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BGH Beschluß vom 07.05.2003 – XII ZB 191/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2003

in der Familiensache

XII ZB 191/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

ZPO §§ 574 Abs. 2, 522 Abs. 1 Nr. 4, 263; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1

1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-

den Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.

2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.

3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage

des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewie-

sen hat.

BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - OLG Schleswig

AG Mölln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des

2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Ober-

landesgerichts in Schleswig vom 23. September 2002 aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)

(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)

trägt 600

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit ihrer

nach Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf Zahlung

von Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen

Kläger zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem

wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. Da-

gegen legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Be-

rufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei-

tend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch die

Klägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen,

weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als un-

zulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allem

geltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu 1

nicht mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte es

die namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch als

solche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle der

Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzun-

gen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der Senat dem - entgegen Piekenbrock/

Schulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat

§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehler-

hafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung

fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Wenzel NJW 2002, 3353,

3357 m.N.).

Für ihre gegenteilige Auffassung können die Rechtsbeschwerdeführer

sich auch nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof (Beschluß vom

26. September 2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbe-

schwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne die

Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Vielmehr

wurde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der Begrün-

dung bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine

Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieser

Teil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffent-

licht.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574

Abs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten Klägerwechsels in

der Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt;

dies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintliche

Prozeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durch

Sachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begrün-

det und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe der

Inhaber des Rechts im Wege des Klägerwechsels das Berufungsverfahren im

eigenen Namen weiterführen kann.

2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der

Berufungsbegründung ein gewillkürter Parteiwechsel erklärt wurde, der sach-

dienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß die

Klägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenen

Namen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeß-

standschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klage

wegen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr vorlagen.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1

sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der

(fristgerecht eingereichten) Berufungsbegründungsschrift sei die Berufung er-

klärtermaßen allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus folge

zugleich die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn ein

zulässiger Klägerwechsel in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der bishe-

rige Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe.

Ferner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bun-

desgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW

1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, daß

der im ersten Rechtszug erhobene Klaganspruch zumindest teilweise weiter-

verfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin in

Frage gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bis-

her nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hier

habe das Familiengericht den Klageanspruch der Klägerin auf Zahlung von

Kindesunterhalt zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungs-

instanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Klä-

ger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei.

Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand:

3. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbe-

gründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu 1

auszulegen sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch bei

einer solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der Auffas-

sung des Berufungsgerichts unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanz

erhobenen Klaganspruch mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgt

habe.

Der Senat kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeß-

erklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutref-

fend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen -

ein gewillkürter Klägerwechsel erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die Kläger

zu 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend ma-

chen, ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahren

nur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr im

eigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. Sie

ist damit als Partei aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. Zöller/Greger ZPO

23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgespro-

chene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben.

4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht be-

teiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Beru-

fung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Ber-

ger, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft

S. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR

2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September

1994 aaO unter 2 b bb). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von der

Klägerin zu 1 eingelegt worden, die Partei des erstinstanzlichen Verfahrens

war und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist.

5. Es trifft zwar zu, daß ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz

grundsätzlich eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom

24. März 1994 - VII ZR 159/92 - WM 1994, 1212, 1213 unter 2 c; BGH, Be-

schluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 b aa). Dies gilt jedenfalls

dann, wenn der Parteiwechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-

klärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittels

nicht mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auch

dann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht be-

teiligten Dritten bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklä-

rung des Parteiwechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO -

zugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anfor-

derungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen Partei einge-

legten Berufung zu stellen sind, wenn der Parteiwechsel vor Ablauf der Beru-

fungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue Partei das Rechts-

mittel fristgerecht begründet.

In einem solchen Fall kann die infolge des Parteiwechsels an die Stelle

des ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue Partei die Zulässigkeit

der rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte Begrün-

dung wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Beru-

fung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hier

vorliegenden Fall eines sachdienlichen Klägerwechsels, der der Zustimmung

des Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), ist keine prozessuale Not-

wendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegrün-

dung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprüngli-

chen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärung

des Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch Pfeiffer

LM § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund,

da neben der Klage des Rechtsinhabers im gleichen Prozeß kein Raum für

eine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist und

umgekehrt (vgl. BGHZ 123, 132, 136 m.N.).

Dem steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September

1994 aaO 3359 nicht entgegen, wie der VIII. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt

hat. Zwar ist dort (aaO unter 2 b aa) ausgeführt, der Klägerwechsel in zweiter

Instanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, an

der es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Auf

dieser Erwägung beruht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber letztlich

nicht. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus ande-

ren Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 b bb aaa) und die Frage,

die der erkennende Senat nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, näm-

lich ob es aus Gründen der Prozeßökonomie ausnahmsweise zulässig sein

kann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter in

den Prozeß eintritt, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung des

ursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für den

neuen Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 b bb).

6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzung

der Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der Angriff des Rechtsmittelführers

(auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer

gerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im

Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch

zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster In-

stanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden

(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - ZIP

2000, 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 b bb aaa und

vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - ZIP 1993, 64; BGH, Urteil vom

13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; a.A. Pfeiffer aaO und Alt-

meppen ZIP 1992, 449, 450 f. und ZIP 1993, 65 ff.).

Diese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß nunmehr

die Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren An-

spruch auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geän-

dert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihrem

Rechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Be-

schwer, die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil ab-

erkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidung

rechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629

Abs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nicht

vorgelegen hatte (so Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § 28

I 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im Ersturteil jedenfalls stillschwei-

gend mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstand-

schafter auftretende Partei prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180).

Allein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweite

der Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Novem-

ber 1999 - VIII ZR 78/98 - ZIP 2000, 149, 150 m. Anm. Marotzke EWiR 2000,

405, 406; Musielak/Weth ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die Rechtsmit-

telbefugnis des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben,

der möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zu-

vorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökono-

mie, da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiteren

Prozeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den Be-

klagten geltend zu machen, die Partei des ersten Verfahrens sei nicht prozeß-

führungsbefugt gewesen und die Rechtskraft des Ersturteils stehe seiner Klage

daher nicht entgegen (vgl. Grunsky aaO), oder aber die Rechtskraft des Erst-

urteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen

(vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch BGHZ 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127).

7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daher

keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und

der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr

über die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich der

Kläger zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.

Hahne

RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Weber-Monecke

Hahne

Wagenitz

Ahlt