Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.08.2003 – XII ZR 95/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 95/01

BESCHLUSS

vom

13. August 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er-

folg bietet.

2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2001 wird nicht

angenommen.

3. Wert bis 4. Juni 2002: 91.339

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:6)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:6)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:5)(cid:12)(cid:6)(cid:19)

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE

54, 277):

Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis

zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qua-

lifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.). Allerdings erscheint

es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus nahelie-

gend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft

(cid:0) (cid:15)

anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffent-

lichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten

aufgelöst worden ist. Dennoch hat das Oberlandesgericht die Klage im Ergeb-

nis zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer Ehe-

gatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrer

Vollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger und

Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinander-

setzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Ein solcher Anspruch

des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Ge-

samtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR

25/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90 -

NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der

Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste

erlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerin

hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegatten

aus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis

getragen hat.

Hahne

Gerber

Sprick

Wagenitz

Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne