Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 1 StR 280/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 280/03

BESCHLUSS

vom

13. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 27. März 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ih-

ren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorla-

dung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52

Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne

des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel

(BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen

Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht

(§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf