BGH Beschluss vom 13.08.2003 – IXa ZB 213/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2003
in dem Verfahren
über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozeß- kostenhilfe
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und von Lienen
am 13. August 2003
beschlossen:
Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde und auf Aussetzung
der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom
24. Juni 2003 werden abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht hat in seinem vorbezeichneten Beschluß den vollstrek-
kungsrechtlichen Selbstbehalt des Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2
und 4 ZPO rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Senat hat am 18. Juli 2003 in ande-
rer Sache (IXa ZB 151/03, z.V.b. in BGHZ) gleichfalls beschlossen, daß das,
was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung gemäß § 850d
Abs. 1 Satz 2 ZPO als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, in der Regel ent-
sprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4
des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen ist. Die vom Schuldner zulässi-
gerweise (§ 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) beantragte Aussetzung der Vollzie-
hung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht zu gewähren. Desglei-
chen kommt die Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe für die
Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 114 ZPO nicht in
Betracht. Die grundsätzliche Rechtsfrage ist durch den Senatsbeschluß vom
18. Juli 2003 (aaO) geklärt. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat danach auch
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Über etwaige Einwendungen, die der
Schuldner gegen den Umfang der Pfändung und Einziehung aus materiellem
Recht, insbesondere im Falle zwischenzeitlicher Tilgung der titulierten Unter-
haltsrückstände wegen der Höhe des monatlich vollstreckbaren Geschiede-
nenunterhalts denkbarerweise erheben könnte, ist nicht im gegenwärtigen
Vollstreckungsverfahren zu befinden.
Kreft
Raebel
Athing
Boetticher
von Lienen