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BGH Urteil vom 26.08.2003 – 1 StR 174/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

26. August 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. S. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten N. S. ,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Bayreuth vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich

beider Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung

schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B. S. sen.

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gegen den Angeklagten

N. S. jun. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

verhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausge-

setzt und das sichergestellte Tatwerkzeug eingezogen. Hiergegen wenden sich

die wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsan-

waltschaft mit der Sachrüge. Sie erstreben im Ergebnis höhere, zu vollstre-

ckende Strafen. Unter anderem beanstanden sie die Strafrahmenmilderung

nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bei beiden Ange-

klagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehören die Angeklagten

einerseits und der verletzte Nebenkläger A. H. andererseits zwei

seit Jahren verfeindeten Sinti-Familien an. Am Tattag, dem 27. September

1999 kam es zwischen der Ehefrau des Angeklagten S. sen. und

F. , der angeblichen Geliebten des Nebenklägers, zu massiven Be-

leidigungen, die sich auch auf die Familien erstreckten, und einer tätlichen

Auseinandersetzung auf offener Straße, ausgelöst durch das Gerücht über die

angebliche außereheliche Beziehung des Nebenklägers. Als dieser davon

hörte, fuhr er sogleich dorthin. Er traf dort auf die beiden Angeklagten, die ge-

rade ihre geparkten Fahrzeuge besteigen wollten. Auch sie waren über das

Geschehen unterrichtet. Der Nebenkläger lief mit einem geöffneten Spring-

messer in der Hand auf den Angeklagten S. sen. schimpfend und mit

drohender Gebärde zu. Dieser bewaffnete sich mit einem Dachdeckerbeil aus

seinem Pkw. Auf Zuruf seines Vaters holte der Angeklagte S. jun. einen

Säbel mit einer Klinge von 70 bis 80 cm Länge und ein Fischermesser aus sei-

nem Fahrzeug. Als der Nebenkläger und sein Vater sich bewaffnet gegenüber-

standen, schlug der Junior mit dem Säbel auf H. s Rücken. Dieser er-

griff, vorwärts rennend, die Flucht. Die beiden Angeklagten setzten nach. Als

der Nebenkläger erkannte, daß die Flucht nicht gelang, blieb er stehen und

drehte sich um. Der Angeklagte S. jun. schlug mit dem Säbel wahllos auf

den Oberkörper, insbesondere auf die Arme H. s, die dieser schützend

vor das Gesicht hielt. Der Vater attackierte ihn mit der Axt. In Todesangst ver-

setzte H. dem Angeklagten S. jun. mit dem Messer einen Stich in

den Unterbauch. Das hatte zur Folge, daß der Vater in unbändiger Wut mit der

Axt wild auf ihn eindrosch. Als S. jun. sich etwas erholt hatte, stach er

nun mit dem Fischermesser auf den zurückweichenden Nebenkläger ein, bis

dieser zu Boden ging. Nach einigen Fußtritten durch den Vater ließen die An-

geklagten von ihrem Opfer ab.

Der Nebenkläger erlitt massive Verletzungen, eine Vielzahl von Schnitt-,

Schürfwunden und Hämatomen. Ohne ärztliche Hilfe hätte er verbluten können

infolge einer Durchtrennung der Arterie zur Elle. Aufgrund dessen war die Be-

weglichkeit der linken Hand zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

noch leicht eingeschränkt. Nachoperationen, Abszesse und Blutgerinnsel

führten zu einem langwierigen Krankheitsverlauf.

2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat das Landgericht folgendes

ausgeführt: Die Angeklagten, die im wesentlichen geständig waren, haben am

vorletzten Hauptverhandlungstag sich beim Nebenkläger für das Geschehene

entschuldigt und ein ernstgemeintes Versöhnungsangebot vor zahlreich ver-

tretenen Volkszugehörigen im Zuhörerraum erklärt sowie ihre Bereitschaft aus-

gesprochen, zusammen ein Schmerzensgeld von 10.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14) ä-

ger zu zahlen und dem Gerücht über ihn und F. entgegenzuwir-

ken. Der Geschädigte hatte noch eine Woche vor der Hauptverhandlung die

Angeklagten wissen lassen, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a

StPO, wenn sie ihm ein bestimmtes Schmerzensgeld zahlen. In der Hauptver-

handlung erklärte er, er nehme die Entschuldigung und das angebotene

Schmerzensgeld nicht an. Zur Begründung führte er aus, die Angeklagten hät-

ten drei Jahre lang Zeit gehabt, auf ihn zuzukommen.

Die Strafkammer wertet das Verhalten der Angeklagten dahin, es sei ih-

nen um einen friedenstiftenden umfassenden Ausgleich und eine ernsthaft er-

strebte Wiedergutmachung gegangen. Die verweigerte Mitwirkung an der Aus-

söhnung durch den Verletzten sieht sie als unerheblich an.

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.

Die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten halten sachlich-

rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu deren Aufhebung führt jedoch allein

die vom Landgericht jeweils zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderung

nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, was sich insbe-

sondere aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 - ,

NJW 2003, 1466, ergibt, das der Kammer noch nicht bekannt sein konnte.

1. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar das ernsthafte Bemühen des Täters

um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Ver-

letzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberi-

schen Intention (BTDrucks. 12/6853, S. 21, 22) und nach ständiger Rechtspre-

chung einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf

einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verur-

sachten Folgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestre-

ben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO;

Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wie-

dergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22.

August 2001 - 1 StR 333/01 -, NStZ 2002, 29), so muß sich doch das Opfer auf

freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlas-

sen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB

setzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die erbrachten Leistungen oder Be-

mühungen des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den

ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die

Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie

§ 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt.

2. An diesen Maßstäben gemessen sind die Voraussetzungen des Tä-

ter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB durch die Urteilsgründe nicht

belegt.

Die Angeklagten sind auf das vor der Hauptverhandlung abgegebene

Angebot des Verletzten, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a

StPO, wenn sie eine bestimmte Geldsumme an ihn als Schmerzensgeld zah-

len, nicht eingegangen. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Angeklagten

in der Hauptverhandlung versucht haben, den Nebenkläger in einen Dialog

über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einzubeziehen. Das

einseitige Wiedergutmachungsbestreben beider Angeklagten am vorletzten

Verhandlungstag hat das Opfer einer massiven Gewalttat als friedenstiftenden

Ausgleich ausdrücklich nicht akzeptiert durch die Erklärung des Nebenklägers,

er nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an.

Die einseitigen, späten bloßen Bemühungen ca. drei Jahre nach der Tat waren

für ihn keine Genugtuung. Die Bewertung der verweigerten Mitwirkung an der

Aussöhnung durch den Verletzten als unerheblich ist rechtsfehlerhaft. Dieser

Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht

ausschließen, daß die jeweilige Strafzumessung von der zu Unrecht vorge-

nommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs.

1 Nrn. 2 und 3 StGB zum Vorteil der Angeklagten beeinflußt worden ist.

Die Ausführungen auf S. 30 oben des Urteils geben dem Senat Anlaß,

darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter Gelegenheit haben wird, einen

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch rechtsstaatswidrige Verfahrens-

verzögerung zu prüfen.

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Elf