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BGH Beschluß vom 18.07.2003 – IXa ZB 151/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 151/03

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2

Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendi-

ger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Le-

bensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes.

Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im

Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in

der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.

BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - LG Münster

AG Bocholt

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 18. Juli 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der

5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 7. April 2003 auf-

gehoben.

Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluß des Amts-

gerichts Bocholt vom 1. Februar 2002 (7 M 210/02) insoweit auf-

gehoben, als die beantragte Pfändung und Überweisung von An-

sprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von

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monatlich weiteren 156

wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-

rückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Gläubiger sind minderjährige Kinder des Schuldners aus erster Ehe,

die mangels elterlicher Unterhaltsleistungen derzeit Sozialhilfe erhalten. Der

Schuldner ist noch einem weiteren Kind, welches nichtehelich geboren wurde,

zum Unterhalt verpflichtet; eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiede-

nen und seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau besteht nicht.

Die Gläubiger haben am 1. Februar 2002 wegen des Unterhaltsrück-

standes des Schuldners von 11.315,99

Februar 2000 bis

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(cid:13).-(cid:14)(cid:16)(cid:2) 0/&(cid:26)

zum 31. Dezember 2001 und wegen des laufenden Unterhaltes ab Januar

(cid:20))(cid:22)

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2002 von monatlich 714,50

des Schuldners gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslo-

sengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und Über-

gangsgeld erwirkt. Das Amtsgericht hat dabei den Pfändungsfreibetrag für den

notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners statt der im Pfändungs-

und Überweisungsantrag genannten 574

o-

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mehreinkommens für das weitere Kind festgesetzt. Hiergegen haben die Gläu-

biger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Pfändungsfreibetrag nach

dem Sozialhilfebedarf zu bemessen und auf 586,49

d-

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gericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 7. April 2003 zurückgewiesen

und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsbeschwerde greift den

Pfändungs- und Überweisungsantrag mit neuer Berechnung zum Sozialhilfe-

bedarf des Vollstreckungsschuldners im ursprünglichen Umfang eines Pfän-

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dungsfreibetrages von 574

m-

mens für den Unterhalt des nichtehelichen Kindes wieder auf.

II.

Das Beschwerdegericht hat in seiner Rechtsprechung dem angefochte-

nen Beschluß zufolge bisher mangels anderer Angaben über die Lebensum-

D 5 D D D

stände und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners den Frei-

betrag gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegel-

satz bemessen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht nunmehr den

pfändungsfreien notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners im An-

schluß an das Amtsgericht in Anlehnung an den materiellen Mindestselbstbe-

halt der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Abkehr von seiner früheren Recht-

sprechung hat es damit begründet, daß die Anpassung der Sozialhilfesätze mit

dem Anstieg der Lebenshaltungskosten, insbesondere der Miet- und Heizko-

sten, nicht Schritt gehalten habe.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die

Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht

(§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).

Die Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19

SGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkom-

men gepfändet werden. Bei der erweiterten Pfändung für bevorzugte Unter-

haltsansprüche ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2

ZPO der Betrag zu belassen, der seinen eigenen notwendigen Unterhalt ab-

deckt.

1. Der Pfändungsschutz des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO geht zurück auf

§ 850 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.d.F. von Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vor-

schriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I

S. 1070). Noch von § 850 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO in der bis zum 31. Dezem-

ber 1934 geltenden Fassung und von § 4a des Lohnbeschlagnahmegesetzes

i.d.F. des Gesetzes vom 29. März 1897 (RGBl. S. 159) war zugunsten der be-

vorzugten Unterhaltsgläubiger die Kahlpfändung des Schuldners zugelassen;

nur gegenüber den Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder stand dem

Schuldner vollstreckungsrechtlich der notdürftige Unterhalt zu. Das materielle

Recht kannte die Teilverwirkung des Anspruchs auf den angemessenen Unter-

halt bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts in § 1611 BGB bis zum 1. Juli

1970 und in § 65 EheG bis zum 1. Juli 1977. Bereits vor dem 1. Januar 1935

hatten die Vollstreckungsgerichte anläßlich von Lohnpfändungsanträgen un-

ehelicher Kinder gegen ihre unterhaltspflichtigen Väter für die einzelnen Bezir-

ke und Gemeinden Richtsätze über die Höhe der für den notdürftigen Unterhalt

erforderlichen Beträge entwickelt. So wurde 1911 in einem Beitrag von Link

(Das Recht S. 484 f) eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg mitgeteilt,

wonach als notdürftiger Unterhalt das anzusehen sei, wessen der Vollstrek-

kungsschuldner - ohne der öffentlichen Armenpflege zur Last zu fallen - not-

wendig zum Leben bedürfe, so daß pfändungsfrei bleibe, was ihm sonst die

öffentliche Armenpflege gewähren würde. Ähnlich sind als Vergleichsgrundlage

für den notdürftigen Unterhalt auch im materiellen Recht die Fürsorgerichtsätze

oder Wohlfahrtsunterstützungssätze herangezogen worden (vgl. Staudin-

ger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1611 Rn. 3). Dabei betonte die Rechtspre-

chung, daß der Umfang des notdürftigen Unterhalts sich nach den Umständen

des einzelnen Falles bestimme (RG JW 1907, 711, 712) und die jeweiligen

persönlichen Verhältnisse - dort der Berechtigten - zu berücksichtigen seien

(KG OLGE 15, 415).

Die amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 24. Oktober 1934 (Deut-

sche Justiz S. 1364 f) äußert sich nicht dazu, weshalb seinerzeit die Reichsre-

gierung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber Pfändungs- und Überwei-

sungsgesuchen bevorzugter Unterhaltsgläubiger nunmehr den notwendigen

statt des notdürftigen Unterhalts belassen wollte. Hierüber gibt jedoch die All-

gemeinverfügung des Reichsjustizministeriums vom 10. Januar 1940 (Deut-

sche Justiz S. 95) einigen Aufschluß. Der Begriffswechsel des Gesetzgebers

sollte danach die Möglichkeit eröffnen, Härten, die sich bei einer Befolgung der

bisherigen Praxis hier und da ergeben hatten, durch eine Auflockerung der

Richtsätze auszugleichen. In sachlicher Übereinstimmung mit den genannten

älteren Entscheidungen des Reichs- und des Kammergerichts versuchte das

Reichsjustizministerium, dem anscheinend eingerissenen Schematismus ent-

gegenzuwirken. Unter anderem wies es darauf hin, daß auch in Fällen, in de-

nen die Vollstreckung nicht von dem Unterhaltsberechtigten selbst, sondern

von einem Fürsorgeverband oder dem Jugendamt zwecks Erstattung vorläufig

verauslagter öffentlicher Mittel betrieben werde, die erwähnten Richtsätze im-

mer nur als Ausgangspunkt der richterlichen Erwägungen in Frage kämen, daß

die im Einzelfall zu treffende Entscheidung aber stets die besonderen Verhält-

nisse des Falles berücksichtigen müsse.

Dieser Kern der Allgemeinverfügung trifft im Ansatz noch heute zu. Be-

reits das Gesetz vom 24. Oktober 1934 ging davon aus, daß nicht der Gläubi-

ger die Pfändbarkeit der Forderung nach dem damaligen § 850 ZPO, sondern

der Schuldner die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit darzulegen und gege-

benenfalls zu beweisen habe (vgl. Stein/Jonas, ZPO 16. Aufl. [1939] § 850

Anm. II, 4). Gegenwärtig hat § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO die Antrags- und

Beweislast für bedarfssteigernde Verhältnisse des Einzelfalles weitgehend dem

Schuldner aufgebürdet, so daß das Vollstreckungsgericht bei seiner ersten

Entscheidung (vor einem Anhebungsantrag des Schuldners), vor der der

Schuldner nach § 834 ZPO nicht zu hören ist, sich im Zweifel an geeigneten

Richtsätzen, wie sie insbesondere die nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten

Sozialhilferegelsätze enthalten, orientieren kann.

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes (wie dort auch OLG

Frankfurt, Rpfleger 1998, 165; LG Erfurt JurBüro 1996, 384 m. krit. Anm.

Schmidt) können im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als Richtsätze für

den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners die Unterhaltsrichtli-

nien der Oberlandesgerichte - hier die in den Vorinstanzen angewendete Düs-

seldorfer Tabelle - nicht herangezogen werden. Denn die Richtlinien sind auf

das materielle Unterhaltsrecht bezogen. Mit dem notwendigen Selbstbehalt,

der dem Unterhaltspflichtigen in den Mangelfällen des § 1603 Abs. 2 BGB auch

seinen minderjährigen Kindern gegenüber verbleiben muß (vgl. BVerfG-K

FamRZ 2001, 1685 f; BGH, Urt. v. 28. März 1984 - IVb ZR 53/82, NJW 1984,

1614; v. 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88, NJW 1989, 523, 524), darf der

notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners nicht gleichgesetzt wer-

den. Der unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt ist zwar am Sozialhilfe-

bedarf ausgerichtet, übersteigt ihn in der Regel jedoch maßvoll (vgl. BGHZ

123, 49, 57; siehe zuletzt auch BGH, Urt. v. 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00,

FamRZ 2003, 363, 364). Wenn der Senat den notwendigen Unterhalt des Voll-

streckungsschuldners als Freibetrag bei der erweiterten Pfändung ohne eine

maßvolle Erhöhung allein nach dem Sozialhilfebedarf bestimmt, weicht er damit

nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG von der erstgenannten Entscheidung des

dazu gehörten XII. Zivilsenats (BGHZ 123 aaO) ab. Soweit die Zulässigkeit der

Aufrechnung gegen Unterhalts-, Lohn- oder betriebliche Rentenansprüche zu-

gunsten der Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung auf unpfändbare

Ansprüche oder Anspruchsteile erstreckt wird, beschränkt die Schonung des

Existenzminimums die Mißbrauchseinrede des aufrechnenden Gläubigers ge-

gen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Die Vorschriften der

§ 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2 ZPO sind für diese Schrankenbestimmung

nur dem Rechtsgedanken nach herangezogen worden (vgl. BGHZ 123 aaO;

ebenso BAG ZIP 1997, 935, 938). Ihre Auslegung im einzelnen war für die ge-

nannten Vergleichsentscheidungen nicht tragend.

Die Unterscheidung zwischen dem materiell-rechtlich geltenden Exi-

stenzminimum des Unterhaltsschuldners und dem notwendigen Unterhalt des

Vollstreckungsschuldners darf nicht eingeebnet werden, weil sonst in Mangel-

fällen eine Vollstreckung von Unterhaltsrückständen nicht möglich wäre (siehe

auch Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1

3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 7). Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens

würde dann nur ausreichen, den unter Berücksichtigung des (gleichen) materi-

ellen Selbstbehalts festgesetzten laufenden Unterhalt zu bedienen. Aus § 850d

Abs. 1 Satz 4 ZPO geht jedoch hervor, daß auch für normale Unterhaltsrück-

stände des letzten Jahres vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses ebenso wie für

laufenden gesetzlichen Unterhalt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit besteht.

Diese Vorschrift würde, so wie das Beschwerdegericht § 850d Abs. 1 Satz 2

ZPO ausgelegt hat, in den entscheidenden Mangelfällen leerlaufen. Damit

würden säumige Schuldner in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt.

Die Gleichsetzung des im materiellen Unterhaltsrecht anerkannten

Selbstbehaltes mit dem Freibetrag bei der erweiterten Pfändung läßt sich ent-

gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht mit den gestiegenen

Lebenshaltungskosten, insbesondere für Unterkunft und Heizung, begründen.

Die sozialhilferechtlichen Regelsätze sind gemäß § 22 Abs. 3 BSHG so zu be-

messen, daß der laufende Bedarf gedeckt werden kann. Die Regelsätze wer-

den periodisch überprüft und der Preisentwicklung angepaßt. Miet- und Heiz-

kosten werden von den nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätzen

dagegen nicht abgedeckt. Sie werden vielmehr gesondert in Höhe der tatsäch-

lichen Aufwendungen in angemessenen Grenzen übernommen (§ 3 Regel-

satzVO). Der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners ist deshalb

bei entsprechender Heranziehung der Vorschriften des Bundessozialhilfege-

setzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Frage gestellt.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen können hiernach keinen Bestand

haben. Die Sache ist an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zurückzuver-

weisen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses die zum notwendigen

Unterhalt des Schuldners erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen

kann.

IV.

Für die Neuentscheidung über den Gläubigerantrag weist der Senat auf

folgendes hin:

1. Die Verdoppelung der nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regel-

sätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt führt entgegen der

(bisherigen) Rechtsprechung der Beschwerdekammer und eines Teils der an-

derweitigen Beschwerderechtsprechung (vgl. LG Braunschweig JurBüro 1986,

1422, 1424; LG Hannover JurBüro 1988, 130; LG Erfurt JurBüro 1996, 554; LG

Hechingen JurBüro 1998, 209 m. Anm. Behr; LG Osnabrück FamRZ 2001,

840 f; ebenso Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 21 zu Fn. 55) zu

keiner geeigneten Richtgröße, um den notwendigen Unterhalt des Vollstrek-

kungsschuldners bei erweiterter Pfändung insgesamt zu bestimmen. Dies gilt

unbeschadet einer möglicherweise abweichenden Praxis bei § 1603 Abs. 2

BGB (vgl. dazu BVerfG-K FamRZ 2001, 1685, 1686; BGH, Urt. v. 7. Dezember

1988 - IVb ZR 15/88, aaO).

Die Höhe der Regelsätze des § 22 Abs. 2 BSHG steht in keinem Zu-

sammenhang mit den Aufwendungen des Beziehers für Unterkunft und Hei-

zung. Die Regelsätze lassen damit auch keinen Raum, Unterschiede der orts-

üblichen Miethöhen im Regelsatzgebiet zu berücksichtigen. Tatsächlich liegt

der doppelte Betrag des Regelsatzes vielfach unter dem konkreten Sozialhilfe-

anspruch (vgl. Büttner, FamRZ 1990, 1459, 1461; Göppinger/Wax, Unterhalts-

recht 7. Aufl. Rn. 411; Künkel, FamRZ 1991, 14, 22; siehe ferner die Berech-

nung des Regierungsentwurfs zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfän-

dungsfreigrenzen vom 17. August 2001, BT-Drucks. 14/6812 S. 9). In diesem

Sinn ist daher auch die Annahme des Beschwerdegerichts zutreffend, daß die

Anpassung der Sozialhilfesätze keine Gewähr dafür bietet, gestiegene Miet-

und Heizkosten innerhalb des notwendigen Unterhalts durch eine proportionale

Veränderung der Bemessungsrichtgröße aufzufangen. Die Miet- und Heizko-

sten des Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts

müssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis

3, Abs. 2 RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermit-

telt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwa

KG NJW-RR 1987, 132, 133; Rpfleger 1994, 373 = JurBüro 1994, 403; LG

Hamburg JurBüro 1991, 1566, 1568; zur Sozialhilfe vgl. BVerwGE 75, 168,

170 f; 77, 232, 235; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f; 101, 194, 197; 107, 239, 242 f).

Die Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlaß, darauf einzugehen, ob mit

einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (KG Rpfleger 1994, 373;

OLG Köln JurBüro 1999, 606; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220, 222; LG

Heidelberg JurBüro 1998, 45, 46) mangels näherer Erkenntnisse als Ober-

grenze der angemessenen Unterkunftskosten innerhalb des notwendigen Un-

terhalts auch auf die Höchstbeträge der beim Wohngeldbezug zuschußfähigen

Altbaumieten gemäß § 8 WoGG zurückgegriffen werden kann (vgl. insoweit

auch BVerfGE 89, 346, 358). Die Gläubiger haben, sachkundig vertreten durch

den zuständigen Landrat, in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2002, 10. April

2002 und 11. April 2003 (letzterer nach Abschluß der Beschwerdeinstanz und

daher für die Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen) den maßgebenden

individuellen Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners berechnet und

dabei angemessene Unterkunftskosten von monatlich 230,08

(cid:15)](cid:26)PRNC&R_^EI(cid:6)C

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nebst Heizungspauschale von 40,90

dieser tatsächlichen Angaben hat das Vollstreckungsgericht - gegebenenfalls

nach weiterer Begründung - zu prüfen. Dabei wird es vorrangig das ortsübliche

Mietniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), ei-

nem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank

(§ 558e BGB) ableiten läßt, zum Vergleich heranzuziehen haben.

2. Im Beschwerdefall stellt sich auch nicht die Frage, ob der notwendige

Unterhalt des Vollstreckungsschuldners unabhängig von der Möglichkeit eines

Antrages gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Sieb-

ten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001

(cid:1) D (cid:1) D D (cid:13)

(BGBl. I S. 3638) i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG um einen Mehrbedarfszu-

schlag für Erwerbstätigkeit entsprechend dem früheren § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG

erhöht werden muß (siehe dazu etwa die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Re-

gierungsentwurfs des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigren-

zen in BT-Drucks. 14/6812 S. 12; außerdem OLG Frankfurt Rpfleger 2001,

38 f; zum steuerrechtlichen Existenzminimum insoweit BVerfG NJW 1999, 561,

562). Denn bei dem Vollstreckungsschuldner werden nur Ansprüche gegen die

Drittschuldnerin infolge von Erwerbslosigkeit gepfändet.

3. Den Einmalbedarf des Vollstreckungsschuldners gemäß § 21 Abs. 1a

BSHG haben die Gläubiger mit 10 v.H. des Regelsatzes geschätzt. Diese

Schätzung mag für durchschnittliche Verhältnisse auch bei einem alleinstehen-

den Erwachsenen (vgl. den Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregie-

rung, BT-Drucks. 14/7765 neu S. 3, der insoweit 15 v.H. des jeweiligen Regel-

satzes annimmt) zu ungünstig sein. Das schließt aus Rechtsgründen indes ei-

nen geringeren Zuschlag nicht aus, wenn die Verhältnisse des Vollstreckungs-

schuldners im Einzelfall einen unterdurchschnittlichen Einmalbedarf für den

voraussichtlichen Pfändungszeitraum erwarten lassen. Die Zurückverweisung

gibt dem Vollstreckungsgericht Gelegenheit, auch dieser Tatfrage nachzuge-

hen.

4. Der Pfändungsantrag der Gläubiger bezieht sich im Rahmen der an-

gegebenen Leistungen der Drittschuldnerin auch auf den Geldwert von Sach-

bezügen und eventuellen Krankengeldzuschüssen. Das Vollstreckungsgericht

kann nach der Zurückverweisung letztlich die erforderliche Prüfung nachholen,

ob solche Leistungen der Drittschuldnerin überhaupt in Frage kommen und ob

insoweit die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners nach § 54 SGB I der

Pfändung unterliegen.

Kreft

Raebel

Athing

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kessal-Wulf ist wegen urlaubsbe- dingter Ortsabwesenheit verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Boetticher

Kreft