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BGH Beschluß vom 26.08.2004 – 4 StR 85/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2004

in den Strafsachen

gegen

4 StR 85/03 4 StR 155/03 4 StR 175/03

1.

2.

3.

wegen zu 1. Betruges zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2, 4

GVG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2004 beschlos-

sen:

Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG

folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von

Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1

StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu er-

kennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra-

ßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzu-

ordnen – ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen

Anlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich ?

Gründe:

I.

Beim 4. Strafsenat sind drei - zur Durchführung des Verfahrens nach

§ 132 GVG verbundene - Revisionsverfahren anhängig, in denen den revisi-

onsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen Fäl-

len hatte der Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige Revision durch Be-

schluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu

verwerfen, daß der Maßregelausspruch entfällt; denn in den - im übrigen nicht

zu beanstandenden - Urteilen sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtsfeh-

lerhaft erfolgt, weil es an dem erforderlichen "verkehrsspezifischen Zusam-

menhang" zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den

Taten eingesetzten Kraftfahrzeugs fehle. Dem liegt folgendes zugrunde:

1. In dem Verfahren 4 StR 85/03 hat das Landgericht Essen den Ange-

klagten A. am 10. Oktober 2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Ein-

beziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzo-

gen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung

einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen

setzte der Angeklagte ungültige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein,

wobei er in den meisten Fällen mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und

ein Mittäter eine gesperrte Kreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum

Kauf von Waren vorlegte.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das Landgericht wie folgt:

"Daneben [neben der Gesamtstrafe] war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur Ausfüh- rung der Taten verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den Tatorten fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Die Kammer hält es insofern für angemessen, dem Angeklagten den Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist von zwei Jahren zu verhängen."

Zu der - einschlägigen – Vorverurteilung, deren Einzelstrafen in das an-

gefochtene Urteil einbezogen wurden, teilt das Landgericht mit, daß sich der

Angeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer Tankstelle fah-

ren ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten kaufen wollte. Als

die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte, flüchtete der Angeklagte in

den Pkw des Mittäters, der sodann "mit Vollgas" davonfuhr. Das "Fluchtfahr-

zeug" wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von einem Polizei-

fahrzeug gestellt.

2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das Landgericht Essen den Angeklag-

ten C. am 16. Dezember 2002 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen,

seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen,

dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu ertei-

len. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen 4.00 Uhr morgens mit

seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit einem Mittäter zu überfal-

len und aus dem Haus wertvolle afrikanische Skulpturen zu erbeuten. Er be-

drohte die Ärztin mit einem geladenen Revolver, ließ sich Bargeld aushändi-

gen, entwendete Schmuck und stellte mehrere afrikanische Figuren zum Ab-

transport bereit. Nachdem er die Geschädigte gefesselt hatte, packte er die

Figuren in eine Sporttasche und begab sich zu seinem Pkw, wobei ihm der Mit-

täter beim Abtransport der Beute half. Sodann fuhr er mit dieser zu seiner

Wohnung.

Zum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im Urteil folgende Begrün-

dung:

"Dem Angeklagten C. war gem. §§ 69, 69 a StGB - wie ge- schehen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit seinem Fahrzeug zum Tatort gefahren und hat es damit zur Tatbege- hung benutzt. Damit hat er sich zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet erwiesen, so dass ihm entsprechend die Fahr- erlaubnis zu entziehen war."

3. In dem dritten Verfahren (4 StR 175/03) hat das Landgericht Detmold

den Angeklagten O. am 20. November 2002 u.a. wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die

Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet,

daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrer-

laubnis erteilen darf. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zum

Handeltreiben und Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Ha-

schisch, wobei er für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzte.

Nach Empfang der letzten Lieferung wurde der Angeklagte festgenommen.

Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden 975 g Ha-

schisch, das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Ruck-

sack transportierte, sichergestellt.

Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begrün-

det:

"Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer Sperrfrist für deren Wiederertei- lung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB. Für seine Taten be- nutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenver- kehr erwiesen. Die charakterliche Ungeeignetheit wiegt so schwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist."

II.

Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrs-

verstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlun-

gen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines

Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003,

199, 200). Dabei wird der Begriff des "Zusammenhangs" weit gefaßt; er wird

regelmäßig nur dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich "bei Gelegen-

heit der Fahrt" begangen hat (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl.

§ 69 Rdn. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1

StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von

Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beru-

hen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

Zu den weiteren Erfordernissen der strafgerichtlichen Entziehung der

Fahrerlaubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2

StGB ist die bisherige Judikatur uneinheitlich:

1. In einer Vielzahl von Entscheidungen wird ausgeführt, bei schwerwie-

genden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen wer-

den, sei die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen

regelmäßig zu verneinen; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang"

zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen

(BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 3, 7] = NStZ 2003, 658,

659, 660 m.w.N.). Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlich-

keit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei

schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung ei-

nes Kraftfahrzeuges “nicht zwingend“ verlangt, es sei denn, es lägen "besonde-

re Umstände" vor (BGH aaO S. 660; s. auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-

hung 3, 6, 10 m.w.N.).

a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrer-

laubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straf-

taten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen

der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Ei-

gentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines

Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 542/53 =

BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis

erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober

1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 =

DAR 1966, 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom

10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an

weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeu-

teten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR

520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]).

b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberi-

schen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zuläs-

sig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt

wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227

[Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366

[Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 – 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658

[Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Straf-

senat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR

1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der

Tatorte; Abtransport der Beute]).

c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäu-

bungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bis-

her regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz beson-

deren Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil

vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Ur-

teil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom

29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai

2003 - 1 StR 113/03 [S. 7] = NStZ 2003, 658, 660; s. auch das Urteil vom

21. April 2004 – 1 StR 522/03 sowie Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende Judikate: So hat der

1. Strafsenat in seinem eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993 – 1 StR

553/93 (= StV 1994, 314, 315) - die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Be-

gründung aufgehoben, daß “vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrer-

pflichten zu befürchten (sein müssen)“, was das Landgericht nicht festgestellt

habe. Der Angeklagte sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatte u.a.

abgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen vor-

zunehmen), bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erscheinung

getreten. Die Gefahr künftiger solcher Taten liege auch nicht auf der Hand.

Das Landgericht hätte daher “anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen

müssen, worauf sich (seine) Besorgnis (stütze), daß vom Angeklagten künftig

weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten (seien)“. Im Be-

schluß vom 8. August 1994 – 1 StR 278/94 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-

hung 5), der die Verurteilung wegen eines Waffentransports in einem Pkw be-

traf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung bestätigt: “Eine Entziehung

der Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter weitere Verletzungen der Kraft-

fahrerpflichten zu erwarten sind ...“ (in diesem Sinne auch der 5. Strafsenat in

seinem Beschluß vom 12. August 2003 – 5 StR 289/03). Da es nicht “Kraftfah-

rer-Pflicht“ (zu den “Kraftfahrerpflichten“ vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 46

f.) sein kann, allgemein keine Straftaten zu begehen, muß damit gemeint sein,

daß die Belassung der Fahrerlaubnis Verkehrssicherheitsinteressen berühren

würde.

In seinem Urteil vom 28. August 1996 – 3 StR 241/96 (= BGHR StGB

§ 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs geäußert, daß bei der Durchführung von

Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die cha-

rakterliche Zuverlässigkeit “in der Regel“ verneint werden müsse. Damit werde

nämlich möglicherweise einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie

den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen.

Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen,

daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamt-

würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR

StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

III.

Nach Auffassung des Senats können die Maßregelanordnungen in den

angefochtenen Urteilen nicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung der

Landgerichte allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von

Straftaten die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

noch nicht belegt. Der Senat ist vielmehr - anders als es in der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs bislang zum Teil vertreten worden ist (oben II. 1) - der

Ansicht, daß sich die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraft-

fahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus

dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist,

die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen un-

terzuordnen. Zwischen Tat und Verkehrssicherheit muß somit ein "spezifischer

Zusammenhang" bestehen. Dazu verhalten sich die angefochtenen Urteile je-

doch nicht; sie müßten daher hinsichtlich der Maßregelanordnungen aufgeho-

ben werden.

Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat

bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 3

GVG angefragt, ob an zu dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehen-

der Rechtsprechung festgehalten wird.

Während der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs

30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03)

dem in dem Anfragebeschluß formulierten, der Vorlagefrage entsprechenden

Rechtssatz zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat

(Beschluß vom 21. Januar 2004 – 2 ARs 347/03) eine Befassung des Großen

Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen

Rechtsfragen für "wünschenswert". In seinem Urteil vom 26. September 2003 -

2 StR 161/03 - (= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffas-

sung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. - neuestens - auch den Be-

schluß vom 6. August 2004 – 2 StR 291/04 - sowie Herzog StV 2004, 151, 152;

Sowada NStZ 2004, 169, 170). Der 1. Strafsenat (Beschluß vom 13. Mai 2004 -

1 ARs 31/03) hat mitgeteilt, daß er an seiner bisherigen - entgegenstehenden,

entscheidungstragenden - Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des

§ 69 Abs. 1 StGB festhalte.

Der Senat hat mit Urteilen vom 6. Juli 2004 die Revisionen der Ange-

klagten zu den Schuldsprüchen und Strafaussprüchen verworfen und die Ent-

scheidung über die Rechtsmittel der Angeklagten gegen die in den angefoch-

tenen Urteilen jeweils angeordnete Maßregel einer abschließenden Entschei-

dung vorbehalten. Er legt die - streitige - Rechtsfrage dem Großen Senat für

Strafsachen zur Entscheidung vor (§ 132 Abs. 2 GVG); nach Auffassung des

Senats ist sie auch von grundsätzlicher Bedeutung, so daß die Vorlage sowohl

aus Gründen der Divergenz zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats (oben II. 1)

als auch nach § 132 Abs. 4 GVG erfolgt (vgl. BGHSt 40, 360, 366).

IV.

Wie der Senat in seinem Anfragebeschluß vom 16. September 2003 im

einzelnen ausgeführt hat, möchte er - berechtigte Kritik in der Literatur berück-

sichtigend - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der

ausufernden, uneinheitlichen und weithin konturenlosen Rechtsprechung zur

strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis schärfere, dem Sinn und

Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen geben. Im Hinblick auf die Ge-

setzessystematik, die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB und den Wortlaut

der Vorschrift erachtet er eine restriktivere, verfassungskonforme Auslegung

der Norm im Sinne der Vorlegungsfrage für geboten (zustimmend Buermeyer

HRRS 12/2003, 258 ff. [264]; Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann, Stra-

ßenverkehrsrecht 18. Aufl. [2004] § 69 StGB Rdn. 11; Grohmann VD 2004,

7 ff.; Hentschel NZV 2004, 57 ff. [61]; Herzog aaO S. 151 ff. [153]; Sowada aaO

S. 169 ff. [174 f.]; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 44 f.; in diesem

Sinne auch die Empfehlung Ziff. 1 des Arbeitskreises IV des 42. Deutschen

Verkehrsgerichtstages [VGT] 2004). Zur Vermeidung von Wiederholungen

nimmt er auf die Begründung in seinem Anfragebeschluß Bezug und bemerkt -

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der anderen Strafsenate, insbe-

sondere des 1. Strafsenats - ergänzend folgendes:

1. Die Divergenz zwischen dem 1. Strafsenat und dem vorlegenden Se-

nat besteht darin, daß der Zweck der Maßregel streitig ist. Während der

1. Strafsenat der Meinung ist, zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei "Zusam-

menhangstaten" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) genüge die Besorgnis, der

Täter werde die Fahrerlaubnis "erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher

Art mißbrauchen" (Antwort-Beschluß S. 4) - die Entziehung der Fahrerlaubnis

sei also eine Maßnahme (auch) zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung -,

vertritt der vorlegende Senat die Auffassung, daß § 69 StGB nur dem Schutz

der Verkehrssicherheit diene (so auch der 2. Strafsenat in seinem in NStZ

2004, 144 abgedruckten Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03).

2. Soweit sich der 1. Strafsenat zur Begründung seiner Ansicht auf die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, kann der Senat dem

nicht folgen.

a) Eine Definition des Begriffs der "Geeignetheit" zum Führen von Kraft-

fahrzeugen findet sich – allerdings negativ – schon in § 3 Abs. 2 der Straßen-

verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 13. November 1937 (RGBl I

1215). Danach war "ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ...

besonders, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder Rauschgifte

am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften

oder andere Strafgesetze erheblich verstoßen hat". Eine ähnliche Begriffsbe-

stimmung enthält - positiv – auch der geltende § 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßen-

verkehrsgesetzes (StVG) idF der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I

310): "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen kör-

perlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht

wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze ver-

stoßen hat" (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]

vom 18. August 1998 [BGBl I 2214] idF vom 7. August 2002 [BGBl I 3267]:

"Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen

verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß

dadurch die Eignung ausgeschlossen wird"; ähnlich: § 46 Abs. 1 FeV zum ver-

waltungsrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis). In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV

ist geregelt, daß die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten

Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten)

zur Klärung von Eignungszweifeln "bei Straftaten, die im Zusammenhang mit

dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen

oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen",

angeordnet werden kann. Diese Maßnahme ist Teil der umfassenden Prüfung

der Geeignetheit von Kraftfahrzeugführern, die ausschließlich der Verwal-

tungsbehörde vorbehalten ist und die vom Strafrichter weder geleistet werden kann noch geleistet werden darf (vgl. BVerwG NJW 1989, 116, 1171). Daß das

1 Dort heißt es: „ ... Nach § 4 III 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde, die in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils u.a. soweit nicht abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 I StVG) eingeräumte Befug- nis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widerspre- chender Entscheidungen ausgeschaltet wird ... Der Vorrang der straf- richterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Neben-

Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung ausschließlich der

Verkehrssicherheit dienen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. Einl.

Rdn. 3, 11), bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Erörterung.

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat stets betont, daß nach der Bege-

hung nicht verkehrsrechtlicher Straftaten zur Beurteilung der Eignungsfrage

darauf abzustellen sei, "ob aus einem Hang des Täters zur Mißachtung der

Rechtsordnung die Befürchtung gerechtfertigt ist, daß der Täter auch Ver-

kehrsvorschriften mißachten werde" (BVerwG VRS 32, 479 f.). Es hat aller-

dings in älteren Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwal-

tungsweg genügen lassen, daß die Gefahr bestand, "der Rechtsbrecher" werde

ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten verwenden, wobei es von dem

"Erfahrungssatz" ausging, bei einem Vorbestraften, dem ein "allgemeiner Hang

zur Mißachtung der Rechtsordnung" innewohne, sei zu befürchten, daß er sich

auch über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen werde (BVerwGE 11, 334, 335 =

NJW 1961, 983, 984; BVerwG VRS 20, 392, 393; noch weiter gehend BVerwG

VRS 20, 391, 392 [Der Schutzzweck der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 StVG aF sei

auch darauf gerichtet, andere vor Straftaten durch einen Kraftfahrzeugführer zu

bewahren]).

strafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist ... Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde ... Während die Be- hörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Wür- digung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat ..., darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vor- nehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist ... Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrück- lich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen

In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet

sich dieser - umstrittene - Erfahrungssatz nicht mehr (einschränkend schon

BVerwG VRS 32, 479, 480 ["häufig" werde ein derartiger Zusammenhang be-

stehen]). Sie stellt vielmehr darauf ab, ob bei einer umfassenden Würdigung

der Gesamtpersönlichkeit negative Charakteranlagen "auch im Verkehr eine

echte Gefahr darstellen" (BVerwG JZ 1970, 67, 68; vgl. auch BVerwGE 77, 40,

42 f. m.w.N. = NJW 1987, 2246 [Die Eignung beurteile sich auf der Grundlage

einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und

zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenver-

kehr; von wesentlichem Gewicht sei die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kraft-

fahrer erstmals oder erneut gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ver-

stoßen wird]; 99, 249, 250 [Schutz vor ungeeigneten Fahrzeugführern im Stra-

ßenverkehr]; BVerwG NJW 1986, 2779 [Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art

können bedeutsam sein, wenn die Art und Weise der Straftaten charakterliche

Anlagen erkennen lassen, die die Allgemeinheit gefährdeten, wenn sie sich im

Straßenverkehr auswirkten]. In seinem - vom Bundesverfassungsgericht aus-

drücklich gebilligten (NJW 2002, 2378) - Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - (=

NJW 2002, 78, 79) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den verfas-

sungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betont, daß sich der Eig-

nungsmangel darauf beziehen muß, daß der Betroffene sich als Führer eines

Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht (umsichtig) verhalten werde. In diesem

Sinne hat etwa auch das OVG Koblenz mehrfach (NJW 1994, 2436, 2437;

2000, 2442, 2443) entschieden.

beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat ...“ (Hervorhebungen durch den Senat)

Mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002

- 1 BvR 2062/96 (= NJW 2002, 2378, 2380; vgl. den Anfragebeschluß unter

Ziff. III 3) ist für die verwaltungsrechtliche Eignungsprüfung aus verfassungs-

rechtlicher Sicht vorgegeben, daß charakterlich-sittliche Mängel, die die Fah-

rereignung ausschließen, nur dann vorliegen, “wenn der Betroffene bereit ist,

das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise

den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende

Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen“. Die-

se Auslegung entspricht der des Senats.

3. Soweit der 1. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des Senats

darauf abstellt, daß normübergreifend und systematisch-vergleichend auf das

Verständnis vom Begriff der "Zuverlässigkeit" im Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

hinzuweisen sei (S. 21 des Antwort-Beschlusses), kann der Senat nicht erken-

nen, daß die Auslegung dieses Begriffes der Rechtsauffassung des Senats

entgegenstehen könnte:

Abgesehen davon, daß der Begriff der “Zuverlässigkeit“, der etwa auch

in der Gewerbeordnung, im Waffenrecht und im Atomrecht verwendet wird, je

nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential differenziert zu betrachten

ist und daher nicht ohne weiteres mit dem der “Geeignetheit“ zum Führen von

Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht

in seinem in NVwZ 1991, 889 (= NZV 1991, 325) abgedruckten Urteil vom

14. Dezember 1990 – 7 C 20.90 – betont, daß der Begriff der Zuverlässigkeit

eines Luftfahrzeugführers mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs auszu-

legen sei (aaO S. 891). In seinem Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – hat

der

für

das Verkehrsrecht

zuständige

3. Revisionssenat

des

Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 d LuftVG (Zuverlässigkeitsüberprüfung von

richts zu § 29 d LuftVG (Zuverlässigkeitsüberprüfung von Flughafenbedienste-

ten u.a.) entschieden, daß sich die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit da-

nach bemißt, ob ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen an die Sicher-

heit des Luftverkehrs zu befürchten sei. Das entspricht der Rechtsmeinung des

vorlegenden Senats zur Auslegung des § 69 StGB.

4. Zu den Einwendungen des 1. Strafsenats gegen die in dem Anfrage-

beschluß angeführten Argumente des Senats zur Neustrukturierung der Recht-

sprechung ist zu bemerken:

a) Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB

Wie im Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86, 88)

dargelegt wurde, hat der Tatrichter nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1

StGB zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die

rechtswidrige (Anlaß-)Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines

Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

begangen wurde, und er hat zum anderen zu bewerten, ob sich aus der Tat (im

Sinne des § 264 StPO - vgl. BGH NStZ 2004, 144, 145; Herzog aaO S. 153; aA

Kühl JR 2004, 125, 127) ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen

ungeeignet ist.

Entgegen der Ansicht des 1. Strafsenats, der meint, daß bei “Zusam-

menhangstaten“ eine "ungünstige 'Verkehrssicherheitsbewertung'" nicht vorzu-

nehmen sei, ist nach Auffassung des vorlegenden Senats bei der Eignungsbe-

urteilung (2. Prüfungsschritt) zu entscheiden, ob der Täter bereit ist, Verkehrs-

sicherheitsbelange zu mißachten. Die Rechtsprechung, die – wie der 1. Straf-

senat – schon aus dem bloßen “Mißbrauch“ eines Kraftfahrzeugs zur Bege-

hung einer verkehrsfremden (“Zusammenhangs“-) Tat unmittelbar auf die cha-

rakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt, verkennt

die Struktur des § 69 StGB. Wie der 3. Strafsenat in seiner in BGHSt 7, 165,

173 abgedruckten Entscheidung vom 14. Dezember 1954 – 3 StR 330/54

zutreffend ausgeführt hat, bedürfte es des Begriffs der mangelnden Eignung

nicht, wenn man für die Entziehung der Fahrerlaubnis allein das bei der abge-

urteilten Straftat zutage getretene vorwerfbare Verhalten genügen ließe: “Der

Gesetzgeber hätte sich in diesem Falle darauf beschränken können, die An-

ordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung ei-

nes Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu

knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhal-

ten hätte“. Daß sich die Ungeeignetheit auf die Bereitschaft, Verkehrssicher-

heitsbelange zu mißachten, beziehen muß, ergibt sich ebenfalls aus der Struk-

tur des § 69 StGB – insbesondere aus § 69 Abs. 2 StGB – und daraus, daß der

Begriff der Geeignetheit in § 69 StGB nicht anders ausgelegt werden kann, als

in § 2 Abs. 4 StVG (s. oben IV. 2 und Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 49).

b) Gesetzesmaterialien

Der Senat hat in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. III 1 b) ausführlich

dargelegt, daß die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB den geforderten spe-

zifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der Sicherheit des

Straßenverkehrs stützt (in diesem Sinne auch BGH NStZ 2004, 144, 145 f.

[2. Strafsenat]; Buermeyer aaO S. 260; Hentschel NZV 2004, 57, 58; Herzog

aaO S. 153; Sowada aaO S. 171). Er nimmt hierauf Bezug. Zu den Einwen-

dungen des 1. Strafsenats hiergegen ist zu bemerken:

aa) Zu Ziff. B II 2 a des Antwort-Beschlusses

Der 1. Strafsenat meint, die Änderung der Gesetzesüberschrift - von:

"Gesetz zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr" in: "Gesetz zur Si-

cherung des Straßenverkehrs" - zeige, daß Gesetzeszweck des Ersten Stra-

ßenverkehrssicherungsgesetzes nicht nur die Bekämpfung von Verkehrsunfäl-

len gewesen sei, sondern daß mit dem Gesetz auch die allgemeine Kriminalität

habe bekämpft werden sollen. Zur Begründung verweist er auf den Schriftli-

chen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (BTDrucks. [1. Wahlp.]

Nr. 3774 S. 1), in dem es u.a. heißt:

"Dabei erwies es sich als notwendig, auch besondere Maßnahmen gegen Verbrechertum und Rowdytum auf den Straßen zu erlassen, wodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundesregierung vorgesehenen Rahmen eines lediglich der Bekämpfung von Unfäl- len dienenden Gesetzes hinausgewachsen ist."

Im vorhergehenden Satz dieses Absatzes heißt es jedoch:

"Aus der Tatsache, daß die Zahl der Kraftfahrzeuge in der Bundes- republik Deutschland bereits die Drei-Millionengrenze überschritten und daß dementsprechend die Zahl der Verkehrsunfälle bedeutend zugenommen hat, ergab sich die Aufgabe, diejenigen gesetzgebe- rischen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Hebung der Verkehrssi- cherheit auf den Straßen und zum Kampf gegen die Verkehrsunfäl- le erforderlich sind."

Gesetzeszweck des § 69 StGB (= § 42 m StGB aF) war somit - wie in

dem Anfragebeschluß (Ziff. III. 1 b aa) im einzelnen ausgeführt wurde - die

Hebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen. Die Erweiterung der Geset-

zesüberschrift war insbesondere deswegen veranlaßt, weil - über den ur-

sprünglichen Gesetzesentwurf hinaus – auch § 316 a StGB (räuberischer An-

griff auf Kraftfahrer) in das StGB eingefügt werden sollte (BTDrucks. aaO S. 6,

12).

bb) Zu Ziff. B II 2 b des Antwort-Beschlusses

Auch aus der Neufassung des § 111 a StPO durch das Zweite Gesetz

zur Sicherung des Straßenverkehrs läßt sich ein erweiterter Gesetzeszweck,

wie ihn der 1. Strafsenat sieht, nicht herleiten. Die Änderung der Vorschrift er-

folgte lediglich, um eine "gesetzliche Klärung" zu deren (in der Praxis unter-

schiedlich gehandhabter) Auslegung herbeizuführen (BTDrucks. IV/651 S. 30).

Soweit in der Gesetzesbegründung (BTDrucks. aaO S. 31) am Ende des Sat-

zes, "die Feststellung, daß jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeig-

net sei, (enthalte) regelmäßig auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für

den Kraftverkehr", auf BGHSt 7, 165 Bezug genommen wurde, läßt dies nach

Auffassung des Senats – entgegen der Ansicht des 1. Strafsenats - nicht den

Schluß zu, Gesetzeszweck der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis

sei die allgemeine Verbrechensbekämpfung. Der in BGHSt 7, 165 abgedruck-

ten Entscheidung lag zugrunde, daß der Täter eine 16jährige Angestellte bei

Fahrpausen und während des Fahrens mit dem Kraftfahrzeug "unzüchtig be-

rührte", wobei er beim Fahren seine rechte Hand zwischen die Beine des Mäd-

chens führte, das Fahrzeug mit einer Hand steuerte und Abwehrversuche der

Geschädigten mit den Worten beantwortete, er könne auch einhändig fahren.

Dieser Sachverhalt würde auch nach Auffassung des Senats die Entziehung

der Fahrerlaubnis rechtfertigen, weil nämlich der Täter "mehrfach die verkehrs-

sichere Führung seines Wagens außer acht gelassen (hatte)" und von ihm eine

"Verkehrsgefahr" ausging (BGHSt aaO S. 167/178, s. auch S. 178, 1. Absatz

aE: "… seine geschlechtliche Unbeherrschtheit (könnte ihn) zu fahrtechnischen

Fahrlässigkeiten und groben Unachtsamkeiten bei der Führung des Kraftwa-

gens hinreißen").

cc) Zu Ziff. B II 2 b (2. Teil) des Antwort-Beschlusses

Daß spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Siche-

rung des Straßenverkehrs die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff., wonach die

strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als

die Verkehrssicherheit schütze, überholt sein dürfte, hat der Senat in seinem

Anfragebeschluß (dort Ziff. III. 1 b bb, cc) eingehend erörtert (zustimmend BGH

NStZ 2004, 144, 145 f. [2. Strafsenat]; Buermeyer aaO S. 260; Sowada aaO

S. 171). Die abweichende Meinung des 1. Strafsenats überzeugt nicht. Soweit

er einzelne Sätze aus einem Abschnitt der Gesetzesbegründung zur Stützung

seiner Ansicht heranzieht, ergibt die gesamte Passage ein anderes Bild. Dort

heißt es nämlich (BTDrucks. IV/651 S. 18):

"Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen des [§ 42 m = § 69 StGB] Abs. 2 nicht vor, so ist die Eignungsfrage ebenso wie im gel- tenden Recht auf Grund einer Würdigung der Tat und der mit ihr zusammenhängenden Züge der Täterpersönlichkeit zu prüfen. Da- bei kann der aus dem Zusammenhang der Beispielsfälle [= "Regel- fälle" des (§ 42 m =) § 69 Abs. 2 StGB] erkennbare Bewertungs- maßstab nur Anhaltspunkte bieten und nicht etwa bestimmte Er- gebnisse erzwingen. Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum zu glau- ben, daß dem Katalog nach irgendeiner Richtung abschließende Wirkung zukäme und daß die Maßregel im allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 angeordnet werden dürfte. Eine solche Annahme wird durch den Zusammenhang der Absätze 1 und 2 widerlegt. Sie hätte ein angesichts der gegenwärtigen Ver- kehrsverhältnisse nicht vertretbares Erstarren der Praxis und eine gefährliche Schwächung des Kampfes gegen ungeeignete Kraftfah- rer zur Folge. Für die Durchsetzung des Grundsatzes, daß außer- halb des Absatzes 2 keine gegenüber dem geltenden Recht stren- geren Anforderungen an den Eignungsmangel gestellt werden dür- fen, werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nachdruck zu sor- gen haben. Dabei wird Wert darauf zu legen sein, daß die Eignung vor allem bei den Tätern gründlich nachgeprüft wird, die gehäuft kleinere Verkehrszuwiderhandlungen begehen. …"

Daraus ergibt sich, daß § 69 Abs. 2 StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB aF) als

Bewertungsmaßstab Anhaltspunkte dafür geben soll, wann ein Täter zum Füh-

ren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, daß aber die Maßregel nicht nur unter

den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB angeordnet werden darf. Daß

hieraus ein anderer Gesetzeszweck als der Schutz der Verkehrssicherheit her-

zuleiten sei, erschließt sich nicht.

dd) Zu Ziff. B II 2 c des Antwort-Beschlusses

Die Neufassung des § 69 b StGB (Wirkung der Entziehung bei einer

ausländischen Fahrerlaubnis) durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom

1. Juni 1995 (BGBl I 747) hat lediglich die Inhaber ausländischer Fahrberechti-

gungen mit den Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse bei der Fahrerlaubnis-

entziehung und dem Fahrverbot wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit

dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind, gleichgestellt (vgl.

BTDrucks. 12/5053 S. 1, 4, 5; 13/198 S. 1, 4, 5; 13/635 S. 1, 3). Der Zweck der

Maßregel wurde durch diese Gesetzesänderung nicht berührt.

ee) Zu Ziff. B II 2 d des Antwort-Beschlusses

Auch durch den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionen-

rechts (BRDrucks. 3/04; neuestens BTDrucks. 15/2725 vom 17. März 2004)

wird der Zweck der Maßregel nach § 69 StGB nicht berührt. Eine Änderung

dieser Vorschrift ist hier nicht vorgesehen. Durch die beabsichtigte Erweiterung der Möglichkeit zur Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 idF des Entwurfs2),

dessen zeitliche Dauer – von bisher drei Monaten - auf sechs Monate (bzw. ein

2 § 44 Absätze 1 und 2 idF des Entwurfs haben folgenden Wortlaut: „(1) Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so kann ihm das Gericht anstelle oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenver- kehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. (2) Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn der Täter

1. wegen einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,

Abs. 3 oder § 316 verurteilt wird oder

2. wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, zu deren Begehung

oder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der Tat ge- führt hat,

und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.“

Jahr: BTDrucks. aaO S. 40 [Bundesrat]) ausgedehnt werden soll, soll eine

(zeitliche) "Lücke" zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ver-

hängung eines Fahrverbots geschlossen werden, wobei in dem Gesetzesent-

wurf - zu Recht (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. III. 1 a) - ausdrücklich darauf

hingewiesen wird, daß es sich bei dem Fahrverbot und der Entziehung der

Fahrerlaubnis um zwei völlig unterschiedliche strafrechtliche Instrumentarien

handelt (vgl. BTDrucks. aaO S. 18, 22).

Durch die vorgesehene neue Regelvorschrift (§ 44 Abs. 2 idF des Ent-

wurfs) soll das Fahrverbot bei allgemeinen Straftaten, bei denen ein Kraftfahr-

zeug als Tatmittel eingesetzt worden ist, häufiger als bisher angeordnet werden

können, so vor allem, wenn der Täter das Kraftfahrzeug zur Vorbereitung

(Fahrt zum Tatort) oder Durchführung (Transport der Beute) von Straftaten

mißbraucht hat (BTDrucks. aaO S. 18, 23) - also bei "Zusammenhangs-Taten",

um die die Divergenz zur Anwendbarkeit des § 69 StGB geht.

Der Gesetzesentwurf deckt sich mit der Vorstellung des vorlegenden

Senats, einem Mißbrauch der Fahrerlaubnis durch ein fühlbares Fahrverbot

– als (Neben-) Strafe – wirkungsvoll zu begegnen. Entgegen der Auffassung

des 1. Strafsenats zeigen die gesetzgeberischen Überlegungen gerade auf,

daß es keiner ausufernden, systemfremden Auslegung zur Anwendung der

Maßregel des Entzugs der Fahrerlaubnis bedarf, um dem Schuldgehalt einer

“Zusammenhangstat“ angemessen Rechnung zu tragen. Der Gesetzentwurf

steht damit nicht im Widerspruch zu der vom 4. Strafsenat vorgeschlagenen

Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB, sondern geht – ohne jeden Bruch – mit einer

solchen Auslegung konform. Bei der Frage des Höchstmaßes des neu konzi-

pierten Fahrverbots spielt im Gesetzgebungsverfahren eine wesentliche Rolle,

wie der Große Senat auf die Vorlage hier entscheiden wird (vgl. BTDrucks.

aaO S. 40, 48).

c) Gesetzessystematik

aa) Zuzustimmen ist dem 1. Strafsenat, daß - konsequenterweise - auch

bei der 2. Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (... unter Verletzung der

Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ...) für die Entziehung der Fahrerlaubnis

ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Anlaßtat und der Verkehrssi-

cherheit zu fordern ist. Verkehrssicherheit ist jedoch auch nach Auffassung des

vorlegenden Senats nicht mit Unfall oder Unfallrisiko gleichzusetzen. Vielmehr

genügt es, wenn sich aus den Umständen der Tat und der Täterpersönlichkeit

ergibt, daß sich der Täter in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverläs-

sig erwiesen und er die Bereitschaft gezeigt hat, sich über die im Verkehr ge-

botene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Daß dies bei dem vom

1. Strafsenat angeführten unerlaubten Entfernen vom Unfallort zutreffen kann,

versteht sich von selbst; dem entspricht auch § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Regel-

beispiel bei schweren Folgen).

bb) Die Ansicht des 1. Strafsenats, die systematische Stellung des § 69

StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz

vor rechtswidrigen Taten (vgl. auch den Beschluß des 1. Strafsenats vom

14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658, 659), teilt der Senat - mit dem

2. Strafsenat (NStZ 2004, 144, 146, 147) - nicht. Wie in dem Anfragebeschluß

im einzelnen dargelegt wurde (dort Ziff. III 1 a), steht die Maßregel in ihrer

Struktur der Maßregel des Berufsverbots (§ 70 StGB) nahe (vgl. auch Sowada

aaO S. 172); sie hat ihre Rechtfertigung allein im Sicherungsbedürfnis der Ver-

kehrsgemeinschaft. Daß deswegen, weil in § 70 StGB "Zusammenhangstaten"

nicht genannt sind, die Materie in § 69 StGB nicht (verkehrs)spezifisch geregelt

sei - wie der 1. Strafsenat meint – kann der Senat nicht erkennen.

cc) Gesetzessystematisch ist insbesondere auf die Regelung des Fahr-

verbots (§ 44 StGB) hinzuweisen: Das Fahrverbot ist Nebenstrafe. Seine An-

ordnung knüpft – genau wie § 69 Abs. 1 StGB – daran an, daß der Täter eine

Straftat “bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder

unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“. Die

Verwendung eines Kraftfahrzeugs bei Begehung einer (auch schwerwiegen-

den) allgemeinen Straftat – und damit ein in der Straftat zum Ausdruck kom-

mender “allgemeiner Charaktermangel“ – begründet somit für sich allein noch

nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB – über § 44 StGB hinausge-

hende – weiter vorausgesetzte fehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in

einem “zweiten Prüfungsschritt“ (s.o. IV 4 a) vom Tatrichter gesondert festzu-

stellen.

d) Verfassungskonforme Auslegung

Der Senat hat in seinem Anfragebeschluß vom 16. September 2003 dar-

gelegt, daß eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69

StGB auf die Fälle einer Negativprognose in Bezug auf Verkehrssicherheitsbe-

lange auch mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Stra-

ßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft aus verfassungs-

rechtlichen Gründen angezeigt erscheint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist

ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie

kann, insbesondere wenn sie dazu führt, daß die Ausübung des Berufs einge-

schränkt oder ganz aufgegeben werden muß, existenzvernichtend wirken. Bei

einem Straftäter kann sie dessen Resozialisierung nachhaltig stören. Vor die-

sem Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur

– verwaltungsrechtlichen – Entziehung der Fahrerlaubnis (NJW 2002, 2378,

2380) zu sehen, daß ein diese Maßnahme rechtfertigender charakterlich-

sittlicher Mangel nur dann vorliegt, wenn der Betroffene bereit ist, das Interes-

se der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den eige-

nen Interessen unterzuordnen und daraus resultierende Gefährdungen oder

Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. oben IV 2 b). Wenn

dieser verfassungsrechtliche Gesichtspunkt für die umfassende Prüfung der

Ungeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde gilt, ist kein Grund ersichtlich,

warum er nicht auch auf die strafrechtliche Maßregel nach § 69 StGB Anwen-

dung finden soll.

Entgegen der Auffassung des 1. Strafsenats (Ziff. B II 4 des Antwort-

Beschlusses) steht § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB der hier vertretenen Auffassung

nicht entgegen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, daß es nämlich einer

weiteren Prüfung nach § 62 StGB (Beachtung des Grundsatzes der Verhält-

nismäßigkeit) nicht bedarf, ergibt sich, daß die Einschränkung erst dann ein-

greift, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und

festgestellt ist. Bei der Feststellung der Ungeeignetheit ist dagegen der Ver-

hältnismäßigkeitsgrundsatz – wie der Senat meint: im Sinne der Vorlagefrage,

indem der Gefahrbegriff auf das Verkehrsspezifische beschränkt wird – ohne

Einschränkung zu berücksichtigen; denn eine unverhältnismäßige Entziehung

der Fahrerlaubnis ist ebenso unzulässig wie jede andere unverhältnismäßige

staatliche Zwangsmaßnahme (Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 50).

§ 69 Abs. 1 Satz 2 StGB kann daher nur dahin verstanden werden, daß

persönliche Belastungen, die sich für den ungeeigneten Kraftfahrer aus der

Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben, für die Entscheidung, ob die Maßregel

angeordnet wird, im Interesse der Verkehrssicherheit außer Betracht zu blei-

ben haben. Grundsätzlich keinen Raum haben Verhältnismäßigkeitsgesichts-

punkte daher etwa, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis schwerwiegende

wirtschaftliche Folgen (z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes) nach sich zieht;

auch in diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis bei festgestellter Ungeeignetheit

zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu entziehen (vgl. Geppert in LK

aaO Rdn. 67).

5. Die vom 1. Strafsenat geäußerte Befürchtung (Ziff. B II 5 des Antwort-

Beschlusses), die Anforderungen des Senats an die Feststellung der Ungeei-

gnetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gäben dem Tatrichter keine für die

Praxis handhabbare Vorgaben, teilt der Senat nicht. Vom Tatrichter wird an

Begründungsaufwand nicht mehr verlangt als bei jeder anderen Maßregel-

Entscheidung. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, einem psy-

chiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung verlangt eine – in

Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. Strafsenat kritisierte (S. 20

des Antwort-Beschlusses) - “subjektivistische“ Betrachtungsweise mit Blick auf

die Beurteilung künftigen Täterverhaltens. Häufig wird - wie der 5. Strafsenat in

seinem Antwort-Beschluß, etwa am Beispiel einer Fluchtfahrt, zutreffend be-

merkt hat - der spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicher-

heit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig be-

legt und daher der Begründungsaufwand des Tatrichters minimal sein.

6. Schlußbemerkung

Der Senat ist sich bewußt, daß mit der erwogenen Änderung der Recht-

sprechung die bisher praktizierte strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis

eingeschränkt wird. Das ist berechtigt, weil die Praxis der Entziehung der Fahr-

erlaubnis dahin geführt hat, daß die Grenze zwischen Strafe und Maßregel

nicht mehr konsequent beachtet wird; die Maßregel hat häufig Strafcharakter

erhalten, den sie nach dem Willen des historischen Gesetzgebers ausdrücklich nicht haben sollte (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 16) Anm.. Die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist uneinheitlich und nicht berechenbar. Sie bedarf der

Korrektur im Sinne einer dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechenden

Strukturierung, die der Senat versucht hat, vorzunehmen. Wie in dem Anfrage-

beschluß (dort Ziff. V) ausgeführt wurde, ergeben sich durch die beabsichtigte

einengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB keine beachtlichen Ver-

kehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine

bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung

der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1

StVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von

Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. §§ 3 StVG,

11 ff., 46 FeV) umfassend zu prüfen. Deshalb darf sie auch eine abgeurteilte

Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeig-

netheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachver-

Anm. Von der Fehlvorstellung, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis Strafcharakter hat, scheint auch der (jetzige) Gesetzgeber gelegent- lich nicht frei zu sein – vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Reform des Sanktionenrechts (BTDrucks. 15/2725 S.40): „Täter von Straßenverkehrs- delikten und sogenannten `Zusammenhangstaten´, deren Schuld so schwer wiegt, dass eine höhere Fahrverbotsdauer als sechs Monate geboten ist, müssen weiterhin als ungeeignet aus dem Verkehr gezogen werden.“ – Die Frage, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, hat grundsätzlich mit der Schuld des Täters nichts zu tun (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB: „ ... wird jemand ... verurteilt oder ... nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, ...“).

halts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen. Zur Entscheidung, ob der

Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist, wird

sie regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten heranziehen (vgl.

§§ 11 Abs. 3, 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, IV/3 S. 154, 155; Hent-

schel, Straßenverkehrsrecht aaO § 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.). Wollte der Strafrich-

ter ohne konkret sich aus der Tat ergebende Anhaltspunkte eine vergleichs-

weise verläßliche Prognose abgeben, ob von dem Täter eine Gefahr für die

Verkehrssicherheit ausgeht, müßte er jeweils einen Sachverständigen hinzu-

ziehen, der den Täter eingehend exploriert. Damit wäre er jedoch überfordert.

Die ihm vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die

zuvor allein den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrer-

laubnis aussprechen zu können, sollte zu einer Vereinfachung des Verfahrens

führen, ohne den Täter zu benachteiligen, nicht aber zu einer Komplizierung.

Die vom 1. Strafsenat in seinem Antwort-Beschluß mehrfach angeführ-

ten kriminalpolitischen Gründe, die es angezeigt erschienen ließen, die Entzie-

hung der Fahrerlaubnis als Mittel der allgemeinen Verbrechensbekämpfung zu

betrachten, finden nach Auffassung des Senats im geltenden Recht keine Stüt-

ze. Wenn der Gesetzgeber solche kriminalpolitischen Gründe für durchgreifend

erachtete, müßte er das Gesetz ändern (vgl. hierzu die Empfehlung Ziff. 2 des

Arbeitskreises IV des 42. VGT 20043; Buermeyer aaO S. 264; Geppert NStZ

2003, 288, 289, 290; Sowada, 42. VGT 2004, IV/2 S. 142, 151 ff.).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible

3 „Der Gesetzgeber sollte ... prüfen, ob dem Strafrichter bei schwer- wiegenden Straftaten der allgemeinen Kriminalität, die unter Miss- brauch der Fahrerlaubnis begangen werden, die Entziehung der Fahrer- laubnis ermöglicht werden kann“.