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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 2 ARs 405/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs
Az.: 176 Js 78505/02 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 31 Ds 95 Js 7250/06 Amtsgericht Lörrach Az.: 5 Ls 176 Js 78505/02 Amtsgericht Ludwigsburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts - Schöffengericht - Ludwigsburg auf
Verbindung der vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgege-
benen Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 mit der beim Amtsgericht
- Schöffengericht - Ludwigsburg angeklagten Strafsache 5 Ls 176
Js 78505/02 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom
21. August 2006 ausgeführt:
"Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
erfolgen. Das Verfahren des Amtsgerichts Lörrach wird vom Strafrich-
ter, dasjenige des Amtsgerichts Ludwigsburg vom Schöffengericht ge-
führt. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht
höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur
unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl.
BGHSt 22, 232). Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar
auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium
befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen
Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das
Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli
1988 - 2 ARs 342/88 -). Daran fehlt es hier; das Amtsgericht Ludwigs-
burg hat in der bei ihm angeklagten Sache noch keinen Eröffnungsbe-
schluss erlassen (vgl. Vermerk Bl. 160 AG Ludwigsburg 5 Ls 176 Js
78505/02). Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom
Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen
einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2
ARs 211/05 -)."
2
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan
Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck