BGH Urteil vom 05.08.2003 – 1 StR 302/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum ver-
sucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in ange-
trunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden und
hatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach der
generellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begrün-
hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) hätte daher
hier selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zu
Trinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschie-
bung sehr fern gelegen (vgl. BGHSt 43, 66, 77 f. m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Boetticher
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