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BGH Urteil vom 06.12.2007 – 3 StR 342/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 342/07

URTEIL

vom

6. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ge-

gen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2007 werden

verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem

Angeklagten dadurch und durch die Revision der Nebenklägerin

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im

Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen

die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten erneut vom Vorwurf des Mordes

an dem Ehemann der Nebenklägerin aus tatsächlichen Gründen freigespro-

chen. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revi-

sion der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen

Rechts beanstandet wird, und die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revi-

sion der Nebenklägerin. Beiden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt.

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1. Der Senat hatte mit Urteil vom 21. August 2003 - 3 StR 238/03 - das

erste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Novem-

ber 2002, das damals zum Freispruch des Angeklagten führte, auf die Revision

der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

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In der ersten Hauptverhandlung hatte sich das Landgericht trotz zahlrei-

cher erheblich belastender Indizien nicht davon überzeugen können, dass der

Angeklagte am Abend des 24. Januar 1998 zwischen 18.00 Uhr und 21.30 Uhr

den mit ihm befreundeten Reifenhändler B. durch zwei Schüsse aus einer

Waffe mit dem Kaliber 9 mm aus Habgier und heimtückisch getötet hat. Auch in

der erneuten Hauptverhandlung hat es sich nicht davon zu überzeugen ver-

mocht, dass der Angeklagte den B. getötet oder an dessen Tötung mitge-

wirkt hat. Zu den Hintergründen und Begleitumständen der Tötung habe es

- ebenso wie zu einem nachvollziehbaren Motiv - keine konkreten Feststellun-

gen treffen können.

2. Das freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen sind aus

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig oder

unbegründet. Die geltend gemachten sachlich-rechtlichen Mängel in der Be-

weiswürdigung liegen nicht vor.

Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen

(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der

Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu

bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob

die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil

sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-

tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der

Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige

Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche

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Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Wür-

digung der Beweise möglich gewesen wäre (Senat NJW 2005, 2322, 2326).

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Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigen die Revisionen nicht auf. Die

Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft noch hat es die den

Angeklagten belastenden Indizien in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch

bewertet. So hat es sich insbesondere ausreichend mit allen der Frage des Vor-

liegens oder Fehlens eines Motivs zugrunde liegenden Umständen aus-

einandergesetzt und diese umfassend gewürdigt. Ebenso verhält es sich mit

dem Verbleib der Schusswaffe mit dem Kaliber 9 mm, die der Angeklagte ge-

raume Zeit vor der Tötung des B. besessen hatte.

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Nach den oben genannten Grundsätzen ist es auch Sache des Tatrich-

ters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indi-

zien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese

Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer

abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeu-

gungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt unabhängig von der Bedeu-

tung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs des jeweiligen Verfahrens;

denn diese vermögen eine unterschiedliche Handhabung der Grundsätze revi-

sionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu rechtfertigen (Senat NJW 2005, 2322,

2326).

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Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zusammenfassend dargelegt,

dass ihm die belastenden Indiztatsachen weder für sich alleine noch in ihrer

Gesamtheit die Überzeugung von der Täterschaft oder Tatbeteiligung des An-

geklagten vermitteln konnten, auch wenn insbesondere aufgrund des Nachtat-

verhaltens ein massiver Verdacht gegen ihn verbleibe. Damit ist den Anforde-

rungen an die revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung genügt.

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3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-

benklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revi-

sionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die

beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat

allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGH NStZ-RR

2006, 128 m. w. N.).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert