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BGH Urteil vom 21.08.2003 – 3 StR 238/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 238/03

URTEIL

vom

21. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Kiel vom 12. November 2002 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tat-

sächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die - vom General-

bundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Be-

weiswürdigung des Landgerichts in sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet

wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am Abend des 24. Januar 1998 den

Reifenhändler B. durch zwei Schüsse in den Rücken heimtückisch getötet

zu haben. Das Landgericht hat sich trotz zahlreicher erheblich belastender In-

dizien nicht von einer Täterschaft oder Tatbeteiligung des Angeklagten über-

zeugen können, weil konkrete Anhaltspunkte für das Zusammenwirken von

mindestens zwei Tatbeteiligten und für eine Täterschaft von Personen bestün-

den, die mit dem Tatopfer ein illegales Waffengeschäft abgeschlossen hatten;

auch sei ein Motiv des Angeklagten für die Tötung des B. nicht feststell-

bar.

2. Das freisprechende Urteil war aufzuheben, weil sich die Beweiswürdi-

gung in mehreren wesentlichen Punkten als lückenhaft und widersprüchlich

erweist.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich eines möglichen Tatmotivs des Ange-

klagten. Vor dem Hintergrund, daß dieser mit B. befreundet gewesen sei

und mit ihm im besten Einvernehmen gemeinsam abends dessen Wohnhaus

verlassen habe, schließt das Landgericht eine zu einem Streit mit tödlichem

Ausgang führende Situation aus. Es hält es für unwahrscheinlich, Grund für

einen solchen Streit könne gewesen sein, daß B. im Hinblick auf alsbald

drohende Steuerschulden plötzlich von dem Angeklagten geliehene 70.000 DM

und für Renovierungsarbeiten vorgeleistete 60.000 DM zurückverlangt haben

könnte. Für ebenso unwahrscheinlich hält es die Möglichkeit, der Angeklagte

könnte dem B. das Vorhandensein eines Kaufinteressenten, der ihm kurz-

fristig seinen Ferrari, ein Wohnmobil und eine brilliantenbesetzte Rolex-Uhr für

500.000 DM abkaufen wollte, nur vorgespiegelt haben und B. habe in der

Tatnacht Kenntnis hiervon erlangt, weswegen es zu einem Streit gekommen

sei.

Damit hat das Landgericht wesentliche Umstände, deren Erörterung sich

in diesem Zusammenhang aufdrängte, rechtsfehlerhaft nicht in seine Erwägun-

gen einbezogen. So hat es sich zunächst nicht mit der naheliegenden Möglich-

keit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte angesichts des unmittelbar be-

vorstehenden Ausfalls seiner wichtigsten Nebenerwerbsquelle den B.

auch ohne vorangegangenen Streit aus finanziellen Gründen heimtückisch

getötet haben könnte. Diese Erörterung wäre angesichts der festgestellten de-

solaten finanziellen Situation des Angeklagten aber notwendig gewesen, da

ihm die Tötung des B. ganz erhebliche materielle Vorteile gebracht hätte und

somit ein Mordmotiv hätte darstellen können. Denn der Angeklagte hatte bei

der zu erwartenden Geschäftsaufgabe des B. nicht nur die Geltendma-

chung der bereits längst fälligen Wechselforderung von 70.000 DM, sondern

auch die Rückforderung des Vorschusses von 60.000 DM zu befürchten. Uner-

örtert bleibt insoweit insbesondere auch, daß der Angeklagte mehrfach ver-

sucht hat, den Zeugen P. dazu zu bewegen, den von ihm gezeichne-

ten Wechsel über 70.000 DM, des B. dem P. überlassen hatte,

dem Schließfach zu entnehmen und zu vernichten. Für ein finanzielles Motiv

konnten auch seine Bemühungen sprechen, den Ferrari, den Wohnwagen und

die brillantenbesetzte Rolex-Uhr des B. mit einem Gesamtwert von

500.000 DM auf Dauer an sich zu bringen. Beide Fahrzeuge hat er auf das Ka-

sernengelände bzw. - wie auch teuere Ferrarifelgen - in seine Werkstatt ver-

bracht. Er hat Frau B. bewußt den Ferrari vorenthalten, ihn wie sein Eigentum

genutzt und dies nach außen hin auch so dargestellt. Auch hatte er wegen des

Besitzes an dem Ferrari des B. die Möglichkeit, dadurch Geld zu erlan-

gen, daß er seinen eigenen Ferrari verkaufen konnte; dies tat er dann auch.

Schließlich hat er den BMW 530i Touring des B. , in dem zunächst dessen

Leiche lag, zu eigenen Zwecken genutzt.

b) Auch mit einem weiteren, den Angeklagten belastenden Beweisanzei-

chen hat sich der Tatrichter nur unzulänglich auseinandergesetzt. Festgestellt

ist, daß der Angeklagte am Abend nach dem spurlosen Verschwinden des

B. alle Schlüssel für dessen Wohnhaus an sich nahm, ohne hierfür eine

nachvollziehbare Begründung abzugeben. Das Landgericht ist davon über-

zeugt, daß der Grund dafür darin lag, daß der Angeklagte den Schlüssel zur

Scheune suchte, in der sich noch ein Teil der Rakete befand; "ein anderer

Grund ist nicht erkennbar" (UA S. 55).

Dabei wird die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, daß der Ange-

klagte die Schlüssel des Wohnhauses an sich nahm, um nach den Fahrzeug-

papieren des Ferrari und des Wohnmobils, möglicherweise auch nach Unterla-

gen über die brillantenbesetzte Rolex-Uhr zu suchen und diese an sich zu

bringen; nur so hätte er sich dauernden Besitz sichern und Herausgabean-

sprüche abwehren können. Tatsächlich wurden der Kfz-Brief des Ferrari sowie

andere Dokumente einen Monat später in einer Plastiktüte in einem Stapel Ri-

gipsplatten im Wohnhaus des B. aufgefunden; nach den Urteilsfeststellun-

gen hatte sie B. am 24. Januar 1998 dort versteckt.

c) Schließlich ist das Urteil in einem zentralen Punkt widersprüchlich.

Beim Sachverhalt wird festgestellt, daß das Opfer zunächst an Händen und

Füßen gefesselt wurde. Dabei hätten mindestens zwei Personen zusammen-

gewirkt. Sodann sei es durch zwei Schüsse in den Rücken getötet worden (UA

S. 20). Im Rahmen der Beweiswürdigung geht die Kammer dagegen davon

aus, daß sich nicht sicher feststellen lasse, ob die Fesselung des Opfers vor

oder nach dessen Tötung erfolgt sei. Sie hält eine prämortale Fesselung zwar

für wahrscheinlicher, eine postmortale aber auch nicht für ausgeschlossen.

Ebensowenig wird dort die Mitwirkung eines zweiten Täters für erwiesen er-

achtet, vielmehr werden nur "konkrete Anhaltspunkte" dafür gesehen (UA S. 49

f.).

Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß

sich das Landgericht nur unzureichend damit auseinandergesetzt hat, daß

auch eine - für eine Alleintäterschaft sprechende - postmortale Fesselung ge-

geben sein könnte. Insbesondere hätte das Schwurgericht näher erörtern müs-

sen, warum die Fixierung über der Kleidung so angebracht war, daß sie die

Lagerung der Leiche im Laderaum eines Autos und deren Transport wesentlich

erleichterte, daß die Oberbekleidung durch das Einhüllen in die Plastikfolie und

das Umlagern verrutscht sein könnte und daß insbesondere die Einschüsse in

den Rücken und die Schußkanäle eher mit einer postmortalen Fesselung ver-

einbar sind.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker