BGH Beschluss vom 29.07.2003 – 5 StR 231/03
5. Strafsenat
5 StR 231/03 alt: 5 StR 202/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juli 2003 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 27. Januar 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Bei der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung, namentlich der
Beurteilung der Gefährlichkeit, wird den Gesichtspunkten des Alters des An-
geklagten und der Entwicklung seiner Krankheiten besondere Bedeutung
zukommen.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal