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BGH Beschluss vom 12.08.2003 – 5 StR 289/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. August 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003
beschlossen:
1. Nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom
28. Januar 2003 hat die Staatskasse die Kosten des
Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten
B entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten B
und E wird das vorgenannte Urteil nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben in den Aussprüchen über die
jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen und hinsichtlich des
Angeklagten B , soweit dessen Fahr-
erlaubnis entzogen wurde; diese Anordnung entfällt.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Gesamtfrei-
heitsstrafen – und auch zur Entscheidung über die Ko-
sten der Revisionen der Angeklagten – an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem
Fall mit einer nicht geringen Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt, einen ihm gehörenden PKW eingezogen, seine Fahrer-
laubnis unter Verhängung einer Sperre von zwei Jahren entzogen und den
Verfall von 130 Euro angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Den
Angeklagten E hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln
unter Einbeziehung anderweitig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von
150 Euro angeordnet. Die mit Sachrügen begründeten Revisionen der Ange-
klagten führen zu dem im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte E
im Mai 2002 den aus Passau zugereisten K kennen, der in Neu-
ruppin Ecstasy-Tabletten und Speed kaufen wollte. Der Angeklagte E
verwies ihn an den Angeklagten B , der mit Hilfe seines
PKW von Dritten 1000 Tabletten Ecstasy und 50 g Amphetamin besorgte
und diese Rauschgifte an K verkaufte. Beide Angeklagte verkauften
ferner am 27. Juli 2002 an K – getrennt voneinander und auf dessen
Initiative – weitere Ecstasy-Tabletten (E 1000; B
1500) und Amphetamin (E 110 g). Der Angeklagte B
beschaffte sich am 7. August 2002 unter erneutem Einsatz seines PKW
10.000 Ecstasy-Tabletten und ein Kilogramm Amphetamin für ein von K
nach seiner Festnahme in Passau auf kriminalpolizeiliche Weisung initi-
iertes Scheingeschäft.
1. Die gegen den Angeklagten B aus den Einzelstrafen
acht Monate, zehn Monate und zwei Jahre Freiheitsstrafe gebildete Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren hat wegen eines Wertungsfehlers keinen Be-
stand. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erwogen, daß bei der Ge-
samtstrafenbildung eine enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung
der drei Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl.
BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Schäfer, Praxis der Strafzumessung
3. Aufl. Rdn. 662). Es hat die Taten aber als "voneinander völlig unabhängig"
(UA 18) bewertet und den jeweiligen Ankauf durch den gleichen Erwerber als
"unmaßgebliche Verbindung" (UA 18) gewürdigt. Eine Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren, die sich der Summe der Einzelstrafen eher nähere, sei des-
halb angemessen (UA 18). Diese Wertung findet in den Feststellungen zu
den Tatumständen aber keine Stütze. Schon der allein jeweils von K
ausgehende Tatanreiz bildet vorliegend eine gewichtige situative Verknüp-
fung der Taten. Zudem hat das Landgericht – im Zusammenhang mit einer
bedenklichen Relativierung der erforderlichen Gesamtstrafenbildung – die
recht schnelle Tatfolge selbst erwogen (UA 18) und auf die nämlichen Tat-
orte hingewiesen (UA 7).
2. Auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-
stand. Das Landgericht hat nicht begründet, daß der Angeklagte noch zum
Zeitpunkt des Urteils ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB war. Eine
Begründung war hier aber geboten, weil die Taten und das Verhalten des
Angeklagten nach ihrer Begehung von Besonderheiten gekennzeichnet wa-
ren, die gegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen (vgl.
BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; BGH StV 1994, 314 f.; 1999, 18 f.).
Die beiden Verurteilungen auf Grund des Vergehenstatbestandes des § 29
Abs. 1 Nr. 1 BtMG entfalten eine eher geringe Indizwirkung (vgl. BGH
NStZ-RR 2003, 74; BGH NStZ 2000, 26). Gleiches gilt auch für das Handel-
treiben mit einer nicht geringen Menge im dritten Fall. Das Landgericht hat
hier vor allem wegen der polizeilichen Tatprovokation rechtsfehlerfrei einen
minderschweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. In diesem Fall
war auch der Einsatz des PKW des Angeklagten zur Rauschgiftbeschaffung
von dieser Provokation erfaßt (vgl. BGH StV 1999, 18; BGHR StGB § 69
Abs. 1 Entziehung 5). Auch eine Gesamtschau aller drei Taten begründet
wegen ihres situativen Zusammenhangs noch keine gesteigerte Indizwir-
kung. Schließlich war der nicht vorbestrafte Angeklagte Ersttäter, voll ge-
ständig und zeigte Einsicht und Reue (vgl. BGH StV 1999, 18 f.). Sein erst
am 8. Juli 2002 für 7500 Euro gekaufter PKW wurde eingezogen. Diese vom
Tatrichter nicht hinreichend gewürdigten Besonderheiten lassen es als fern-
liegend erscheinen, daß weitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durch
den Angeklagten zu erwarten sind. Der Senat schließt aus, daß sich in einer
neuen Verhandlung auch Feststellungen treffen lassen, die eine Entziehung
der Fahrerlaubnis stützen könnten. Deshalb läßt der Senat in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung der Maßregel entfallen.
3. Auch die aus Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und einem
Jahr und einbezogenen Geldstrafen von 90 und 20 Tagessätzen gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe beim Angeklagten E von einem Jahr und sechs
Monaten begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat mit der
gleichen Bewertung wie beim Angeklagten B einen örtli-
chen, zeitlichen und situativen Zusammenhang der Betäubungsmitteldelikte
verneint (UA 21). Es hat auch eine Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
nicht erwogen (vgl. dazu Schäfer aaO Rdn. 670 m. w. N.). Zudem hätte be-
dacht werden müssen, daß die Geldstrafen aus der Verletzung anderer
Rechtsgüter entstandenen waren (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbezie-
hung, nachteilige 5).
4. Die Gesamtstrafen müssen demnach neu bemessen werden. Der
Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorliegenden Wer-
tungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter wird zusätzliche Feststellungen tref-
fen können, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
Für die erneut vorzunehmende Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des
Angeklagten E eine Aussetzung der Vollstreckung in Betracht kommt,
weist der Senat darauf hin, daß bei einer Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe
aus Einzelstrafen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vielfach Umstände im
Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sein werden (vgl. BGHR StGB § 56
Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7; Schäfer aaO Rdn. 669 und 164
m. w. N.). Die Begründung, mit der eine Strafaussetzung zur Bewährung ver-
sagt wurde, ist nicht tragfähig.
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