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BGH Beschluss vom 05.08.2003 – 3 StR 231/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 231/03

BESCHLUSS

vom

5. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 10. Dezember 2002 wird verworfen; jedoch wird der

Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen

schweren Raubes und versuchten Diebstahls verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen

schweren Raubes und wegen versuchten besonders schweren Falls des Dieb-

stahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Gesamt-

strafe wurde gebildet aus der Einsatzstrafe für den schweren Raub von sechs

Jahren, einer Einzelstrafe für den versuchten Diebstahl von zehn Monaten so-

wie aus zwei einbezogenen Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und

zwei Jahren aus einer früheren Entscheidung. Die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch neu gefaßt,

weil die Bezeichnung einer Tat als gemeinschaftlich begangen sowie das Vor-

liegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die

Urteilsformel aufzunehmen ist (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25

m. w. N.).

1. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe gegen

den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, weil es den Angeklagten und

seinen Verteidiger über den Inhalt einer verfahrensbeendenden Absprache im

Unklaren gelassen habe. Ihr liegt folgender von der Revision vorgetragener

und insoweit durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden der Strafkam-

mer bestätigter Sachverhalt zugrunde:

Vor der Hauptverhandlung hatte es mehrere Telefonate zwischen dem

Verteidiger und dem Vorsitzenden darüber gegeben, ob das Verfahren "einver-

nehmlich" beendet werden könnte. Dabei wurde eine Einigung dahingehend

erzielt, daß der Angeklagte wegen der beiden angeklagten Taten (schwerer

Raub und versuchter Diebstahl) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens

vier Jahren und neun Monaten verurteilt werden würde, sofern er umfassend

geständig sei. In diesen Gesprächen, in denen sich die Beteiligten der Not-

wendigkeit, weitere Strafen einzubeziehen, noch nicht bewußt waren, wurde

auch erörtert, ob der Angeklagte die beiden Mitangeklagten belasten werde.

Dieser Aussageinhalt war erneut Gegenstand eines Telefonats kurz vor dem

Hauptverhandlungstermin sowie eines Gesprächs unmittelbar vor Beginn der

Hauptverhandlung, bei dem der Vorsitzende den Verteidiger fragte, ob "alles

beim Alten bleibe". In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sodann, ohne

daß zuvor die Gespräche zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden

zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden waren, (teil)geständige An-

gaben gemacht. Nach Abschluß des ersten Hauptverhandlungstages hat der

Vorsitzende dem Verteidiger mit den Worten, "auch im Strafrecht" gebe es "den

Wegfall der Geschäftsgrundlage", mitgeteilt, er fühle sich nicht mehr an die

vorherige Absprache gebunden.

Der Revisionsvortrag, es sei von Seiten der Strafkammer nachgefragt

worden, ob auch eine Belastung der Mitangeklagten erfolgen würde, worauf die

Verteidigung mit dem Hinweis reagiert habe, der Angeklagte könne aus eige-

nem Wissen dazu wenig sagen, wird durch die dienstliche Erklärung des Vor-

sitzenden nicht bestätigt. Dieser hat erklärt: Es sei der Verteidiger gewesen,

der auf die Mitteilung, die Kammer nehme bei geständiger Einlassung des An-

geklagten eine Strafobergrenze von fünf bis fünfeinhalb Jahren in Aussicht,

nachgefragt habe, ob eine weitere Strafmilderung in Betracht käme, wenn sein

Mandant auch die Mitangeklagten belaste. Daraufhin habe die Kammer für den

Fall einer Belastung auch der Mitangeklagten im Umfang des Anklagevorwurfs

eine Strafobergrenze von vier Jahren und neun Monaten in Aussicht gestellt. In

der Folgezeit hätten die Informationen des Verteidigers, ob eine solche Dritt-

belastung erfolgen werde, mehrfach gewechselt, das Gespräch mit dem Vertei-

diger unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung habe er, der Vorsitzende,

so verstanden, daß ein volles Geständnis und eine Drittbelastung im Sinne der

Anklage erfolgen werden. Wegen der gleichwohl bestehenden Unsicherheit

über den Inhalt der Aussage habe er aber eine abgesprochene Verständigung

in der Hauptverhandlung nicht protokolliert.

Der Revisionsvortrag, der Angeklagte habe gleich zu Beginn der Haupt-

verhandlung umfassend gestanden, wird durch die dienstliche Erklärung des

Vorsitzenden ebenfalls nicht bestätigt. Darin heißt es: Der Angeklagte habe am

ersten Hauptverhandlungstag weder die ihm vorgeworfene Tat umfassend ein-

geräumt noch die Mitangeklagten belastet. Unter dem Eindruck dieser Einlas-

sung habe der Verteidiger gegenüber ihm, dem Vorsitzenden, Verständnis da-

für geäußert, daß die Kammer an die Strafrahmenobergrenze nicht mehr ge-

bunden sei. Erst nach der Vernehmung der Geschädigten habe der Angeklagte

an späteren Hauptverhandlungstagen ein volles Geständnis abgelegt.

Die Revision rügt, der Grundsatz des fairen Verfahrens sei dadurch

verletzt, daß das Landgericht nicht klargestellt habe, welche inhaltlichen Anfor-

derungen es an das Geständnis gestellt hatte. Auf diese Weise habe sich der

Angeklagte in Erwartung einer Strafe von vier Jahren und neun Monaten für die

angeklagten Taten mit seinem Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung

jeder weiteren Verteidigungsmöglichkeit begeben.

2. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist

nicht verletzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte auch hin-

sichtlich seines eigenen Tatbeitrags ein Geständnis erst abgelegt hat, nach-

dem eine Beweisaufnahme durchgeführt worden war, also die auch aus seiner

Sicht vereinbarte Leistung nicht erbracht hat.

a) Der Angeklagte kann sich - wie der Senat bereits in einer anderen

Sache (BGH NStZ 2001, 555) entschieden hat - im Hinblick auf die verhängte

Strafe (Einzelstrafen von sechs Jahren und von zehn Monaten für die ange-

klagten Taten) schon deshalb nicht auf die mit dem Strafkammervorsitzenden

geführten Gespräche berufen, weil die Mindestbedingungen, die der Bundes-

gerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat (BGHSt 43,

195), nicht gewahrt sind. Danach muß eine Verständigung unter Mitwirkung

aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden. Das

Ergebnis der Absprache ist - da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvor-

gang handelt - im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten (BGHSt

43, 195, 206; 45, 227). Da dies nicht geschehen ist, kann der Angeklagte aus

Erklärungen des Vorsitzenden nichts für sich herleiten (vgl. auch BVerfG StV

2000, 3; BGH NStZ 2000, 495 mit Anm. Weider StV 2000, 540; Kuckein/Pfister

in FS 50 Jahre BGH, S. 641, 659). Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich nur

aus einer in öffentlicher Hauptverhandlung protokollierten Zusage einer Straf-

obergrenze (vgl. BGH StV 2003, 268).

b) Auch dadurch, daß der Strafkammervorsitzende das (Teil)Geständnis

des Angeklagten entgegennahm, ohne zuvor die Gespräche zwischen ihm und

dem Verteidiger offenzulegen, ist das Gebot fairer Verfahrensführung nicht

verletzt worden. Zwar wäre der Strafkammervorsitzende verpflichtet gewesen,

die Gespräche zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen: Wie sich

aus seiner Erklärung gegenüber dem Verteidiger nach dem ersten Verhand-

lungstag ergibt, wonach er sich aufgrund des Einlassungsverhaltens des An-

geklagten nicht mehr an die Verständigung gebunden fühle, ging der Vorsit-

zende zu Beginn der Verhandlung davon aus, sich mit dem Verteidiger ver-

ständigt zu haben. Allein die Unsicherheit des Vorsitzenden "hinsichtlich der zu

erwartenden Aussage" (wie es in seiner dienstlichen Äußerung wörtlich heißt)

bzw. seine Unsicherheit über den genauen Inhalt der getroffenen Abrede in

Bezug auf den Umfang des Geständnisses und das Ausmaß der Belastung der

Mitangeklagten konnte die Verpflichtung, die Gespräche zum Gegenstand ei-

ner Erörterung in der öffentlichen Hauptverhandlung zu machen, entgegen sei-

ner Einschätzung nicht beseitigen; diese Zweifel drängten im Gegenteil zu ei-

ner klärenden Erörterung. Indes durfte sich - wie in der Rechtsprechung aner-

kannt ist (vgl. BVerfG StV 2000, 3) - der Angeklagte insoweit nicht allein auf

das Verhalten des Vorsitzenden verlassen, sondern hätte durch seinen Vertei-

diger - ggf. durch Anrufung des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO - eine Offen-

legung herbeiführen müssen. Dies hätte dann zu einer Aufdeckung des zwi-

schen dem Strafkammervorsitzenden und dem Verteidiger möglicherweise be-

stehenden Dissenses und im Anschluß daran entweder zu einer unter

Einschluß aller Verfahrensbeteiligten erfolgten und nach den Mindestbedin-

gungen der Entscheidung BGHSt 43, 195 in der Hauptverhandlung protokol-

lierten Verständigung geführt oder dem Angeklagten erlaubt, über sein Vertei-

digungsverhalten neu zu entscheiden.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker