsanspruch nicht endgültig beseitigt (§ 11 Abs. 2
Satz 2, 3. Alt. i.V.m. § 28 Abs. 2 InVorG; Galler in RRB, § 11 InVorG, Rdn. 46).
Dieser Zustand trat erst mit dem bestandsfesten Eigentumserwerb der Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts ein. Dies steht in innerem Zusammenhang mit der
investiven Erstveräußerung, denn deren Grundlage, die Investitionsbescheini-
gung, war Voraussetzung des Eingriffs in die Rechtsstellung der Berechtigten
nach § 3 Abs. 3 bis 5 VermG.
3. Zutreffend stellt das Berufungsgericht auch auf den Eigentumserwerb
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, den 16. April 1996, als Wertermitt-
lungsstichtag ab.
a) Allerdings kann der Berechtigte nach dem Gesetzeswortlaut (§ 16
Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 InVorG) Wertersatz verlangen, wenn der Erlös
den Verkehrswert unterschreitet, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat,
in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wird. Die Vollziehbarkeit
der Investitionsbescheinigung trat nach § 3a VermG sofort (Barkam in RRB,
§ 3a VermG, Rdn. 204), nach dem letztlich heranzuziehenden § 10 InVorG
nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe ein. Der Unter-
schied beider Regelungen ist gering. Auch die sofortige Vollziehbarkeit der
Investitionsbescheinigung nach § 3a Abs. 3 VermG a.F. setzte über deren blo-
ße Existenz, die schon mit der Bekanntgabe an den Investor, die R & S GmbH,
eintrat, die Bekanntgabe an den Berechtigten voraus. Als zivilrechtsgestalten-
der Verwaltungsakt entfaltete die Investitionsbescheinigung ihre Regelungswir-
kung erst mit dem Eintritt ihrer inneren Wirksamkeit (zutreffend Fischer in RRB,
§ 10 InVorG, Rdn. 6 m.w.N.). Das setzte im Verhältnis zu den Berechtigten die
Bekanntgabe an diese voraus (§ 43 Abs. 1 VwVfG und die entsprechenden
Regelungen der Länder; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 5;
vgl. auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726, 1728 für
den Vermögenszuordnungsbescheid). Von der Vollziehbarkeit der Investitions-
bescheinigung ist also im Anschluß an die Bekanntgabe des Restitutionsbe-
scheids vom 13. Mai 1998 auszugehen.
b) Gleichwohl kommt dieser Zeitpunkt im Hinblick auf die Besonderhei-
ten des Streitfalles nicht in Betracht. § 16 Abs. 1 InVorG trennt zwischen dem
Zeitpunkt der Bewertung des investiven Vermögenswertes und dem Zeitpunkt,
zu dem dieser wegen der Veräußerung durch den Verfügungsbefugten nicht
mehr zurückgegeben werden kann und zu dem (regelmäßig) auch der Restitu-
tionsanspruch entfällt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG). Mit der Wahl der Vollzieh-
barkeit des Bescheides (§ 10 InVorG) zum Bewertungsstichtag knüpft der Ge-
setzgeber an den Zeitpunkt an, zu dem erstmals ein Eingriff in die nach § 3
Abs. 3 bis 5 VermG geschützte Rechtsstellung des Berechtigten möglich ist
und hält zugleich den Weitergang des investiven Verfahrens von der Diskussi-
on über den Wert des betroffenen Gegenstandes frei (zu letzterem vgl. Rapp,
Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, RVI,
§ 16 InVorG, Rdn. 61). Beide Entscheidungen gehen vom Regelfall, dem ge-
ordneten Investitionsvorrangverfahren aus, bei dem das investive Geschäft der
Vollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung nachfolgt (vgl. auch LG Zwi-
ckau, VIZ 1998, 513). Ist die Reihenfolge, wie hier, regelwidrig verkehrt, wird
die Eignung der Vollziehbarkeit des Bescheids als Wertermittlungszeitpunkt in
Frage gestellt. Die der Veräußerung nachfolgende Vollzugsfreigabe kann nicht
in gleicher Weise als Regulativ für die Freiheit der Ersatzleistung von Wert-
spekulationen wirken. Ist darüber hinaus, wie im Streitfalle, die Veräußerung
des Vermögenswertes unumkehrbar und würde auch eine Aufhebung des In-
vestitionsvorrangbescheids ein Wiederaufleben des Restitutionsanspruchs
- wegen des bestandsfähigen Erwerbs eines Dritten (Gesellschaft des bürgerli-
chen Rechts) - nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG ausschließen, wird die Voll-
ziehbarkeit des Bescheids als Wertermittlungsstichtag hinfällig. An ihre Stelle
tritt der Zeitpunkt des Unvermögens des Verfügungsberechtigten zur Rückgabe
und des definitiven Wegfalls des Restitutionsanspruchs, hier also der 16. April
1996.
4. Der Ausspruch zum Wertersatz der Klägerinnen hat indes keinen Be-
stand, weil das Berufungsgericht in diesen die Investitionen der beiden Käufe-
rinnen einbezogen hat, die sich nach der Behauptung der Beklagten, von der
revisionsrechtlich auszugehen ist, auf 3.400.000 DM belaufen. Der Umstand,
daß der Bewertungsstichtag nach dem Investitionsende liegt, ist für die Frage
der Einbeziehung der Investitionen Dritter in den den Klägerinnen gebühren-
den Wertersatz nicht aussagekräftig. Sie beantwortet sich nach dem Gegens-
tand der Bewertung, zu welchem Stichtag diese auch erfolgt. Der Gegen-
stand der Bewertung ist, dem Surrogationszweck des § 16 InVorG folgend, der
Vermögenswert in dem Zustand, in dem ihn der Berechtigte, wäre es zur Re-
stitution in Natur gekommen, empfangen hätte. Dies wäre im Streitfalle das
Grundstück ohne die Investitionen der R & S GmbH und der Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts gewesen. Der Senat hat diese Frage, was das Berufungs-
gericht an sich nicht verkennt, bereits in BGHZ 142, 221 entschieden. Der vor-
liegende Rechtsstreit gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Der ordnungs-
widrige Verlauf des Investitionsverfahrens rechtfertigt es nicht, den Klägerinnen
Vermögenswerte zuzuordnen, die sie bei ordnungsgemäßem Verlauf nicht er-
halten hätten. Das Argument der Klägerinnen, im Falle der Restitution sei ihnen
das in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG genannte Entgelt zu erstatten gewesen, ändert
hieran nichts. Ob dieses dem Wertersatz hinzuzurechnen wäre, kann dahin-
stehen. Es ist nicht zum Gegenstand des Klageanspruchs gemacht worden.
5. Erstattung der Gutachtenskosten von 9.633,12 DM können die Kläge-
rinnen, wenn das Gutachten, was das Berufungsgericht zu prüfen hat, zur Pro-
zeßvorbereitung geeignet war, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersat-
zes wegen Verzugs verlangen (materieller Kostenerstattungsanspruch). Die
Beklagte ist mit der auf das Schreiben der Klägerinnen vom 21. Dezember
1998 erfolgten ernsthaften und endgültigen Weigerung, über den Erlös aus
dem Kauf vom 25. April 1991 hinaus Zahlung zu leisten, in Schuldnerverzug
geraten. Die Ersatzpflicht des Verzugsschuldners erfaßt alle sachgerechten
Maßnahmen zur prozessualen Durchsetzung der geschuldeten Summe.
6. Ob den Klägerinnen zusätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen
Amtspflichtverletzung der Beklagten zusteht, braucht der Senat nicht zu prüfen.
Der Anspruch würde nicht über den Wertersatz nach § 16 InVorG hinausge-
hen, insbesondere nicht die Investitionen der beiden Käuferinnen erfassen.
7. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, vielmehr zwecks weiterer Fest-
stellungen zu dem Wert der getätigten Investitionen an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier