Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.07.2003 – 4 StR 253/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 253/03

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schwerin vom 22. Januar 2003 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ver-

urteilt worden ist.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Vom

Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat es ihn aus tatsächlichen Gründen

freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Einge-

hens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Beweis-

würdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil der

Nebenklägerin, der am 25. August 1986 geborenen Sarah N. , bestritten. Er

hat sich dahin eingelassen, im Frühjahr oder Sommer 1997 (Fall B II 1) habe er

keine sexuellen Handlungen an dem damals zehn oder elf Jahre alten Mäd-

chen vorgenommen. Im September 2001 (Fall B II 2) und kurz vor Weihnachten

2001 (Fall B II 3) habe er zwar mit Sarah N. den Geschlechtsverkehr vollzo-

gen, jedoch sei dies im "gegenseitigen Einvernehmen" geschehen. Im Septem-

ber 2001 habe er Sarah N. , die Geld gebraucht habe, dafür 70 DM gegeben.

Die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen (Fälle B II 1 und 3)

stützt die Strafkammer auf die Angaben Sarah N. s. Vom Vorwurf der Verge-

waltigung der Nebenklägerin im Fall B II 2 hat das Landgericht den Angeklag-

ten freigesprochen, da die Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Si-

cherheit ergeben habe, daß er sie auch im September 2001 gegen ihren Willen

zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. In diesem Fall folgt die Strafkam-

mer nicht den Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung. Vielmehr

habe sie am 18. Februar 2002 zu diesem Vorfall gegenüber der Sozialarbeite-

rin P. anderslautende Angaben gemacht, dieser nämlich berichtet, im Sep-

tember 2001 den Beischlaf mit dem Angeklagten freiwillig vollzogen zu haben,

nachdem er ihr angeboten habe, ihre Schulden aus Katalogbestellungen zu

begleichen, und ihr 50 DM gegeben habe. Es könne deshalb nicht ausge-

schlossen werden, daß die Angaben Sarah N. s insoweit unrichtig sind.

Wenn wie hier Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im

wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die

Urteilsgründe in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise er-

kennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beein-

flussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.;

vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Dies gilt besonders, wenn

sich die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt oder - wie hier - dies je-

denfalls nicht auszuschließen ist. Dann muß der Tatrichter regelmäßig außer-

halb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm er-

möglichen, der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben (vgl. BGHSt

44, 153, 159; 44, 256, 257).

Diesen strengen Anforderungen wird die Beweiswürdigung zu den der

Verurteilung zugrundeliegenden Fällen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

Die Strafkammer folgt insoweit den Angaben Sarah N. s mit der Begründung,

ihre Aussage in der Hauptverhandlung sei "flüssig, detailreich, widerspruchsfrei

und insgesamt glaubhaft" (UA 13) gewesen bzw. sie habe den Vorfall "sehr

differenzierend, detailreich (und) präzise" (UA 18) geschildert. Außerdem seien

ihre Angaben zu diesen Fällen gegenüber der Sozialarbeiterin P. und der sie

in der psychiatrischen Klinik behandelnden Ärztin, der Zeugin G. , und in

der Hauptverhandlung "inhaltlich zum Kerngeschehen konstant geblieben".

Vom Vorfall im Jahr 1997 habe die Nebenklägerin einige Monate später über-

dies ihrer Mutter und einer Freundin berichtet.

Damit hat die Strafkammer die Beweiswürdigung nicht erschöpft. Soweit

sie bei der Glaubwürdigkeitsprüfung in den Fällen B II 1 und 3 auf den Detail-

reichtum, die Widerspruchsfreiheit bzw. Differenziertheit der Aussage Sarah

N. s abstellt, setzt sie sich nicht damit auseinander, daß diese Glaubwürdig-

keitskriterien gleichermaßen auf die Angaben zutreffen, die die Zeugin in der

Hauptverhandlung zum Fall B II 2 gemacht hat, an deren Glaubhaftigkeit das

Landgericht gleichwohl nicht zu überwindende Zweifel hat. Es ist deshalb nicht

auszuschließen, daß die Strafkammer diesen Glaubwürdigkeitskriterien in den

Fällen, die der Verurteilung zugrundeliegen, ein zu großes Gewicht beigemes-

sen hat. Hinzu kommt, daß die Aussage der Zeugin G. im Urteil nur inso-

weit wiedergegeben wird, als Sarah N. ihr über den Vorfall aus dem Jahr

1997 berichtet hat (UA 15). Welche Angaben die Geschädigte gegenüber die-

ser Zeugin zu dem Vorfall vom Dezember 2001 gemacht hat, ergeben die Ur-

teilsgründe nicht. Der Senat kann die vom Landgericht zur Begründung der

Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin herangezogene inhaltliche Konstanz

der Aussage zum Kerngeschehen deshalb nicht nachvollziehen. Zur Beurtei-

lung der Aussagekonstanz hätte es in einem Fall wie dem vorliegenden über-

dies der Mitteilung der Angaben bedurft, die die Geschädigte im Rahmen ihrer

polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Hieran fehlt es ebenfalls. Schließlich

legt die Strafkammer nicht dar, in welcher Weise sich die bei Sarah N. fest-

gestellten "psychischen Auffälligkeiten" ausgewirkt haben. In Anbetracht des-

sen, daß die Zeugin nur eine Woche, nachdem sie gegenüber der Zeugin P.

über die sexuellen Übergriffe des Angeklagten berichtet hatte, aufgrund einer

"dringlich qualifizierten Einweisungsverfügung" ihres Hausarztes in ein Fach-

krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie eingewiesen und dort fast

zwei Monate stationär behandelt wurde, ist die lediglich abstrakte Schilderung

des ersichtlich erheblichen Krankheitsbildes nicht geeignet, nachvollziehbar

darzutun, daß die psychischen Auffälligkeiten keine "durchgreifenden Zweifel

an ihrer Persönlichkeit und ihren Angaben" (UA 22) zu begründen vermochten.

Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei der

gebotenen erschöpfenden Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit der Zeugin

N. in den Fällen B II 1 und 3 anders beurteilt hätte.

Trotz der sich nur auf den verurteilenden Teil erstreckenden Aufhebung

des Urteils ist der neue Tatrichter nicht gehindert, die Glaubhaftigkeit der An-

gaben der Nebenklägerin hinsichtlich des dem in Rechtskraft erwachsenen

Teilfreispruchs zugrundeliegenden Sachverhalts anders als bisher geschehen

zu würdigen.

In Anbetracht der psychischen Auffälligkeiten der Nebenklägerin ist die

vom Landgericht angenommene eigene Sachkunde zur Beurteilung der

Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Hinzuzie-

hung eines geeigneten Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2

Sachverständiger 10, 18 und Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3, 4, 5)

in der neuen Hauptverhandlung erscheint deshalb angeraten.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible