Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.08.2003 – 1 StR 111/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 111/03

URTEIL

vom

12. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ge-

gen das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 17. Mai

2002 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem An-

geklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen trägt die Staatskasse. Die Nebenkläger tragen die

Kosten ihrer Revisionen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte und sein Bruder, der frühere Mitangeklagte M.

G. , wurden vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Die Revisionen der

Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger richten sich gegen den Freispruch

des Angeklagten, hinsichtlich M. G. wurden sie wieder zurückge-

nommen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf eine Verfahrensrüge und die

näher ausgeführte Sachrüge gestützt, die Revisionen der Nebenkläger auf die

Sachrüge, wobei die Ausführungen hierzu im wesentlichen den Ausführungen

der Staatsanwaltschaft entsprechen.

Die im Ergebnis auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen

bleiben erfolglos.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

Die Angeklagten hatten Auseinandersetzungen mit Ak. , der im

Zusammenhang mit der Anpachtung eines Lokals durch die Angeklagten

Geldforderungen gegen sie erhob. Sollten die Angeklagten bis 9. November

1998 nicht zahlen, so stand zumindest im Raum, sollte das Lokal Ak. übertra-

gen werden. Am späten Abend des 8. November wurde Ak. telefonisch vom

Angeklagten A. G. in das Lokal bestellt; er glaubte, er bekomme sein Geld

und fuhr hin, obwohl er stark erkältet war. Seither wurde er nicht mehr lebend

gesehen. Am 5. April 1999 wurde die Leiche des erschossenen Ak. etwa acht

km von dem Lokal entfernt an einsamer Stelle aufgefunden. Sie war in Tischtü-

cher gewickelt, die aus dem Lokal stammten. Der PKW Ak. s, der am späten

Abend des 8. November 1998 noch vor dem Lokal gestanden hatte, war bereits

am 10. November 1998 in der Nähe des Lokals auf einem Parkplatz gefunden

worden.

2. Den Angeklagten war vorgeworfen worden, daß entweder in dem Lo-

kal oder in dessen Nähe einer von ihnen im Einverständnis und im Beisein des

anderen Ak. erschossen habe; möglicherweise habe aber auch eine dritte

Person ihn auf Veranlassung der Angeklagten und in deren Anwesenheit er-

schossen.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme bejaht die Strafkammer einen er-

heblichen ("gesteigerten") Verdacht gegen beide Angeklagte, insbesondere

aber gegen den Angeklagten A. G. , daß sie den Tod Ak. s zu verant-

worten haben. Es bleibe aber völlig unklar, wer geschossen habe und ob dies

auf Grund eines gemeinsamen Tatplans geschehen sei. Es sei möglich, daß

Ak. nur zum Zweck der Einschüchterung in das Lokal einbestellt worden sei.

Immerhin habe der Angeklagte A. G. durch die Einbestellung Ak. s mit-

tels eines zunächst von einer Tochter Ak. s angenommenen Telefonanrufs

"fast automatisch" einen Tatverdacht auf sich gelenkt, was gegen eine geplante

Tötung sprechen könne. Auf der Grundlage der Annahme einer Einbestellung

nur zur Einschüchterung sei nicht auszuschließen, daß sich Ak. , wofür ange-

fallene Erkenntnisse zu seiner Persönlichkeit ("uneinsichtig, widerspenstig")

sprechen könnten, bei dieser Besprechung nicht habe beeindrucken lassen.

Dann könne das Treffen auch eskaliert sein, wobei einer der Anwesenden Ak.

erschossen habe. Bei solchem Geschehensablauf könne dies dann aber nur

dem Schützen selbst - gewissermaßen nach den Grundsätzen des "Exzesses"

- zugerechnet werden. Wer der Schütze aber sei, sei nicht festzustellen. Da die

Angeklagten Brüder seien, könne gemäß § 258 Abs. 4 StGB keine Bestrafung

wegen einer Strafvereitelung durch Beseitigung der Leiche erfolgen.

An dieser Beweiswürdigung könne insbesondere auch die Aussage des

Zeugen D. nichts ändern. Dieser war lange V-Mann für die Polizeidi-

rektion H. und andere Behörden und im Bereich Rauschgift- und

Falschgeldkriminalität erfolgreich tätig. Er wurde am 6. April 1999 wegen eige-

ner Rauschgiftgeschäfte verhaftet - inzwischen ist er deshalb rechtskräftig zu

drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt - und alsbald aus Sicherheitsgründen aus

dem Raum H. nach W. verlegt. Er war ab 9. April 1999 für neun

Wochen Zellengenosse des an diesem Tag verhafteten Angeklagten M.

G. . Im Juni 1999 meldete sich D. bei den Behörden und

schilderte im einzelnen, daß sein Zellengenosse ihm gegenüber eingeräumt

habe, Ak. sei von zwei zu diesem Zwecke gedungenen Mördern, Kurden aus

Italien, erschossen worden, weil er wegen seiner Geldforderungen lästig ge-

worden sei; er, M. G. , sei aber unschuldig.

Die Strafkammer konnte aber, auch nach Anhörung des gemäß § 220

StPO in die Sitzung gestellten aussagepsychologischen Sachverständigen

Prof. Köhnken (Kiel) nicht ausschließen, daß D. absichtlich falsche

Angaben gemacht habe, um sich eigene Vorteile im Zusammenhang mit dem

damals gegen ihn anhängigen Verfahren zu verschaffen.

3. Mit ihrer Verfahrensrüge macht die Staatsanwaltschaft geltend, die

Strafkammer habe einen Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sach-

verständigen zu Unrecht zurückgewiesen. Gestützt war der Antrag auf das

Vorbringen, das Gutachten von Prof. Köhnken weise methodische Mängel auf.

Ohne daß es auf weiteres ankäme, ist die Rüge entgegen § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben:

Das Gutachten ist in nicht unerheblichen Teilen durch Bezugnahmen,

z.B. auf Seitenzahlen oder Abschnitte oder durch Zusammenfassungen (z.B.

"einige Realitätskriterien") wiedergegeben. Dies war im Rahmen des Beweis-

antrags gegenüber dem Landgericht unbedenklich, da diesem das Gutachten

bekannt war und vorlag. Das Revisionsgericht prüft dagegen die Schlüssigkeit

von Verfahrensrügen nur anhand des Revisionsvorbringens. Angesichts der

dargelegten Art der Schilderung vermittelt die Revisionsbegründung nicht die

umfassende Kenntnis des Gutachtens, die erforderlich wäre, um in eine Prü-

fung darüber einzutreten, ob das Gutachten von Prof. Köhnken, dessen gene-

relle "Sachkunde und ... wissenschaftliche Reputation" die Strafkammer zu-

treffend ("einer der führenden Wissenschaftler auf dem Gebiet der Glaubwür-

digkeitsbegutachtung") bewertet und belegt hat, Methodenfehler enthalten

könnte. Der Senat bemerkt jedoch, daß auch im übrigen das Revisionsvorbrin-

gen die Möglichkeit methodischer Mängel nicht naheliegend erscheinen läßt.

Insoweit verweist er auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im An-

schreiben vom 12. Mai 2003.

4. Das Vorbringen der Revision zur Begründung der Sachrüge richtet

sich gegen die Beweiswürdigung.

a) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewißheit gewinnen und

spricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmä-

ßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt

nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders ge-

würdigt oder Zweifel überwunden hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom

26. Juni 2003 - 1 StR 269/02; vgl. auch zusammenfassend Schoreit in KK

5. Aufl. § 261 Rdn. 5 m.N.). Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn

eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd erscheinen" mag

(BGH NStZ 1984, 180). Es gibt nämlich im Strafprozeß keinen Beweis des

ersten Anscheins, der nicht auf Gewißheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeit

eines Geschehensablaufs beruht (vgl. BGH aaO, Eisenberg, Beweisrecht der

StPO, 4. Aufl. Rdn. 104 m.N.).

Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft,

wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert,

widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Er-

fahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiß-

heit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH aaO; NJW

2002, 2188, 2189 jew.m.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den

Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß

konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können (vgl.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 47). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz

noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,

für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (BGH aaO

m.N.).

b) Soweit sich die Revision mit Einzelausführungen gegen die Beweis-

würdigung wendet, stützt sie sich in weiten Teilen auf urteilsfremde Tatsachen.

So wird etwa die Aussage des Zeugen D. eingehend dargelegt und

ein Rechtsfehler darin gesehen, daß das Urteil nicht "überprüft" werden könne,

weil die Urteilsfeststellungen zu den Aussagen dieses Zeugen nicht deckungs-

gleich mit der genannten Schilderung seien. Ähnlich heißt es in anderem Zu-

sammenhang, die Strafkammer habe bestimmte "in den Urteilsgründen nicht

wiedergegebene Angaben" eines Zeugen nicht in ihre Erwägungen einbezo-

gen.

Bei alledem ist verkannt, daß das Revisionsgericht weder den Gang und

das Ergebnis der Beweisaufnahme rekonstruiert, noch den Akteninhalt mit den

Urteilsgründen abgleicht (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Wahl in NJW -

Sonderheft für G. Schäfer 2002, 73 m.N.).

c) Auch im übrigen ist ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung weder

von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die zentralen Erwägungen

der Strafkammer, die Art der Einbestellung Ak. s könne gegen eine geplante

Tötung sprechen und die Möglichkeit einer Eskalation ergebe sich aus den zur

Persönlichkeit Ak. s angefallenen Erkenntnissen, knüpfen an konkrete An-

haltspunkte an und überschreiten auch sonst die aufgezeigten Grenzen tat-

richterlicher Beweiswürdigung nicht, selbst wenn eine geplante Tat wahr-

scheinlicher erscheinen mag, als die "Exzesshypothese". Das Revisionsvor-

bringen - soweit es nicht, wie dargelegt, an urteilsfremde Feststellungen an-

knüpft - beschränkt sich trotz seiner Ausführlichkeit letztlich insgesamt darauf,

aufzuzeigen, daß auch eine solche Beweiswürdigung möglich wäre. An Formu-

lierungen, wonach etwa bestimmte Überlegungen "nicht überzeugen", weil an-

deren Gesichtspunkten nicht das "angemessene Gewicht" eingeräumt sei, wird

deutlich, daß die Revision ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Be-

weiswürdigung des Tatrichters setzen will, ohne dabei jedoch Rechtsfehler auf-

zuzeigen.

d) Auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts führen letztlich zu

keinem anderen Ergebnis. So setzt er etwa den Erwägungen der Strafkammer,

die Beseitigung der Leiche spreche nicht gegen eine nicht geplante Tötung, da

eine solche Beseitigung auch improvisiert sein könne, die Erwägung entgegen,

das Nachtatverhalten spreche dafür, daß eine Tötung Ak. s "zumindest be-

dingt eingeplant" gewesen sei. Auch insoweit ist lediglich eine andere Ge-

wichtung der angefallenen Erkenntnisse vorgenommen. Ähnliches gilt für die

Erwägungen, die daran anknüpfen, daß Ak. damit rechnete, daß sein Aufent-

halt in dem Lokal nicht von langer Dauer sein werde oder zu den Ausführungen

zu den festgestellten Aussagen eines Zeugen Ü. gegenüber der Polizei.

Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer aus den Aussagen die-

ses Zeugen keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse zieht: Ü. , der

sich im Ermittlungsverfahren "von Vernehmung zu Vernehmung genauer und

besser erinnert habe", sei "intellektuell und psychisch" überfordert gewesen;

seine Aussagen seien widersprüchlich, wobei der Zeuge P. , ein Verneh-

mungsbeamter, "offen und ehrlich eingeräumt habe, daß er eben den Zeugen

habe reden lassen" ohne den Widersprüchen in der Aussage nachzugehen.

Mit Erwägungen, wonach etwa die Aussagen Ü. s auch anders erklär-

bar seien und "keine essentiellen, unauflösbaren ... Widersprüche" aufwiesen,

wird zwar die Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung, nicht aber ein

Rechtsfehler im dargelegten Sinne aufgezeigt.

Angesichts der umfangreichen, wenn auch letztlich vergeblichen, wie sie

es ausdrückt, "Anstrengungen" der Strafkammer, ihre Zweifel zu überwinden, in

deren Rahmen sie eingehend auf die von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung

aller Indizien verweist, kann der Senat schließlich auch nicht die Sorge teilen,

die Strafkammer könnte gegen den Angeklagten sprechende Indizien aus dem

Blick verloren oder nur isoliert gewürdigt haben.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf