BGH Beschluß vom 31.07.2003 – III ZB 33/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 31. Juli
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
Landgerichts Leipzig - 16. Zivilkammer - vom 14. März 2003
- 16 S 7342/02 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
Gegenstandswert: 4.141,06
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der P. V.
GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abge-
wiesen. Hiergegen haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich
der Berufungsschrift namens der P. V. GmbH - ohne Bezeichnung der
Parteien als Berufungskläger und Berufungsbeklagter - Berufung eingelegt und
ferner auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat wegen nicht ausräumbarer Unklarheiten über die Person
des Berufungsklägers die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner
Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft
(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gleichwohl ist sie
nach § 574 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW
2003, 2174, für BGHZ bestimmt). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, die das Interesse der
Allgemeinheit nicht berührt. Entgegen der Beschwerde weicht das Landgericht
auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Manches spricht schon dafür, daß die Berufungsschrift, wie es ihr Ru-
brum nahelegt, nach den dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungs-
frist zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten so auszulegen war, daß
Klägerin und Berufungsklägerin - im Wege der Klageänderung - nunmehr die
ursprüngliche Gläubigerin P. V. GmbH sein sollte. Unter diesen Um-
ständen wäre die von der GmbH eingelegte Berufung unzulässig gewesen, weil
die GmbH durch das angefochtene Urteil formell nicht beschwert war und auch
für eine Rückabtretung der Forderung kein Anhalt bestand (vgl. dazu BGH,
Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358 f.), wäh-
rend die spätere erneute Berufungseinlegung durch den Kläger verfristet ge-
wesen wäre.
Im Ergebnis kann dies jedoch unentschieden bleiben. Denn jedenfalls
wäre dem Landgericht darin zuzustimmen, daß die Person des Berufungsklä-
gers wegen des Widerspruchs zwischen dem Inhalt der Berufungsschrift und
dem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils nicht zweifelsfrei klar war, wie es
erforderlich gewesen wäre. Die Unklarheit war durch Auslegung nicht zu behe-
ben. Die Beschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, daß prozessuale Erklä-
rungen grundsätzlich so auszulegen sind, wie es nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei
entspricht (vgl. etwa BGHZ 147, 220, 224; BGH, Urteil vom 24. November 1999
- XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446). Ein gewillkürter Parteiwechsel in Ver-
bindung mit der Berufungseinlegung ist jedoch nicht ausnahmslos unzulässig
(vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996,
2799; Beschluß vom 7. Mai 2003 aaO). Zu entscheiden, ob auch im Streitfall
eine Ausnahme - mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit - in Betracht
kam, war aber im Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht Aufgabe des Landge-
richts und wäre allein auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohnehin
nicht möglich gewesen.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke