BGH Urteil vom 25.06.2003 – XII ZR 161/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. Juni 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 705, 730 ff.
Zum Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur ge-
meinsamen ESt-Veranlagung bei Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft (im
Anschluß an BGHZ 142, 137).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 auf-
gehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Ehefrau, einer gemeinsa-
men Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 zuzustimmen.
Die seit 1972 verheirateten Parteien leben seit dem 22. Juni 1996 ge-
trennt; der Scheidungsantrag des Klägers wurde der Beklagten am 14. Juli
1997 zugestellt.
Der Kläger erzielte 1996 aus seiner beruflichen Tätigkeit als Wirtschafts-
prüfer und Steuerberater ein Bruttoeinkommen von zumindest 320.000 DM. Die
Beklagte war - zusammen mit einem Dritten - bis zum 30. Juni 1996 Gesell-
schafterin einer GbR, die im Jahre 1996 Verluste in Höhe von 143.388 DM er-
wirtschaftete; für die Aufwendungen der GbR war in diesem Zeitraum aus-
schließlich der Kläger aufgekommen, der in dem von der GbR errichteten Büro-
gebäude seine Praxis betrieb. Außerdem erzielte die Beklagte 1996 aus der
Vermietung und Verpachtung von zwei Immobilien einen weiteren Verlust. Aus
nichtselbständiger Arbeit erhielt die Beklagte, die bis zur Trennung der Parteien
in der Praxis des Klägers tätig war, im Jahr 1996 Bezüge in Höhe von
35.731 DM.
Der Kläger möchte im Wege der gemeinsamen Veranlagung der Partei-
en zur Einkommensteuer die Verluste, die der Beklagten aus deren Beteiligung
an der GbR entstanden sind, steuerlich mit seinen positiven Einkünften ver-
rechnen können. Er macht geltend, die Beklagte habe im Hinblick auf ihre ge-
ringen Einkünfte keine nennenswerte Steuerbelastung, so daß sie die Verlust-
zuweisungen steuerlich selbst nicht verwenden könne; eine Steuerbelastung
wegen von ihr erwarteter künftiger Einnahmen könne sie zudem mit dem Ver-
lustvortrag aus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ausgleichen.
Im übrigen hat der Kläger sich bereit erklärt, der Beklagten finanzielle Nachteile,
die sich eventuell aus der gemeinsamen Veranlagung ergeben könnten, zu er-
statten.
Die Beklagte verweist demgegenüber auf die Möglichkeit, ihre aus der
Beteiligung an der GbR erzielten Verluste auf Jahre hinaus steuerlich verwerten
und auch in eine von ihr ins Auge gefaßte neue Ehe „einbringen“ zu können.
Sie möchte deshalb einer gemeinsamen Veranlagung nur zustimmen, wenn der
Kläger ihr in Höhe der Steuerersparnis, die sie aufgrund dieser Verluste künftig
maximal erzielen könnte und die sie mit 170.925 DM beziffert, Sicherheit durch
Hinterlegung leiste.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Be-
klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision,
die der Senat angenommen hat, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich aus dem Wesen
der Ehe auch für die Zeit nach der Trennung die Verpflichtung eines jeden Ehe-
gatten, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen,
wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringere, dem
zustimmenden Ehegatten hieraus aber keine Nachteile erwüchsen. Diese Vor-
aussetzungen lägen hier indes nicht vor. Zwar träfe den Kläger bei einer Zu-
sammenveranlagung für 1996 eine deutlich geringere Einkommensteuerlast als
bei getrennter Veranlagung: Während seine Steuerschuld für 1996 bei ge-
trennter Veranlagung 133.708 DM Einkommensteuer sowie 10.176,46 DM Soli-
daritätszuschlag betrage, belaufe sie sich bei gemeinsamer Veranlagung auf
13.010 DM Einkommensteuer sowie 972,66 DM Solidaritätszuschlag. Auf Sei-
ten der Beklagten würde die Zusammenveranlagung hingegen einen erhebli-
chen Nachteil bewirken: Bei getrennter Veranlagung könnte die Beklagte die
von ihr 1996 erzielten Verluste in Höhe von [35.731 DM (Einkünfte) ./.
143.388 DM (Verluste aus der Beteiligung an der GbR) ./. 70.555 DM (Verluste
aus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien) =] 178.212 DM im Wege
des Verlustvortrags gemäß § 10 d EStG für andere Veranlagungszeiträume
einsetzen, um ihre Einkommensteuerlast zu vermindern. Bei gemeinsamer Ver-
anlagung würde der Kläger die von der Beklagten erzielten Verluste hingegen
ausschöpfen, um damit seine eigene Einkommensteuerlast zu vermindern. Die-
se Verluste wären damit verbraucht und könnten von der Beklagten nicht mehr
für andere Veranlagungszeiträume steuermindernd in Anspruch genommen
werden. Die Weigerung der Beklagten, einer gemeinsamen Veranlagung zuzu-
stimmen, sei daher durch die Wahrnehmung ihrer Interessen gedeckt.
In dieser Weigerung der Beklagten liege auch nicht deshalb ein den Klä-
ger bewußt schädigendes Verhalten, weil die Beklagte weitere Verluste aus der
GbR sowie aus zwei Immobilien habe, die sie in den Folgejahren einer
- angesichts ihrer eher mäßigen Einkünfte voraussichtlich nicht allzu hohen -
Einkommensteuerschuld entgegensetzen könne. Denn die Beklagte habe vor-
getragen, daß sie eine neue Ehe ins Auge gefaßt habe, in die sie ihre steuerli-
chen Verluste zum Zecke der Verrechnung mit künftigen Einkommensteuer-
schulden einbringen wolle.
Die vom Kläger erklärte Bereitschaft, der Beklagten nach Vorlage ent-
sprechender Belege umgehend einen ihr entstandenen steuerlichen Nachteil
auszugleichen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe der Bundes-
gerichtshof es für die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, ei-
nem Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG 1979 zuzustim-
men, als im Regelfall angemessen und ausreichend erachtet, daß der Unter-
haltsschuldner sich verbindlich verpflichte, den Unterhaltsgläubiger von den ihm
infolge des begrenzten Realsplittings entstehenden Nachteilen freizustellen.
Falls konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründeten, daß der Unterhalts-
schuldner nicht bereit oder nicht in der Lage sein werde, eine solche Verpflich-
tung einzuhalten, könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Unter-
haltsberechtigte eine Sicherheitsleistung des anderen Ehegatten beanspru-
chen. Da die Parteien seit Jahren in Prozesse um die wirtschaftlichen Folgen
der Trennung und der Scheidung ihrer Ehe verwickelt seien und auch zwischen
dem Kläger und dem Vater der Beklagten ein Zivilprozeß um Zahlungsver-
pflichtungen aus der Übernahme der dem Vater der Beklagten gehörenden
Steuerberaterpraxis durch den Kläger anhängig seien, sei die Annahme ge-
rechtfertigt, daß der Innenausgleich der Parteien trotz der „Freistellungserklä-
rung“ des Klägers für die Beklagte voraussichtlich mit erheblichen Schwierig-
keiten verbunden sein werde. In einem solchen Falle bestehe aber keine Ver-
pflichtung des auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch ge-
nommenen Ehegatten zur Abgabe der begehrten Erklärung.
2. Mit diesen Ausführungen wird der Sachverhalt nicht erschöpfend be-
urteilt. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung
der Beklagten zur gemeinsamen Veranlagung nur unter dem Gesichtspunkt der
über die Trennung der Ehegatten hinaus fortwirkenden Verpflichtungen gewür-
digt, die sich aus dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) ergeben. Das ist rechts-
fehlerhaft.
a) Zwar bejaht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die
aus § 1353 BGB folgende Verpflichtung eines Ehegatten, einer vom anderen
Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zu-
zustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert,
der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-
chen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde. Ergebe sich infolge der Zu-
sammenveranlagung zwar für den anderen Ehegatten eine geringere, für den
auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aber eine höhere Steu-
erbelastung als bei getrennter Veranlagung, so sei der andere Ehegatte zum
internen Ausgleich verpflichtet (Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 -
FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 -
FamRZ 1988, 143 f. und vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002,
1024, 1025; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 -
FamRZ 1983, 576 betr. Zustimmung zum begrenzten Realsplitting). Ob sich
aus diesen Grundsätzen eine Berechtigung des einen Ehegatten herleiten läßt,
die vom andern Ehegatten begehrte Zustimmung zur gemeinsamen Veranla-
gung auch dann zu verweigern, wenn ihm - wie hier der Beklagten - durch die
gemeinsame Veranlagung für den Veranlagungszeitraum keine steuerlichen
Nachteile entstehen, ihm vielmehr lediglich die Chance genommen wird, die
von ihm im Veranlagungszeitraum erwirtschafteten Verluste im Wege des Ver-
lustvortrags (§ 10 d Abs. 2 EStG) von etwaigen künftigen Einnahmen steuer-
mindernd in Abzug zu bringen, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner
abschließenden Entscheidung.
b) Für einen Rückgriff auf die allgemeinen, aus dem Wesen der Ehe fol-
genden Rechtspflichten ist nämlich dann kein Raum, wenn die Ehegatten aus-
drücklich oder konkludent eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben, aus
der sich eine Regelung für die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der ge-
meinsamen Veranlagung herleiten läßt. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt
hätte das Oberlandesgericht deshalb der Frage nachgehen müssen, ob nicht
von einer - auch stillschweigend möglichen - Abrede der Parteien über ihre
vermögensrechtlichen Beziehungen und über ihre Mitarbeit an der Bildung des
Vermögens auszugehen ist, die sich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts
bestimmt. In einer solchen Abrede läge die Begründung einer Ehegatteninnen-
gesellschaft. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, einer gemeinsa-
men Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 zuzustimmen, ergäbe sich
dann aus deren Verpflichtung, an der Erreichung des gemeinsamen Gesell-
schaftszwecks mitzuwirken (§ 705 BGB).
Die Voraussetzungen einer solchen auf Vermögensbildung gerichteten
Ehegatteninnengesellschaft hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1999
(BGHZ 142, 137) im einzelnen dargelegt. Danach kommt es maßgeblich darauf
an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfol-
gen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung
der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen,
und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam ge-
schaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten,
sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach ge-
sellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehe-
gatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert,
ergeben sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung so-
wie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge.
Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der - schon
im Hinblick auf die Verteilung der Familienarbeit vielfach - unterschiedlichen
Möglichkeiten der Beteiligten nicht überbetont werden, solange nur ein Ehe-
gatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg
bedeutsamen Beitrag leistet.
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien bestand vorliegend Anlaß, das Zu-
sammenwirken der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer
Ehegatteninnengesellschaft zu prüfen. Die Tätigkeit der GbR erschöpfte sich in
der Errichtung des Bürogebäudes, in dem der Kläger Räume für seine Praxis
anmietete. Die auf die Beklagte als Gesellschafterin der GbR entfallenden La-
sten der GbR wurden vom Kläger getragen, in dessen Praxis die Beklagte tätig
war. Die gewählte Konstruktion sollte - nach dem nicht bestrittenen Vortrag des
Klägers - verhindern, daß die für die Praxis des Klägers benötigten Büroräume
als dessen Betriebsvermögen anzusetzen waren; sie sollte offenbar zugleich
dazu dienen, die von der GbR erwirtschafteten und auf die Beklagte entfallen-
den Verluste im Wege der gemeinsamen Veranlagung der Parteien von den
Einkünften des Klägers steuermindernd in Abzug zu bringen.
Die - angesichts dieser Gegebenheiten naheliegende - Prüfung, ob zwi-
schen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen ist,
wird nicht dadurch entbehrlich, daß die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
lebten. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei Ehegatten, die im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft leben, nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innen-
gesellschaft angenommen, weil der im Fall einer Scheidung gebotene Vermö-
gensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinn-
ausgleich gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 -
FamRZ 1986, 558, 559). Das bedeutet indes nicht, daß gesellschaftsrechtliche
Ansprüche nur subsidiär gegeben sind, wie das bei ehebezogenen Zuwendun-
gen der Fall ist (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Tren-
nung und Scheidung 3. Aufl. Rdn. 192). Im übrigen könnten die Regeln über
den Zugewinnausgleich dem Kläger nicht zu einem Anspruch gegen die Be-
klagte auf Erteilung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verhelfen,
da die §§ 1363 ff. BGB einen solchen Anspruch nicht kennen.
Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung
daher nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht wird vielmehr zu prüfen
haben, ob die bisherigen Anhaltspunkte die Annahme einer Ehegatteninnenge-
sellschaft rechtfertigen. Auch muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden,
zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen.
3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Ein auf § 705 BGB gestützter Anspruch des Klägers auf Zustimmung der
Beklagten zur gemeinsamen Veranlagung ist - anders als ein aus § 1353 BGB
hergeleitetes Zustimmungsverlangen - nicht an eine vom Kläger erklärte Bereit-
schaft gebunden, der Beklagten Nachteile zu ersetzen, die dieser aus der be-
gehrten und zwischen den Parteien gesellschaftsrechtlich vereinbarten gemein-
samen Veranlagung entstehen. Eine andere Frage ist, ob und in welchem Um-
fang die Beklagte - jedenfalls bei Vollbeendigung der Innengesellschaft im übri-
gen - verlangen kann, an den steuerlichen Vorteilen, die dem Kläger aus der
gemeinsamen Veranlagung erwachsen, beteiligt zu werden (zur Vollbeendigung
und zur Beteiligungsquote Senatsurteile vom 30. Juni 1999 aaO. 1584 f. und
vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974). Diese Frage dürfte
sich, falls ausdrückliche Vereinbarungen fehlen, danach bestimmen, welcher
Partei welche wirtschaftlichen Vorteile aus dem von beiden Parteien praktizier-
ten „Steuersparmodell“ bereits zugeflossen sind und durch die gemeinsame
Veranlagung noch zufließen werden, ferner danach, in welchem Verhältnis den
Parteien diese Vorteile unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Einsatzes
für die Innengesellschaft nach Treu und Glauben gebühren (§ 157 BGB). Dabei
wird zu berücksichtigen sein, daß im Innenverhältnis der Parteien allein der
Kläger für die finanziellen Lasten aufgekommen ist, die der Beklagten aus de-
ren Beteiligung an der GbR erwachsen sind; dies läßt es naheliegend erschei-
nen, daß nach Sinn und Zweck des von den Parteien vereinbarten Zusammen-
wirkens der Kläger maßgebend auch von den steuerlichen Vorteilen profitieren
sollte, die sich - bei der beabsichtigten gemeinsamen Veranlagung - aus den
von der GbR erwirtschafteten Verlusten ergeben würden. Außerdem wird zu
prüfen sein, ob die Beklagte nicht bereits mit ihrer dinglichen Berechtigung an
dem von der GbR errichteten Gebäude einen Vermögensvorteil erlangt hat, der
ihr auch nach ihrem Ausscheiden aus der GbR verblieben ist, der aber wirt-
schaftlich auf den vom Kläger erbrachten finanziellen Leistungen beruht und
deshalb bei einer Auseinandersetzung der Ehegatteninnengesellschaft in
Rechnung zu stellen ist. Schließlich wird das Oberlandesgericht der Frage
nachzugehen haben, inwieweit die Steuervorteile, die sich bei gemeinsamer
Veranlagung für den Kläger aus jenen weiteren Verlusten ergäben, welche der
Beklagten nicht als Gesellschafterin der GbR, sondern aus der Vermietung und
Verpachtung eigener Immobilien erwachsen sind, im Innenverhältnis der Par-
teien allein der Beklagten gebühren. Da diese Verluste von der Zusammenver-
anlagung steuerlich nicht ausgenommen werden können, dürfte der eine ge-
meinsame Veranlagung erfordernde Zweck der Innengesellschaft zwar die
steuerliche Nutzung auch dieser Verluste umfassen. Dem könnte jedoch ein
gesellschaftsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Auskehr
der Steuervorteile entsprechen, die ihm aus der (im Rahmen der gemeinsamen
Veranlagung ermöglichten) steuerlichen Verwertung eben dieser Verluste zu-
wachsen - dies freilich nur insoweit, als nicht auch hier finanzielle Leistungen
des Klägers zur Anschaffung, Verbesserung oder Unterhaltung dieser Immobili-
en beigetragen, zu den aus der Vermietung oder Verpachtung erwirtschafteten
Verlusten geführt und sich wirtschaftlich bereits im Vermögen der Beklagten als
Grundstückseigentümerin niedergeschlagen haben. Mit einer Entschädigung
der Beklagten für das Verlorengehen etwaiger nach Grund und Höhe völlig un-
gewisser Steuervorteile, die sich aus einem künftigen eigenen Vortrag dieser
Verluste durch die Beklagte - womöglich gar im Rahmen einer Zusammenver-
anlagung mit einem neuen Ehegatten - ergeben könnten, hat dieser nach
Grund und Höhe klar bestimmbare Anspruch nichts zu tun.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Fuchs Ahlt