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BGH Beschluss vom 05.08.2005 – 2 StR 195/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 195/05

BESCHLUSS

vom

5. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 23. Dezember 2004 aufgehoben, soweit die

besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Kassel hatte den Angeklagten durch Urteil vom

16. August 2002 wegen Totschlags in Tateinheit mit Führen einer halbautoma-

tischen Selbstladekurzwaffe sowie wegen Erwerbs einer solchen Waffe zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung der Tat-

waffe angeordnet. Vom Vorwurf eines weiteren Tötungsdelikts hatte das Land-

gericht den Angeklagten freigesprochen.

Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft

und des Nebenklägers durch Urteil vom 6. August 2003 - 2 StR 180/03 - mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; ausgenommen die Verurteilung

wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und deren Ein-

ziehung. Die äußeren Feststellungen zur Tötung der Ehefrau des Angeklagten

wurden aufrecht erhalten.

Durch Urteil vom 23. Dezember 2004 hat das Landgericht den Angeklag-

ten nun wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Führen einer

halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, und wegen des rechtskräftig festge-

stellten Erwerbs dieser Waffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Ge-

samtstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Re-

vision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die besondere

Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festgestellt wurde; im Übrigen

ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Zurückweisung des Antrags, der Entscheidung nicht diejenigen

Feststellungen zu Grunde zu legen, deren Aufrechterhaltung der Senat im Ur-

teil vom 6. August 2003 angeordnet hatte, und das Absehen von einer erneu-

ten Beweisaufnahme zu diesen Tatsachen verstieß entgegen der Auffassung

der Revision nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; es sind auch weder die

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) noch § 353 Abs. 2 StPO verletzt. Die

Aufrechterhaltung rechtsfehlerfrei getroffener tatrichterlicher Feststellungen

entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 30,

34 f.; 33, 378, 382; vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 353 Rdn. 24 ff.; Meyer-

Goßner StPO 48. Aufl. § 353 Rdn. 15; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25.

Aufl., § 353 Rdn. 18 ff., jeweils m.w.N.). Ihr steht im vorliegenden Fall auch

nicht entgegen, dass die beiden angeklagten Tötungshandlungen in unmittel-

barem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang standen und dass die rechts-

kräftigen Feststellungen zur Tötung der Ehefrau des Angeklagten Indizwirkung

auch für die Tötung des weiteren Tatopfers A. haben konnten. Die äußeren

Umstände waren daher in dem durch Senatsurteil vom 6. August 2003 be-

zeichneten Umfang, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,

auch insoweit rechtskräftig festgestellt, als sie Grundlagen für Feststellungen

zur Tötung des A. enthielten.

2. Auf dieser verfahrensrechtlich zutreffenden Grundlage begegnet die

Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft und zum Schuldspruch we-

gen Mordes auch hinsichtlich des Tatopfers A. unter sachlich-rechtlichen Ge-

sichtspunkten im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.

Nicht rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auflistung von lediglich drei mög-

lichen Varianten des Tathergangs (UA S. 20/21) und ihre Kombination mit als

möglich angesehenen Varianten eines denkbaren Motivs für die Tötung des A.

entweder durch die Ehefrau des Angeklagten oder durch diesen selbst (UA S.

34 f.).

Als mögliche Tatvarianten hat das Landgericht zum Ersten angenom-

men, der Angeklagte könne von vornherein entschlossen gewesen sein, seine

Ehefrau und den A. zu töten; er könne daher nach dem Zusammentreffen in der

Wohnung sofort auf den völlig überraschten A. geschossen haben. Zum Zwei-

ten sei es möglich, dass es zunächst zu einer Aussprache über das Gerücht

eines außerehelichen Verhältnisses des A. mit der Ehefrau des Angeklagten

gekommen sei. Im Verlaufe dieser Aussprache, die nicht zu einer Entkräftung

des Gerüchts geführt haben könne, habe sich der Angeklagte möglicherweise

spontan entschlossen, seine Pistole zu ziehen und den hiervon überraschten

A. zu erschießen. Zum Dritten sei es möglich, dass der Angeklagte den A. zu-

nächst mit vorgehaltener Waffe zu einer Aussprache gezwungen habe, jedoch

von vornherein und schon beim überraschenden Ziehen der Pistole zur Tötung

entschlossen war, gleichgültig, was der A. erklärte.

Diese Aufzählung denkbarer Tatvarianten hat das Landgericht ersicht-

lich als denkgesetzlich abschließend behandelt; die weitere Beweiswürdigung

nimmt hierauf in teilweise schematisch wirkender Weise Bezug. Das ist unzu-

treffend, denn es ist eine weitere Variante denkbar: Der Angeklagte könnte den

A. und seine Ehefrau mit vorgehaltener Waffe zu einer "Aussprache" gezwun-

gen haben, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits zur Tötung entschlossen gewe-

sen zu sein. Die Aussprache könnte - was das Landgericht ausdrücklich für

möglich hält (UA S. 42) - ergeben haben, dass das Gerücht über ein außerehe-

liches Verhältnis entweder zutraf oder jedenfalls nicht widerlegt wurde. Der An-

geklagte könnte sich nunmehr, als Reaktion auf das Ergebnis der erzwungenen

Aussprache, zur Tötung entschlossen haben. Diese Tatvariante ist nicht nur

theoretisch denkbar, sondern erscheint auch jedenfalls lebensnäher als die

dritte vom Landgericht erwogene Variante.

Auch unter Berücksichtigung dieser rechtsfehlerhaften Verengung und

der teilweise missverständlichen Formulierungen der Urteilsgründe ist die Be-

weiswürdigung zur Tötung des A. durch den Angeklagten aber im Ergebnis

rechtsfehlerfrei. Zwar könnten einzelne Formulierungen der Urteilsgründe dar-

auf hindeuten, das Landgericht habe die Beweiswürdigung als schematische,

denkgesetzlich zwingende Ableitung angesehen. Der Gesamtzusammenhang

der Urteilsgründe belegt aber, dass der Tatrichter seine Überzeugung auf eine

Gesamtwürdigung aller - gravierenden - Indizien für die Täterschaft des Ange-

klagten gestützt hat.

Der Schuldspruch wegen zweifachen Mordes ist nicht zu beanstanden.

Die Annahme des Mordmerkmals niedriger Beweggründe bei beiden Tötungen

begegnet keinen Bedenken. Die Annahme des weiteren Mordmerkmals der

Verdeckungsabsicht bei der Tötung der Ehefrau des Angeklagten hat das

Landgericht zwar nicht im Einzelnen begründet. Es drängt sich aber nach den

Feststellungen auf, wonach der Angeklagte die Tatwaffe nach der Tötung sei-

ner Ehefrau abwischte und in die Hand der Toten schob, um seine Einlassung

zu stützen, seine Ehefrau habe zunächst den A. und dann sich selbst erschos-

sen.

Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei.

3. Keinen Bestand hat aber die Feststellung besonders schwerer Schuld

gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Landgericht hat dieser Feststellung als

einen von drei "wesentlichen Gesichtspunkten" zu Grunde gelegt, "dass gleich

bei beiden Mordtaten jeweils zwei Mordmerkmale erfüllt waren" (UA S. 48); hin-

sichtlich der Tötung des A. hat es den eigenständigen schweren Unrechtsge-

halt der Heimtücke neben dem Merkmal der niedrigen Beweggründe ausdrück-

lich hervorgehoben (UA S. 48 f.).

Diese Wertung beruht nicht auf tragfähigen Grundlagen. Wie oben unter

2. ausgeführt, hat das Landgericht eine mögliche, nach den Umständen nicht

fern liegende Tatvariante nicht gesehen, bei welcher die Annahme von Heimtü-

cke nicht gerechtfertigt wäre, weil A. zum Zeitpunkt des Tötungsentschlusses

nicht arglos gewesen wäre. Wenn diese Möglichkeit aber nicht auszuschließen

war, musste sie als dem Angeklagten Günstigste der Bewertung der Schuld-

schwere zu Grunde gelegt werden; diese durfte daher nicht auf das Vorliegen

von zwei Mordmerkmalen gestützt werden.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Feststellung besonders

schwerer Schuld. Die tatsächlichen Feststellungen hierzu können aber aufrecht

erhalten werden, da es sich um einen Wertungsfehler auf einer unzureichen-

den Tatsachengrundlage handelt, die aber insoweit vom Senat abschließend

beurteilt werden kann. Der neue Tatrichter wird die Möglichkeit einer auf nied-

rigen Beweggründen beruhenden, aber nicht heimtückischen Tötung des A. zu

Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und einer erneuten umfassenden

Gesamtwürdigung zur Frage der besonderen Schuldschwere zu Grunde zu

legen haben.

Rissing-van Saan Bode Otten

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