Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 1 StR 280/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 27. März 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ih-
ren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorla-
dung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52
Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne
des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel
(BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen
Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf