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BGH Urteil vom 06.08.2003 – 2 StR 180/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 180/03

URTEIL

vom

6. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender

und Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin des Nebenklägers,

Justizhauptsekretärin und Justizangestellte (bei der

Verkündung)

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Kassel vom 16. August 2002, ausgenommen die

Verurteilung wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstla-

dekurzwaffe sowie die Einziehungsanordnung, mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben je-

doch die äußeren Feststellungen zur Tötung der Ehefrau des

Angeklagten.

2. Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorgenannte Urteil

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

freigesprochen worden ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie

wegen unerlaubten Erwerbs einer solchen Waffe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von elf Jahren verurteilt, die halbautomatische Selbstladepistole hat es

eingezogen. Vom Vorwurf eines weiteren Tötungsdelikts (Tötung des A.

) hat die Schwurgerichtskammer den Angeklagten aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Jahre 1998 von ei-

ner unbekannten Person eine halbautomatische Selbstladepistole. Die Waffe

verwahrte er auf einem Betriebsgelände im Ö. in K. . Im Juli

2000 erhielt er Kenntnis von dem Gerücht, seine Ehefrau H. , das

spätere Tatopfer, habe ein außereheliches Verhältnis mit A. , dem

zweiten Tatopfer. Am 28. August 2000 traf sich A. mit dem Ange-

klagten auf dem Betriebsgelände. Dem Angeklagten gelang es dann auch, sei-

ne Ehefrau unter einem Vorwand dorthin zu locken. In einer über den Büros

gelegenen Wohnung kam es zu einem Zusammentreffen dieser drei Personen.

Während seines Aufenthalts in dieser Wohnung wurde A. mit

zwei Schüssen aus der Pistole entweder vom Angeklagten oder seiner Ehefrau

getötet. Anschließend erschoß der Angeklagte seine Ehefrau mit dieser Waffe.

Gegenüber den von ihm verständigten Polizeibeamten und gegenüber dem

Notarzt erklärte er, seine Ehefrau habe zunächst A. erschossen

und dann Selbstmord begangen. Entsprechende Angaben machte er auch in

der Hauptverhandlung.

Das Landgericht sieht es demgegenüber als erwiesen an, daß die Ehe-

frau des Angeklagten keinen Selbstmord begangen hat, sondern von diesem

erschossen worden ist. Ob A. vom Angeklagten oder seiner Ehe-

frau getötet worden ist, hält die Schwurgerichtskammer aber entgegen der An-

klage, die auch diese Tat dem Angeklagten anlastet, für ungeklärt und hat ihn

insoweit freigesprochen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich, soweit der Angeklagte hin-

sichtlich des Vorwurfs der Tötung des A. freigesprochen worden

ist, die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung

sachlichen und formellen Rechts gestützten Revisionen. Die Staatsanwalt-

schaft erstrebt darüber hinaus eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mor-

des hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau.

II.

Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, einer Erörterung der

Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an des-

sen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisions-

gericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob

dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist

dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken-

haft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Recht-

lich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie erken-

nen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurtei-

lung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat,

daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von

niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach

der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünfti-

ge und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht

zuläßt (st. Rspr.).

In der Beweiswürdigung selbst muß der Tatrichter sich mit allen festge-

stellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu

Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Dabei muß sich

aus den Urteilsgründen ergeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht

nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezo-

gen wurden. Denn die Indizien können in ihrer Gesamtheit dem Gericht die

entsprechende Überzeugung vermitteln, auch wenn eine Mehrzahl von Be-

weisanzeichen jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft eines

Angeklagten ausreicht (vgl. u.a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11;

Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48).

2. Diesen Anforderungen wird das Urteil, soweit der Angeklagte freige-

sprochen worden ist, nicht gerecht.

a) Die Urteilsgründe lassen eine Überspannung der Anforderungen an

eine Verurteilung besorgen. Die Annahme, auch die Ehefrau des Angeklagten

käme als Täterin hinsichtlich der Tötung des A. in Betracht, war

nach der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau habe

Selbstmord begangen, äußerst unwahrscheinlich und fernliegend. Das Landge-

richt hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob nicht die wenigen für eine

Täterschaft der Ehefrau des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte schon

dadurch relativiert worden sind, daß der Angeklagte nach den Feststellungen

versucht hat, deren Selbstmord vorzutäuschen. Zwar kann grundsätzlich eine

widerlegte Einlassung allein nicht zur Grundlage einer dem Angeklagten un-

günstigen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden (vgl. BGH NStZ 1997, 96),

etwas anderes muß aber gelten, wenn sich bei einem komplexen Tatgesche-

hen solche Teile der Einlassung als unrichtig erwiesen, die für die Beurteilung

des gesamten Geschehens von wesentlicher Bedeutung sind und nicht losge-

löst von dem anderen Teil beurteilt werden können. In einem solchen Fall darf

bei der Beweiswürdigung die Widerlegung der Einlassung nicht außer acht

bleiben (vgl. auch BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). Der Tatrichter

hätte im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar darlegen müssen,

daß hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der lebensfremd erschei-

nenden Einlassung zur Tötung des A. bestehen. Dazu kommt,

daß die Angaben des Angeklagten zum Tathergang ganz erheblich an Glaub-

haftigkeit verloren, weil dieser seine Einlassung zum Tatgeschehen jeweils

dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der

Sachverständigen, anpaßte (vgl. UA S. 88, 94), wobei die Schwurgerichtskam-

mer sich auch nicht damit auseinandersetzt, ob und welche Angaben der An-

geklagte zu den Vorfällen früher gemacht hat.

b) Soweit das Landgericht eine Verurteilung ablehnt, weil "nach Würdi-

gung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise Zweifel verbleiben", ob

der Angeklagte auch A. getötet hat und dabei die Indizien, die

gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, nur aufzählt (UA S. 88 ff.),

deutet dies auf eine fehlerhafte Anwendung des "Zweifelssatzes" hin. Denn

dieser Grundsatz gilt nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich

ein Schluß auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen

werden kann, sondern nur für die abschließende zusammenfassende Würdi-

gung aller Indiztatsachen (vgl. im einzelnen BGH NStZ 2001, 609 = BGHR

StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m. w. N.).

c) Diese Gesamtwürdigung fehlt jedoch. Die Schwurgerichtskammer hat

die für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gründe auf-

gezählt und isoliert gewürdigt, eine Gesamtprüfung und -würdigung aller Be-

weisanzeichen jedoch nicht vorgenommen. Die erheblichen für eine Täter-

schaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hätten jedoch in eine

Gesamtabwägung mit den wenigen gegen seine Täterschaft sprechenden Ge-

sichtspunkten einbezogen werden müssen. Die lediglich summarische Fest-

stellung der Indizien ohne eine Bewertung wird den Anforderungen an eine

sachgerechte Beweiswürdigung nicht gerecht. Abgewogen werden mußte in-

soweit unter anderem, daß den auf eine Berührung der Tatwaffe durch

H. hindeutenden DNA-Spuren an der Pistole (UA S. 89 - 92) und den an

ihren Händen gesicherten Schmauchspuren (UA S. 92 - 95) keine Beweisbe-

deutung für ihre Täterschaft zukam, wenn der Angeklagte einen Selbstmord

seiner Ehefrau vorgetäuscht hat, wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei aus-

geht. Ein Berühren der Tatwaffe war in diesem Zusammenhang unbedingt er-

forderlich, um Kontaktspuren des Tatopfers zu verursachen. Wichtig für die

Gesamtwürdigung wäre auch gewesen, daß ein Motiv für eine Tötung des

A. durch H. fern lag, nachdem der Angeklagte seine Ehefrau

nur unter einem Vorwand dazu gebracht hatte, ihn zum Anwesen Ö.

zu begleiten (UA S. 27 - 33), wo sich A. mit Wissen des Ange-

klagten befand.

Die fehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit

der Angeklagte vom Vorwurf der Tötung des A. freigesprochen

worden ist.

3. Keinen Bestand haben kann das Urteil des Landgerichts auch, soweit

der Angeklagte hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau nur wegen Totschlags

(§ 212 StGB), nicht aber wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt worden ist.

Denn eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen der Tötung des

A. kann Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung der Tat zum

Nachteil der Ehefrau des Angeklagten haben. Zumindest die Annahme niedri-

ger Beweggründe oder die Verdeckung einer anderen Straftat liegt dann nicht

fern. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgesche-

hen der Tötung von H. können jedoch aufrechterhalten bleiben.

Bode Detter Otten

Fischer Roggenbuck