Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.08.2003 – IXa ZB 213/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. August 2003

in dem Verfahren

über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozeß- kostenhilfe

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und von Lienen

am 13. August 2003

beschlossen:

Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde und auf Aussetzung

der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom

24. Juni 2003 werden abgelehnt.

Gründe

Das Landgericht hat in seinem vorbezeichneten Beschluß den vollstrek-

kungsrechtlichen Selbstbehalt des Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2

und 4 ZPO rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Senat hat am 18. Juli 2003 in ande-

rer Sache (IXa ZB 151/03, z.V.b. in BGHZ) gleichfalls beschlossen, daß das,

was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung gemäß § 850d

Abs. 1 Satz 2 ZPO als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, in der Regel ent-

sprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4

des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen ist. Die vom Schuldner zulässi-

gerweise (§ 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) beantragte Aussetzung der Vollzie-

hung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht zu gewähren. Desglei-

chen kommt die Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe für die

Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 114 ZPO nicht in

Betracht. Die grundsätzliche Rechtsfrage ist durch den Senatsbeschluß vom

18. Juli 2003 (aaO) geklärt. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat danach auch

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Über etwaige Einwendungen, die der

Schuldner gegen den Umfang der Pfändung und Einziehung aus materiellem

Recht, insbesondere im Falle zwischenzeitlicher Tilgung der titulierten Unter-

haltsrückstände wegen der Höhe des monatlich vollstreckbaren Geschiede-

nenunterhalts denkbarerweise erheben könnte, ist nicht im gegenwärtigen

Vollstreckungsverfahren zu befinden.

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

von Lienen