Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.08.2003 – 5 StR 289/03

5. Strafsenat

5 StR 289/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. August 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003

beschlossen:

1. Nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom

28. Januar 2003 hat die Staatskasse die Kosten des

Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten

B entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten B

und E wird das vorgenannte Urteil nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben in den Aussprüchen über die

jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen und hinsichtlich des

Angeklagten B , soweit dessen Fahr-

erlaubnis entzogen wurde; diese Anordnung entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Gesamtfrei-

heitsstrafen – und auch zur Entscheidung über die Ko-

sten der Revisionen der Angeklagten – an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem

Fall mit einer nicht geringen Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt, einen ihm gehörenden PKW eingezogen, seine Fahrer-

laubnis unter Verhängung einer Sperre von zwei Jahren entzogen und den

Verfall von 130 Euro angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Den

Angeklagten E hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln

unter Einbeziehung anderweitig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von

150 Euro angeordnet. Die mit Sachrügen begründeten Revisionen der Ange-

klagten führen zu dem im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte E

im Mai 2002 den aus Passau zugereisten K kennen, der in Neu-

ruppin Ecstasy-Tabletten und Speed kaufen wollte. Der Angeklagte E

verwies ihn an den Angeklagten B , der mit Hilfe seines

PKW von Dritten 1000 Tabletten Ecstasy und 50 g Amphetamin besorgte

und diese Rauschgifte an K verkaufte. Beide Angeklagte verkauften

ferner am 27. Juli 2002 an K – getrennt voneinander und auf dessen

Initiative – weitere Ecstasy-Tabletten (E 1000; B

1500) und Amphetamin (E 110 g). Der Angeklagte B

beschaffte sich am 7. August 2002 unter erneutem Einsatz seines PKW

10.000 Ecstasy-Tabletten und ein Kilogramm Amphetamin für ein von K

nach seiner Festnahme in Passau auf kriminalpolizeiliche Weisung initi-

iertes Scheingeschäft.

1. Die gegen den Angeklagten B aus den Einzelstrafen

acht Monate, zehn Monate und zwei Jahre Freiheitsstrafe gebildete Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren hat wegen eines Wertungsfehlers keinen Be-

stand. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erwogen, daß bei der Ge-

samtstrafenbildung eine enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung

der drei Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl.

BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Schäfer, Praxis der Strafzumessung

3. Aufl. Rdn. 662). Es hat die Taten aber als "voneinander völlig unabhängig"

(UA 18) bewertet und den jeweiligen Ankauf durch den gleichen Erwerber als

"unmaßgebliche Verbindung" (UA 18) gewürdigt. Eine Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren, die sich der Summe der Einzelstrafen eher nähere, sei des-

halb angemessen (UA 18). Diese Wertung findet in den Feststellungen zu

den Tatumständen aber keine Stütze. Schon der allein jeweils von K

ausgehende Tatanreiz bildet vorliegend eine gewichtige situative Verknüp-

fung der Taten. Zudem hat das Landgericht – im Zusammenhang mit einer

bedenklichen Relativierung der erforderlichen Gesamtstrafenbildung – die

recht schnelle Tatfolge selbst erwogen (UA 18) und auf die nämlichen Tat-

orte hingewiesen (UA 7).

2. Auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-

stand. Das Landgericht hat nicht begründet, daß der Angeklagte noch zum

Zeitpunkt des Urteils ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB war. Eine

Begründung war hier aber geboten, weil die Taten und das Verhalten des

Angeklagten nach ihrer Begehung von Besonderheiten gekennzeichnet wa-

ren, die gegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen (vgl.

BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; BGH StV 1994, 314 f.; 1999, 18 f.).

Die beiden Verurteilungen auf Grund des Vergehenstatbestandes des § 29

Abs. 1 Nr. 1 BtMG entfalten eine eher geringe Indizwirkung (vgl. BGH

NStZ-RR 2003, 74; BGH NStZ 2000, 26). Gleiches gilt auch für das Handel-

treiben mit einer nicht geringen Menge im dritten Fall. Das Landgericht hat

hier vor allem wegen der polizeilichen Tatprovokation rechtsfehlerfrei einen

minderschweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. In diesem Fall

war auch der Einsatz des PKW des Angeklagten zur Rauschgiftbeschaffung

von dieser Provokation erfaßt (vgl. BGH StV 1999, 18; BGHR StGB § 69

Abs. 1 Entziehung 5). Auch eine Gesamtschau aller drei Taten begründet

wegen ihres situativen Zusammenhangs noch keine gesteigerte Indizwir-

kung. Schließlich war der nicht vorbestrafte Angeklagte Ersttäter, voll ge-

ständig und zeigte Einsicht und Reue (vgl. BGH StV 1999, 18 f.). Sein erst

am 8. Juli 2002 für 7500 Euro gekaufter PKW wurde eingezogen. Diese vom

Tatrichter nicht hinreichend gewürdigten Besonderheiten lassen es als fern-

liegend erscheinen, daß weitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durch

den Angeklagten zu erwarten sind. Der Senat schließt aus, daß sich in einer

neuen Verhandlung auch Feststellungen treffen lassen, die eine Entziehung

der Fahrerlaubnis stützen könnten. Deshalb läßt der Senat in entsprechender

Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung der Maßregel entfallen.

3. Auch die aus Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und einem

Jahr und einbezogenen Geldstrafen von 90 und 20 Tagessätzen gebildete

Gesamtfreiheitsstrafe beim Angeklagten E von einem Jahr und sechs

Monaten begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat mit der

gleichen Bewertung wie beim Angeklagten B einen örtli-

chen, zeitlichen und situativen Zusammenhang der Betäubungsmitteldelikte

verneint (UA 21). Es hat auch eine Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

nicht erwogen (vgl. dazu Schäfer aaO Rdn. 670 m. w. N.). Zudem hätte be-

dacht werden müssen, daß die Geldstrafen aus der Verletzung anderer

Rechtsgüter entstandenen waren (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbezie-

hung, nachteilige 5).

4. Die Gesamtstrafen müssen demnach neu bemessen werden. Der

Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorliegenden Wer-

tungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter wird zusätzliche Feststellungen tref-

fen können, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen.

Für die erneut vorzunehmende Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des

Angeklagten E eine Aussetzung der Vollstreckung in Betracht kommt,

weist der Senat darauf hin, daß bei einer Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

aus Einzelstrafen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vielfach Umstände im

Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sein werden (vgl. BGHR StGB § 56

Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7; Schäfer aaO Rdn. 669 und 164

m. w. N.). Die Begründung, mit der eine Strafaussetzung zur Bewährung ver-

sagt wurde, ist nicht tragfähig.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Schaal