Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.07.2003 – 5 StR 231/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 27. Januar 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Bei der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung, namentlich der

Beurteilung der Gefährlichkeit, wird den Gesichtspunkten des Alters des An-

geklagten und der Entwicklung seiner Krankheiten besondere Bedeutung

zukommen.

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