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BGH Beschluß vom 07.05.2003 – XII ZB 191/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO §§ 574 Abs. 2, 522 Abs. 1 Nr. 4, 263; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1
1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-
den Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.
2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.
3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage
des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewie-
sen hat.
BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - OLG Schleswig
AG Mölln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des
2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Ober-
landesgerichts in Schleswig vom 23. September 2002 aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)
(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)
trägt 600
Gründe:
I.
Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit ihrer
nach Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf Zahlung
von Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen
Kläger zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem
wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. Da-
gegen legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Be-
rufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei-
tend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch die
Klägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen,
weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als un-
zulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allem
geltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu 1
nicht mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte es
die namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch als
solche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle der
Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der Senat dem - entgegen Piekenbrock/
Schulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat
§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehler-
hafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung
fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Wenzel NJW 2002, 3353,
3357 m.N.).
Für ihre gegenteilige Auffassung können die Rechtsbeschwerdeführer
sich auch nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof (Beschluß vom
26. September 2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbe-
schwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Vielmehr
wurde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der Begrün-
dung bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine
Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieser
Teil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffent-
licht.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574
Abs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten Klägerwechsels in
der Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt;
dies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintliche
Prozeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durch
Sachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begrün-
det und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe der
Inhaber des Rechts im Wege des Klägerwechsels das Berufungsverfahren im
eigenen Namen weiterführen kann.
2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der
Berufungsbegründung ein gewillkürter Parteiwechsel erklärt wurde, der sach-
dienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß die
Klägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenen
Namen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeß-
standschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klage
wegen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr vorlagen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1
sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der
(fristgerecht eingereichten) Berufungsbegründungsschrift sei die Berufung er-
klärtermaßen allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus folge
zugleich die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn ein
zulässiger Klägerwechsel in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der bishe-
rige Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe.
Ferner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bun-
desgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW
1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, daß
der im ersten Rechtszug erhobene Klaganspruch zumindest teilweise weiter-
verfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin in
Frage gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bis-
her nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hier
habe das Familiengericht den Klageanspruch der Klägerin auf Zahlung von
Kindesunterhalt zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungs-
instanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Klä-
ger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei.
Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand:
3. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbe-
gründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu 1
auszulegen sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch bei
einer solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der Auffas-
sung des Berufungsgerichts unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanz
erhobenen Klaganspruch mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgt
habe.
Der Senat kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeß-
erklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutref-
fend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen -
ein gewillkürter Klägerwechsel erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die Kläger
zu 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend ma-
chen, ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahren
nur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr im
eigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. Sie
ist damit als Partei aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. Zöller/Greger ZPO
23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgespro-
chene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben.
4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht be-
teiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Beru-
fung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Ber-
ger, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft
S. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR
2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September
1994 aaO unter 2 b bb). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von der
Klägerin zu 1 eingelegt worden, die Partei des erstinstanzlichen Verfahrens
war und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist.
5. Es trifft zwar zu, daß ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz
grundsätzlich eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom
24. März 1994 - VII ZR 159/92 - WM 1994, 1212, 1213 unter 2 c; BGH, Be-
schluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 b aa). Dies gilt jedenfalls
dann, wenn der Parteiwechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-
klärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittels
nicht mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auch
dann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht be-
teiligten Dritten bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklä-
rung des Parteiwechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO -
zugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anfor-
derungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen Partei einge-
legten Berufung zu stellen sind, wenn der Parteiwechsel vor Ablauf der Beru-
fungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue Partei das Rechts-
mittel fristgerecht begründet.
In einem solchen Fall kann die infolge des Parteiwechsels an die Stelle
des ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue Partei die Zulässigkeit
der rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte Begrün-
dung wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Beru-
fung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hier
vorliegenden Fall eines sachdienlichen Klägerwechsels, der der Zustimmung
des Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), ist keine prozessuale Not-
wendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegrün-
dung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprüngli-
chen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärung
des Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch Pfeiffer
LM § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund,
da neben der Klage des Rechtsinhabers im gleichen Prozeß kein Raum für
eine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist und
umgekehrt (vgl. BGHZ 123, 132, 136 m.N.).
Dem steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September
1994 aaO 3359 nicht entgegen, wie der VIII. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt
hat. Zwar ist dort (aaO unter 2 b aa) ausgeführt, der Klägerwechsel in zweiter
Instanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, an
der es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Auf
dieser Erwägung beruht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber letztlich
nicht. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus ande-
ren Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 b bb aaa) und die Frage,
die der erkennende Senat nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, näm-
lich ob es aus Gründen der Prozeßökonomie ausnahmsweise zulässig sein
kann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter in
den Prozeß eintritt, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung des
ursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für den
neuen Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 b bb).
6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzung
der Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der Angriff des Rechtsmittelführers
(auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer
gerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im
Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch
zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster In-
stanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - ZIP
2000, 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 b bb aaa und
vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - ZIP 1993, 64; BGH, Urteil vom
13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; a.A. Pfeiffer aaO und Alt-
meppen ZIP 1992, 449, 450 f. und ZIP 1993, 65 ff.).
Diese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß nunmehr
die Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren An-
spruch auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geän-
dert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihrem
Rechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Be-
schwer, die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil ab-
erkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidung
rechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629
Abs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nicht
vorgelegen hatte (so Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § 28
I 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im Ersturteil jedenfalls stillschwei-
gend mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstand-
schafter auftretende Partei prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180).
Allein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweite
der Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Novem-
ber 1999 - VIII ZR 78/98 - ZIP 2000, 149, 150 m. Anm. Marotzke EWiR 2000,
405, 406; Musielak/Weth ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die Rechtsmit-
telbefugnis des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben,
der möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zu-
vorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökono-
mie, da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiteren
Prozeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den Be-
klagten geltend zu machen, die Partei des ersten Verfahrens sei nicht prozeß-
führungsbefugt gewesen und die Rechtskraft des Ersturteils stehe seiner Klage
daher nicht entgegen (vgl. Grunsky aaO), oder aber die Rechtskraft des Erst-
urteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen
(vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch BGHZ 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127).
7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daher
keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und
der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr
über die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich der
Kläger zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.
Hahne
RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Weber-Monecke
Hahne
Wagenitz
Ahlt