Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.08.2003 – 2 ARs 280/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. August 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

Az.: 520 Js 4514/02 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 21 Js 13/02 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 9 KLs - G 1/03 Landgericht Bielefeld Az.: 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) Amtsgericht Bad Iburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. August 2003 beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängige

Verfahren 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) wird zu dem beim Landge-

richt Bielefeld anhängigen Verfahren 9 KLs - G 1/03 verbunden.

Gründe

Das Landgericht Bielefeld, das ein Verfahren gegen den dort angeklag-

ten

G. eröffnet hat,

ist bereit, das beim Amtsgericht

- Schöffengericht - Bad Iburg gegen G. und W. anhängige

Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sache zur Ent-

scheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2

StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amts-

gericht Bad Iburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in

Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Ver-

fahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vor

dem Amtsgericht

- Schöffengericht

- Bad

Iburg

noch

nicht

eröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Ver-

bindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Ab-

urteilung sachdienlich.

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