Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.08.2003 – 1 StR 302/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum ver-

sucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in ange-

trunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden und

hatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach der

generellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begrün-

dung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl.

hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) hätte daher

hier selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zu

Trinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschie-

bung sehr fern gelegen (vgl. BGHSt 43, 66, 77 f. m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf