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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 2 ARs 405/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 405/06 2 AR 222/06

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs

Az.: 176 Js 78505/02 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 31 Ds 95 Js 7250/06 Amtsgericht Lörrach Az.: 5 Ls 176 Js 78505/02 Amtsgericht Ludwigsburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. Oktober 2006 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts - Schöffengericht - Ludwigsburg auf

Verbindung der vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgege-

benen Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 mit der beim Amtsgericht

- Schöffengericht - Ludwigsburg angeklagten Strafsache 5 Ls 176

Js 78505/02 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom

21. August 2006 ausgeführt:

"Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht

erfolgen. Das Verfahren des Amtsgerichts Lörrach wird vom Strafrich-

ter, dasjenige des Amtsgerichts Ludwigsburg vom Schöffengericht ge-

führt. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht

höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur

unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl.

BGHSt 22, 232). Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar

auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium

befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen

Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das

Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli

1988 - 2 ARs 342/88 -). Daran fehlt es hier; das Amtsgericht Ludwigs-

burg hat in der bei ihm angeklagten Sache noch keinen Eröffnungsbe-

schluss erlassen (vgl. Vermerk Bl. 160 AG Ludwigsburg 5 Ls 176 Js

78505/02). Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom

Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen

einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2

ARs 211/05 -)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan

Bode

Otten

Fischer

Roggenbuck