Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 31.07.2003 – III ZB 33/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 31. Juli

2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

Landgerichts Leipzig - 16. Zivilkammer - vom 14. März 2003

- 16 S 7342/02 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu

tragen.

Gegenstandswert: 4.141,06

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der P. V.

GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abge-

wiesen. Hiergegen haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich

der Berufungsschrift namens der P. V. GmbH - ohne Bezeichnung der

Parteien als Berufungskläger und Berufungsbeklagter - Berufung eingelegt und

ferner auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat wegen nicht ausräumbarer Unklarheiten über die Person

des Berufungsklägers die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner

Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft

nach § 574 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW

2003, 2174, für BGHZ bestimmt). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, die das Interesse der

Allgemeinheit nicht berührt. Entgegen der Beschwerde weicht das Landgericht

auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Manches spricht schon dafür, daß die Berufungsschrift, wie es ihr Ru-

brum nahelegt, nach den dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungs-

frist zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten so auszulegen war, daß

Klägerin und Berufungsklägerin - im Wege der Klageänderung - nunmehr die

ursprüngliche Gläubigerin P. V. GmbH sein sollte. Unter diesen Um-

ständen wäre die von der GmbH eingelegte Berufung unzulässig gewesen, weil

die GmbH durch das angefochtene Urteil formell nicht beschwert war und auch

für eine Rückabtretung der Forderung kein Anhalt bestand (vgl. dazu BGH,

Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358 f.), wäh-

rend die spätere erneute Berufungseinlegung durch den Kläger verfristet ge-

wesen wäre.

Im Ergebnis kann dies jedoch unentschieden bleiben. Denn jedenfalls

wäre dem Landgericht darin zuzustimmen, daß die Person des Berufungsklä-

gers wegen des Widerspruchs zwischen dem Inhalt der Berufungsschrift und

dem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils nicht zweifelsfrei klar war, wie es

erforderlich gewesen wäre. Die Unklarheit war durch Auslegung nicht zu behe-

ben. Die Beschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, daß prozessuale Erklä-

rungen grundsätzlich so auszulegen sind, wie es nach den Maßstäben der

Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei

entspricht (vgl. etwa BGHZ 147, 220, 224; BGH, Urteil vom 24. November 1999

- XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446). Ein gewillkürter Parteiwechsel in Ver-

bindung mit der Berufungseinlegung ist jedoch nicht ausnahmslos unzulässig

(vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996,

2799; Beschluß vom 7. Mai 2003 aaO). Zu entscheiden, ob auch im Streitfall

eine Ausnahme - mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit - in Betracht

kam, war aber im Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht Aufgabe des Landge-

richts und wäre allein auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohnehin

nicht möglich gewesen.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke